V. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschiffahrt. 38S
es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeilder Anzeige bekannt war.
Diese Bestimmung kommt zur An-wendung ohne Unterschied, ob die Anzeigewissentlich oder aus Irrthum, ob sie mitoder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist»
Art. 814.
Wird bei einer Versicherung mehrererGegenstände oder einer Gesammtheit vonGegenstanden den Vorschriften der Art.810 — 813 in Ansehung eines Umstandeszuwidergehandelt, 'welcher nur einen Theilder versicherten Gegenstande betrifft, sobleibt der Vertrag für den Versicherer inAnsehung des übrigen Theils verbindlich.Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehungdieses Theils für den Versicherer unverbind-lich, wenn erhellt, daß der Letztere den-selben allein unter denselben Bestimmungennicht versichert haben würde.
Art. 815.
Dem Versicherer gebührt in denFallen der Art. 81«—814, selbst wenner die ganzliche oder theilweiss Unverbind-lichkett des Vertrags geltend macht, gleich-wohl die volle Prämie.
Handelsgesetzbuch.
25