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Allgemeine Vorschriften. ZA 344 u. 346.
S.429; 9 S. 474). Die Nichtzngehörigkeit zum Handelsgewerbe wird aberdadurch nicht dargethan, daß der in der Urkunde nicht bezeichnete, ihr aber inWirklichkeit zu Grunde liegende Schuldgrund dem Handelsgewerbe nicht angehört:vielmehr sind die Schuldscheine des Kaufmanns ohne Schuldgrund in Folge dieserVorschrift stets als zum Handelsgewerbe gehörig zu betrachten, da sich aus ihnen nie-mals das Gegentheil ergeben kann <Puchelt Anm. 10 zn Art. 274>. Auch dadurchkaun die Nichtzugehörigkcit zum Handel nicht dargethan werden, daß der in der Ur-kunde angegebene nicht der wahre Schuldgrund ist, der wahre Schuldgrund aber demHandelsbetriebe nicht angehört (R.O.H, 12 S- 111), oder gar, daß der angegebeneSchnldgrund Zweifel übrig läßt, wie z. B. Darlehn. Denn auch das Dnrlehn kannHandelsgeschäft sein M.O.H. 3 S. 367). Daß der Kaufmann seinen von der Firmaabweichenden bürgerlichen Namen gebraucht hat, ist ebenfalls kein ausreichender Gegen-beweis M.O.H. 2 S. 430,' 14 S. 12 und 210; Bolze 4 Nr. 466; 14 Nr. 492 a>, kannjedoch ein Argument dafür bilden, um in Verbindung mit anderen — aus der Ur-kunde sich ergebenden — Thatsachen den Gegenbeweis zn begründen M.O.H. 14S. 286; R.G. von- 10. Februar 1893 in J.W. S. 203>, anders Wolff in 47S. 250). Daß mit der Firma gezeichnet wurde, ist umgekehrt das gewöhnliche Merk-mal dafür, daß für das Geschäft gehandelt wurde (R.O.H. 14 S. 211>.Anm.13. s) Auch diese Vermuthung gilt gegen und für den Kaufmann, gegen uud für den Nehmer
und den Dritten (Behrend Z 29 am Schlüsse), anch für den Cessionar (Behrend Z 29Anm. 17>. — Auszudehnen ist die Anwendbarkeit der Fiktion des Z 344 Abs. 2 aufsonstige Verhältnisse, in denen es sich um die Zugehörigkeit zum Gewerbebetriebehandelt. Siehe hierüber oben Anm. 7. Siehe jedoch anch Anm. 21 zu H 22; Wolffin 6.2. 47 S. 257.
«um.». i) Mit Recht wird aber die Zulässigkcit einer exveptio äoli dann angenommen, wenn
der Nchmcr oder Erwcrber des Schuldscheins beim Erwerbe gewußt hat, daß derSchuldschein dem Handelsbetriebe nicht angehört (Behrend Z 29 Anm. 13; GoldschmidtS. 676; Wolff in 47 S. 252; vergl. Z§ 157 u. 242 B.G.B.; anders FörtschAuin. 10 zu Art. 274), nicht aber schon dann, wenn der Nehmer dies hätte wissenmüssen, aber ans Nachlässigkeit nicht wußte, und ferner nicht schon dann, wenn derNehmer beim Erwerbe gutgläubig war und erst nachher die Nichtzngehörigkeit erfahrenhat (Wolff in 47 S. 252).
K 345.
Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Theile ein Handels-geschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Theilegleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Vorschriften sich ein Anderesergiebt.
Anm. i. 1- Inhalt und Bedeutung des vorliegenden Paragraphen. Ist das Geschäft auf beiden Seitenein Handelsgeschäft, d. h. sind beide Theile Kaufleute, so ist kein Zweifel darüber, daßdie Vorschriften des 3. Buches auf beide Theile Anwendung finden. Desgleichen ist keinZweifel darüber, daß bei einseitigen Handelsgeschäften die Vorschriften des 3. Buches aufden Anwendung finden, auf dessen Seite ein Handelsgeschäft vorliegt. Aber das Gesetzgeht darüber hinaus und will — das ist der Inhalt und die Bedeutung des vorliegendenParagraphen — auch bei einseitigen Handelsgeschäften die Vorschriften des 3. Buchesregelmäßig auf beide Theile nnwenden, und nur ausnahmsweise, wenn die Vorschrift einegcgentheilige Tendenz hat, nur auf denjenigen Kontrahenten, auf dessen Seite ein Handels-geschäft vorliegt.
Anm. s. 2. Alles das gilt nicht bloß von Verträgen, sondern von allen Rechts-geschäften, von allen denen, bei denen überhaupt „zwei Theile" möglich sind, also ins-