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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 346.

Anwendung und der im Entwürfe des H.G.B , vorgeschlagene H 337 hatte dadurch seine Be-deutung verloren. Immerhin wäre er unschädlich gewesen und hätte nur für das Handels-recht wiederholt znm Ausdruck gebracht, was das B.G.B, ganz allgemein für den Rechts-verkehr angeordnet hatte. Den Charakter absoluter Unschädlichkeit hat der Paragraph aberdadurch verloren, daß im letzten Augenblicke (in der Reichstagskoimnission) der Zusatz gemachtwurdeunter Kaufleuten". Denn nunmehr geht der Wortlaut des Z 346 H.G.B, dahin,daß nur unter Kaufleuten die im Handelsverkehr geltenden Gebräuche zu berücksichtigenseien, nicht auch wenn ein Kaufmann mit einem Nichtkaufmann in Rechtsbcziehungen tritt.Will man dem Z 346 seine Schädlichkeit nehmen, so muß man ihn gegen seinen Wortlaut,aber der osscnbarcn Absicht der gesetzgeberischen Faktoren gemäß dahin deuten, daß die imVerkehr unter Kaufleuten geltenden Gebräuche uur im Rechtsverkehr unterKaufleuten zur Auwcnduug zu bringen sind. Damit drückt er allerdings etwas Selbst-verständliches ans (vergl. unten Anm. 11), aber er ist doch wenigstens unschädlich undschraubt nicht das Handelsrecht hinter das bürgerliche Recht zurück.

Ju der folgenden Darstellung wird hiernach im Wesentlichen von den ZZ 133 und157 B.G.B, ausgegangen.II. Die AnSlegnng von Willenserklärungen ans Grnnd der HF 133 nnd 157 B.G.B.1. Nach 133 B.G.B , ist der wahre Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäb-lichen Sinne des Ausdrucks zu haften, wie dies anch im Art. 278 des altenH.G.B, angeordnet war. Wenn hier angeordnet ist, daß der wirkliche Wille zu erforschenist, so ist damit aber nnr gemeint: der wirkliche Wille, soweit er erklärtist (R.O.H. 1 S. 22; R.G. 21 S. 180; Bolze 9 Nr. 239). Soweit der Wille nicht erklärtist, kommt zur Ergänzung H 157 B.G.B, zur Anwendung: Treu uud Glauben mit Rücksichtauf die Vcrkchrssitte (hierüber nntcn Anm. 4ffg.). Bei der Beurtheilung der Frage, wasals Wille der Partei erklärt zu betrachten ist, ist zunächst selbstverständlich derAusdruck in Betracht zu ziehen, durch welchen die Parteien ihren Willen kund-gegeben haben. Er ist das erste und vornehmste Mittel zur Erforschung des Willens.Ohne besonderen Anlaß ist vom Wortsinn nicht abzugehen (Bolze 4 Nr. 480; 5 Nr. 443),d. h. solange nicht, als nicht erkennbar von den Parteien etwas Anderes gewollt ist,(R.G. vom 8. Jnli 1833 in J.W. S. 429; R.G. bei Gruchot 38 S. 1135), wenn es auchzu weit geht, anzunehmen, daß sich der Richter an den Wortlaut solange halten müsse,als derselbe irgend einen verständigen Sinn giebt (Bolze 3 Nr. 480). Aber derRichter soll an dem Ausdruck nicht haften. Der Ausdruck soll nicht absolut ent-scheiden, der Richter soll vielmehr über dcu Ausdruck hinaus auf Alles Rücksicht nehmen,was den wahren Willen klar zn stellen geeignet ist. Es ist auf diese Weise uicht aus-geschlossen, das; der Wille selbst im Widerspruch mit dem Wortlaut zur Geltung kommt(Bolze 9 Nr. 246), daß der Richter selbst bei klarem nnd bestimmtem Wortlaut aus demVorbringen der Parteien Anlaß nimmt, vom Wortsinne abzuweichen (R.G. vom 12. Mai 1894in J.W. S. 318). Dabei greift auch die Rechtsrcgcl des Z 157 B.G.B, ein. Dieselbehat nicht bloß die (weiter nnten Anm. 4ssg. zn erörternde) ergänzende Bedeutung, daß derRichter dort, wo der Partciwille nicht erkennbar ist, das als Partciwillc zu betrachtenhat, was sich aus der Berücksichtigung von Tren nnd Glauben uud der Verkchrssitte ergicbt.Vielmehr kaun diese Berücksichtigung anch nach der Richtung von Einfluß sein, daß derRichter eine Willenserklärung in bestimmter Weise als abgegeben deutet. Der Richter istwohl befugt, zu sagen, daß man nach der Verkchrssitte mit einem bestimmten Ausdruckeinen bestimmten Sinn verbindet, und darauf hin den Parteiwillen in dieser Weise alserklärt betrachten. So z. B. wenn in einem Engagementsvertrage eines Handlungsgehilfeneine vicrwöcheutliche Küudiguugsfrist vereinbart wird, der Richter aber auf Grund einerVerkchrssitte feststellt, daß man allgemein bei solchen Verträgen unter einer vierwöchcnt-lichen Kündigungsfrist eine einmvnatliche versteht. Dann kann uud muß er den Ausdruckvicrwvchcnllich als einmvnatlich denten und sciu Urtheil dahiu abgeben, daß beide Theileihren Willen, eine einmvnatliche Kündigungsfrist zu vereinbaren, erklärt haben. Anch hierwürde, wie bei der crgäuzungsweiscn Anwendung der Vcrkehrssittc (vergl. unten Anm. 4sfg.)