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ZZ. d. Versich. geg. d. Gefahren d. Seeschifffahrt. 389
wenn und insoweit die Beförderung der-selben nicht mit dem zum Transport be-^stimmten Schiff geschieht.' Er haftet je-doch nach Maaßgabe des Vertrags, wenndie Güter, nachdem die Gefahr für ihnbereits zu laufen begonnen hat, ohne Auf-trag und ohne Genehmigung des Ver-sicherten in anderer Art. als mit dem zumTrancport bestimmten Schiff weiter beför-dert werden,' oder wenn dies in Folgeeines Unfalls geschieht, es sei deun,. daßder letztere in einer Gefahr sich gründet,welche der Versicherer nicht zu tragen hat.
Art. 821.
Bei der Versicherung von Güternohne Bezeichnung des Schiffs öder der.Schiffe'(in unbestimmten oder unbenanntenSchiffen) muß der Versicherte, sobald erNachricht erhalt, in welches Schiff ver-sicherte Güter abgeladen sind, diese Nach-richt dem Versicherer mittheilen.
Im Falle der Nichterfüllung dieserVerpflichtung haftet der Versicherer fürkeinen Unfall, welcher den abgeladenenGütern zustößt.
Art. 822.
Jeder Unfall muß, sobald der Ver-sicherungsnehmer oder der Versicherte,wenn dieser von der Versicherung Kennt-niß hat, Nachricht von dem Unfall erhält.