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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
386
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386 Fünftes Buch. Elster Titel.

Dritter Abschnitt.

Verpflichtungen deS Versicherten aus demVersicherungsvertrag.

Art. 816.

Die Prämie ist, sofern nicht ein An-deres vereinbart ist, sofort nach dem Ab-schluß des Vertrags und wenn eine Polizeverlangt wird, gegen Auslieferung derPolize zu zahlen.

Zur Zahlung der Prämie ist derVersicherungsnehmer verpflichtet.

Wenn bei der Versicherung für fremdeRechnung der Versicherungsnehmer zahl-ungsunfähig geworden ist und die Prämievon dem Versicherten noch nicht erhaltenbat, so kann der Versicherer auch den Ver-sicherten auf Zahlung der Prämie in An-spruch nehmen.

Art. 817^

Wird statt der versicherten Reise, be-vor die Gefahr für den Versicherer zulaufen begonnen hat, eine andere Reiseangetreten, so ist der Versicherer bei derVersicherung von Schiff und Fracht vonjeder Haftung frei, bei anderen Versicher-ungen trägt der Versicherer die Gefahrfür die andere Reise nur dann, wenn dieVeränderung der Reise weder von demVersicherten, noch im Auftrage oder mitGenehmigung desselben bewirkt ist.

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