Allgemeine Vorschriften. Z 344. 1049
Auch bei Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen ist dicAnm. ^Vermuthung von Bedeutung, so z. B. bei der Verjähruugsbestiinmung des Z 196Nr. 1 B.G.B., wie früher Art. 274 beim Verjährungsgesctze für Preußen K 1 Nr. 1von Bedeutung war (R.O.H. 12 S. 233, 14 S, 256; 15 S. 38; R.G. S S. 274); jetztauch für das preußische Einkommensteuergesetz, auch für § 1405 BGB, (Zugehörigkeitzum Handelsbetrieb einer Ehefrau, siehe unsere Allg. Einl. Anm. 70), auch für An-wendung des Z 25 und für die Frage nach dem Umfange der Veräußerung einesGeschäfts (Anm. 14 zu Z 25 und Anm. 21 zu 8 22).
(Abs. 2.) Die von eine», Kaufmann gezeichnete» Schuldscheine gelte» als in, Betriebe dcS Anm. ».
HandclsgcwcrbcS gezeichnet, sofern sich nicht ans ih»c» selbst das Gcgc»thcil crgicbt.
a) Eines Kaufmannes Schuldscheine müsse» es sein. Vergl. hierüber oben Anm. 1. Hiermuß die Kaufmamlsqiialität zur Zeit der Ausstellung bestehen. Wenn ein unter Z 2fallender Gewerbetreibende vor der Eintragung eine» Darlchnsschnldschein zeichnet nndbegiebt und nach seiner Eintragung das.Darlchn erhält, so findet Z 344 Abs. 2 keineAnwendung (Wolfs in v.?. 47 S. 249).
b) Gezeichnet müsse» sie vo» ihm sein, aber nicht gerade handschristlich, anch Facsimilirnngund Untcrstempelnng könne» gelingen (Wehrend H 29 Anm. 16), soweit dies nach demGesetze überhaupt zur Giltigkeit genügt. Auch die vo» einem legitimirtcn Vertreter ge-zeichneten Schuldscheine fallen darunter. Die §8 126, 127, 793 Abs. 2 u. 164 B.G.B ,siud maßgebend (vergl. unsere Erl. zu § 350).
e) Die Schuldscheine. Dieser Begriff ist hier in der weitesten Bedeutung zn nehmen. Anm. ».Er umfaßt alle Urkunden, die ein VcrpflichtuugSbekcnutniß enthalten, gleichviel, ob i»denselben der Schuldgruud angegeben ist oder nicht, ob sie einen Schnldgruud schassenoder ihn nur beweisen (vergl. Behrend Z 29 Anm. 15, Wolsf in 47 S. 248, hin-sichtlich der Beweisurkuudcu anders Hahn Z 5 zu Art. 274), ob sie über eine schonfällige oder über eine befristete oder bedingte Schuld, ob sie nnr über eine Schuld oderzugleich über eine gegenüberstehende Forderung oder die Eiuräuinuug eines ander»als eines obligatorischen-Rechts lauten — Schuld und Pfandscheine (vergl. Wolsf in47 S. 249 mit Literatur angaben), ebenso die Urkunde, durch welche eine Hypothekbestellt wird. —
Im Einzelnen gehören hierhin: Schnldurkuuden mit Schuldgruud Anm.«>.(R.O.H. 2 S. 429; 3 S. 367; 12 S. 111); Wechsel (R.O.H. 4 S. 35; 9 S. 174),und zwar sowohl die Acceptirnngcn, als auch die Ausstellungen und das Giro;Verpslichtungschcine (R.O.H. 8 S. 431), Bürg>chaftsscheiue (R.O.H. 9 S. 174),selbst solche, die eine künftige Forderung sicherstelle» solle» (Bchrcild H 29 Am». 15gegen R.O.H. 20 S. 400); Aonnosfcmente: Lager- und Ladescheine (R.O.H. 3 S. 410);Darlehns- und Depositenscheine; Schlnßzettel; Abrechnungen; Anerkenntnisse von Ab-rechnungen, z. B. das schriftliche Anerkenntnis; eines Kontokurrcuts durch eiuc» Restau-rateur (R.O.H. bei Puchclt Anm. 10 zn Art. 274); Provisionsreverse; Engageinentsbriefe:auch Briefe, welche außerdem eine» andern Inhalt haben (Goldschmidt S. 507).
Nicht hierher gehören; Vermerke in den Handelsbüchern; Quittungen, daAnm.n.diese den Gegensatz zn den Schuldscheinen bilden (Goldschmidt S. 507); doch sindQuittungen wohl zu unterscheiden von denjenigen Empfangsbckcnntnissen, welche, wieder Darlchnsschnldschein oder der Depositenschein, die Uebernahme einer Verpflichtungbegründen oder beweisen,cl) Sie gelte» alS zum Betriebe des Handelsgcwcrbes gehörig, wenn sich nicht ans ihnen Anm.is.selbst das Gegentheil crgicbt. Es liegt eine (gleichfalls dnrch Z 292 C.PO, aufrecht-erhaltene) i>rae8nmtio juris et äs jure insofern vor, als der Inhalt des Schuldscheinsselbst die Nichtzngchörigkeit zum Haudclsgcwerbe ergeben muß (zust. Wolsf in 47S. 253). Das kaun der Fall sein, wenn der in der Urkunde bezeichnete Schuldgrundkein dem Handclsgcwcrbc angehörigcr ist, sondern der privaten Sphäre des ttanfmannsangehört, z. B. bei Anschaffung für den Haushalt, für den Betrieb der Landwirtschaft, zurMitgistbcstcllung, und dies im Schuldschein zum Ausdruck gebracht ist (R.O.H. 2