B.d. Versich. geg. d. Gefahrend. Seeschifffahrt. 337
Wird die versicherte Reise verändert,nachdem die Gefahr für den Versichererzu laufen begonnen hat, so haftet der Ver-sicherer nicht für die nach der Veränderungder Reise eintretenden Unfälle. Er haftetjedoch für diese Unfälle, wenn die Ver-änderung weder von dem Versicherten nochim Auftrage oder mit Genehmigung des?selben bewirkt oder wenn sie durch einenNothfall verursacht ist, es sei denn, daßder letztere in einer Gefahr sich gründet,welche der Versicherer nicht zu tragen hat.
Die Reise ist verändert, sobald derEntschluß, dieselbe nach einem anderenBestimmungshafen zu richten, zur Ausführ-ung gebracht wird, sollten auch die Wegenach beiden Bestimmungshäfen sich nochnicht geschieden haben. Diese Vorschriftgilt sowohl für die Mlle des ersten alsfür die Fälle des zweiten Absatzes diesesArtikels.
Art. 813.
Wenn von. dem Versicherten oder imAuftrag oder mit Genehmigung desselbender Antritt oder die Vollendung der Reiseungebührlich verzögert, von dem der ver-sicherten Reise entsprechenden Wege abge-wichen oder ein Hafen angelaufen wird,dessen Angehung als in der versichertenReise begriffen nicht erachtet werden kann,oder wenn der Versicherte in andererWeise eine Vergrößerung oder Veränder-
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