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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1048
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1048 Allgemeine Vorschriften, 344.

gegen den andern eine solche Vermuthung nicht hat (Wehrend Z 29 Anm, 5). Nähereshierüber siehe Anm 15 zu Z 126.

Anm. s. v) Auf djc Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns bezieht sich die Vermuthung. Ueber diesen

Begriff siehe Aum. 19 zu Z 343 (insbesondere ob auch einseitige Handlungen, Unter-lassungen, unerlaubte Handlungen u. s. w. dazu gehören). Wie weit die Praxis diesausdehnt, darüber siehe die Beispiele zu § 343 (Aum. 22ffg. daselbst).

Anm. 3. e) Im Zweifel gilt die Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe. Damit ist eine durch Gegen-

beweis widerlegbare Vermuthung, eine xmesumtio juris aufgestellt, die auch durch dieC.P.O. bestätigt ist (§ 292 C.P.O.). Das Geschäft ist so lange als zum Handelsbetriebegehörig zu betrachten, bis der Gegenbeweis geführt wird (Bolze 8 Nr, 31V). DesGegenbeweises bedarf es nicht, wenn die Sachlage schon an sichkeinen Zweifel darüber zuläßt, daß das Geschäft dem Haudclsgcwcrbc nichtzugehört (N.G. 28 S. 31S). So auch L.G. I Berlin bei Perl und Wreschner 1894S. 2 u. 3, wo jedoch die Formulirnng unrichtig ist: es füllt nämlich die Präsumtionnicht schon dann fort, wenn das Geschüft keine sichtbare Beziehung zum Handelsgewerbehat, soudcru erst dann, wenn das Geschäft offensichtlich keine Beziehung zumHandelsgewcrbc hat; im Gegentheil: für den ersteren Fall, daß keine sichtbare Beziehung ^zum Handelsgewcrbe vorliegt, ist die Präsumtiou gerade gegeben; wenn die Beziehungsichtbar ist, bedarf es keiner Prüsnmtion: es bedarf ihrer, wenn die Beziehung nichtsichtbar ist, und sie ist ausgeschlossen, wenn die Nichtbeziehnng sichtbar ist. Daß einunentgeltliches Geschüft vorliegt, ist kein geeigneter Gegenbeweis; denn auch Liberali-tüten könne» znm Handelsbetriebe gehören (vergl. Anm. 28 zu Z 343). Auch daß einim Handelsbetriebe ungewöhnliches Geschüft vorliegt, beseitigt die Vermnthnng nicht,(R.G. vom 23. 5. 1889 bei Grnchot 33 S. 1042). Beispiele für den Wegfall derPrüsnmtion: offensichtlicher Kauf für deu Haushalt oder für deu Privatgebrauch;Engagirung eines Hausarztes; Bürgschaft aus verwandtschaftlichen oder freundschaft-liche» Rücksichten (vergl. Anm. 27 zu Z 343): Vertrüge des Familien- nnd Erbrechts,Schenkungen von Tvdeswcgcn (R.G. 18 S. 49). Dagegen werden Lcbensversicherungs-vertrügc sehr häufig auch im Betriebe des Handclsgcwcrbcs geschlossen, bei Krcdit-bewilligungcn ist der Abschluß einer Lebensversicherung des Schuldners oder seinerEhcfran sehr oft eine der geforderten Sicherheiten, sodaß die Entscheidungen R.G. 14S. 237 u. Bolze 2 Nr. 71V, die anscheinend Gcgenthciligcs annehmen, nur mit Vor-sicht anzuwenden sind. Bei Lcibrcntcnvcrträge» ist die Beziehung znm Handels-betriebe schon seltener, aber auch nicht ausgeschlossen (auch hier anscheinend andersR.G. 28 S. 315).

Anm.«. Der erforderliche Gegenbeweis kann dnrch jedes zulässige Beweismittel

geführt werden, anch durch EidcSzuschiebnng nach Maßgabe der geschlichen Bestim-mungen (Z 292 C.P.O.). Ob er geführt ist, darüber entscheidet freies richterliches Er-messen. Der Gebrauch des von der Firma abweichenden Namens ist nicht ausschlag-gebend (vergl. uutcn Anm. 12). '

Anm. 5. ll) Die Zugehörigkeit zum Haudclslietriclie ist ein von nns bereits in Aum. 9ssg. zu Z 313

erörterter Begriff. Soweit nach Z 343 die Zugehörigkeit möglich ist, soweit wird sienach Z 344 vermuthet, wen» der konkrete Sachvcrhalt nicht entgegensteht (vergl. Bolze13 Nr. 259). Das gilt insbesondere anch von Geschäften, welche außerhalb desjenigenKreises von Handelsgeschäften liegen, ans welche der Gewerbebetrieb zunächst gerichtetist (N.G. 28 S. 315; Bolze 15 Nr. 215 u. 216; Weiteres Anm. 9ffg. zn z 343).

A»m. e. e) Die Vermuthung gilt für und gegen Jedermann, insbesondere nicht bloß gegen den

Kaufmann, sondern anch für ihn (Wehrend 29 am Schlüsse), für uud gegen denGegcnkontrahcntcn. Dem Gegcnkontrahenten, der sich auf sie beruft, muß der Gegen- 'beweis dahin geführt werden, daß ihm im Augenblicke des Vcrtragsschlusscs die Nicht-Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe bekannt oder doch erkennbar gewesen ist (N.O.H. beiPnchelt Anm. 9 zu Art 274; Behrcud Z 29 Aum 11). Eine Erkundigungspflicht bc-steht für den Gegenkontrahcnten nicht (Goldschmidt Z 58 Anm. 9).