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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Allgemeine Vorschriften. 345 u. 346.

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besondere auch von Willenserklärungen, welche einem Andern gegenüber abzugeben sind(Kündigungen, Mahnungen, Offerten).

3. Die Regel des vorliegenden Paragraphen greift auch dann Platz, wennAnm,das Geschäft zufolge der Vermuthung des H 344 auf der einen Seite alsHandelsgeschäft gilt. Auch dann finden also regelmäßig die Vorschriften überHandelsgeschäfte auf beide Theile Anwendung.

4. Und endlich ist hervorzuheben, das« der Grundsatz des vorliegenden Paragraphen auf die Am». >.ganze Rechtssphnre der Handelsgeschäfte nach Entstehung, Wirkung und Auslösn»» An-wendung findet, so insbesondere auf Vollmachte», welche zu Handels-geschäften ertheilt werde», ratihabirende Willenserklärungen, An-erkenntnisse (Bolze 5 Nr. 428, 429; R.G. 4 S. 310). Nicht aber bezicht sich dieseErstrecknng ans Bürgschaften oder sonstige Jntercessivneu; diese müssen aus sclbstständigenGründen Handelsgeschäfte sein, um unter die Regel des vorliegenden Paragraphen zufalle» ^i.O.H. 2 S. 43, 20 S. 400).

5. Die Folge der vorliegenden Vorschrift ist, daß, wenn ein Theil Kauf-Anm. s.man» ist, die Vorschriften über Handelsgeschäfte regelmäßig auf beideTheile Anwendung finden. Denn Haudelsgeschäste sind die Geschäfte einesKaufmanns.

6. Der Hauptanwcnduugsfall dieses Paragraphen bezw. der mit ihmAmn. s.korrespoudirenden Vorschrift des früheren Art. 277 war die durch Art. 317statuirte Formsrciheit. aller Handelsgeschäfte. Dieser Anwcndungsfall ist imneuen H.G.B, fortgefallen. Denn eine besondere Formsrciheitsvorschrist für Haudels-geschäfie ist jetzt nicht gegeben, weil schon das B.G.B, von der Regel der Formfrciheir derVerträge nnsgeht. Diese Regel gilt nunmehr auch im Handelsrecht, freilich aber auch dieAusnahmen des B.G.B , (vcrgl. zu § 350).

7. Eximirte Vorschriften, d. h. solche, bei deueu das Gesetz sagt, daß die Vorschriften über Anm. 7.Handelsgeschäfte nicht ans beide Theile Anweudnng finden, sind z. B. die zZ 346, 347,

348, 349, 350, 361, 352 Abs. 1, 353).

s »4«.

Unter Aaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung vonHandlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohn-heiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.

Der vorliegende Paragraph beschäftigt sich mit der Auslegung von Willenserklärungen. Em-

Allein er behandelt die Materie nicht erschöpfend, auch nicht einmal für das Handelsrecht.Vielmehr sind die HZ 133 und 157 BGB. zur Ergänzung hier heranzuziehen. Dieselben lauten:Z ^ZZ. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zuerforschen und nicht an dem buchstäbliche» Sinne des Ausdrucks zu haften.

Z 557. Verträge sind so ansznlegen, wie Treu und Glauben mit Rücksichtauf die Oerkehrssitte es orfordern.I. Die 133 und 157 B.G.B, sind die eigentliche s«z«!vs matvrlav für die Frage der Aus- Anm. i.lcgung von Willenserklärungen, anch für das Handelsrecht. Der § 346 H.G.B, tritt fürdiese Frage völlig in den Hintergrund. Der frühere Art. 279, au dessen Stelle Z 346H.G.B, getreten ist, hatte bahnbrechend gewirkt, indem er für Handelsgeschäfte ganz allgemeinanordnete, daß bei der Beurtheilung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen undUnterlassungen ans die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksichtzu nehmen ist. Dieses Prinzip ist nunmehr im Z 157 B.G.B, für die Auslegung von Ver-trägen als Vorschrift des bürgerlichen Rechts zur Anerkennung gelangt und mit Recht wirddieses Prinzip auf die Auslegung vonWillensorklärnngenübcrhaupt ausgedehnt (vcrgl.unsere Allgemeine Einleitung Aum. 18). Die Vorschrift findet auch auf Handelsgeschäfte