386 Fünftes Buch. Elster Titel.
Dritter Abschnitt.
Verpflichtungen deS Versicherten aus demVersicherungsvertrag.
Art. 816.
Die Prämie ist, sofern nicht ein An-deres vereinbart ist, sofort nach dem Ab-schluß des Vertrags und wenn eine Polizeverlangt wird, gegen Auslieferung derPolize zu zahlen.
Zur Zahlung der Prämie ist derVersicherungsnehmer verpflichtet.
Wenn bei der Versicherung für fremdeRechnung der Versicherungsnehmer zahl-ungsunfähig geworden ist und die Prämievon dem Versicherten noch nicht erhaltenbat, so kann der Versicherer auch den Ver-sicherten auf Zahlung der Prämie in An-spruch nehmen.
Art. 817^
Wird statt der versicherten Reise, be-vor die Gefahr für den Versicherer zulaufen begonnen hat, eine andere Reiseangetreten, so ist der Versicherer bei derVersicherung von Schiff und Fracht vonjeder Haftung frei, bei anderen Versicher-ungen trägt der Versicherer die Gefahrfür die andere Reise nur dann, wenn dieVeränderung der Reise weder von demVersicherten, noch im Auftrage oder mitGenehmigung desselben bewirkt ist.
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