388 Fünftes Buch. Elster Titel.
ung der Gefahr veranlaßt, namentlich einein dieser Beziehung ertheilte besondereZusage nicht.erfüllt, so haftet der Ver-sicherer nicht für die später sich ereignendenUnfälle.
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ^in:
1) wenn erhellt, daß die Vergrößerungoder Veränderung der Gefahr keinenEinfluß auf den spateren Unfall hatüben können;
2) wenn die. Vergrößerung oder Ver-änderung der Gefahr, nachdem dieGefahr für den Versicherer bereitszu laufen begonnen hat, durch einenNothfall verursacht ist, es sei denn,daß der letztere in einer Gefahr sichgründet, welche der Versicherer nichtzu tragen hat;
3) wenn der Schiffer zu der Abweich-ung von dem Wege durch das Ge-bot t>er Menschlichkeit genöthigt ist.
Art. 819.
Wird, bei dem Abschluß des Vertragsder Schiffer bezeichnet, so ist' in dieserBezeichnung allein noch nicht die Zusageenthalten, daß der benannte Schiffer auchdie Führung des Schiffs behalten werde.
Art. 820.
Bei der Versicherung von Güternhaftet der Versicherer für keineu Unfall,