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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch
Entstehung
Seite
390
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390 Fünftes Buch. Elster Titel.

dem Versicherer angezeigt werden, widrigen-falls der Versicherer befugt ist, von derEntschädigungssumme den Betrag abzu-ziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitigerAnzeige sich gemindert hatte.

Art. 323.

Der Versicherte ist verpflichtet, wennein Unfall sich zutragt, sowohl für dieRettung der versicherten Sachen als fürdie Abwendung größerer Nachtheile thun-lichst zu sorgen.

Er hat jedoch, wenn thunlich, überdie erforderlichen Maaßregeln vorher mitdem Versicherer Rücksprache zu nehmen.

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Umfang der Gefahr.

Art. 82-t.

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Der Versicherer tragt alle Gefahren,welchen Schiff oder Ladung wahrend derDauer der Versicherung ausgesetzt sind,soweit nicht durch die nachfolgenden Be-stimmungen oder durch Vertrag ein An-deres bestimmt ist.

Er trägt insbesondere:1) die Gefahr der Elementarereignisseund der sonstigen Seeunfalle, selbstwenn diese durch das Verschuldeneines Dritten veranlaßt sind, als:Eindringen des Seewassers, Strand-