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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 346,

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kein Theil sich auf seine Mcntalreservation berufen können, d. h, darauf, daß er inWahrheit etwas Anderes gewollt habe, als sich nach der Vcrkehrssitte ergiebt, auch nichtdaranf, daß er die bctressendc Vcrkehrssitte nicht gekannt hat und deshalb in dieserHinsicht dnna ticke war. Vielmehr mnß sich jeder, der im Rechtsverkehr austritt, gefallenlassen, daß seine Willenserklärungen so ausgelegt werden, wie es der Auffassung redlicherMänner entspricht. Das ist der Sinn des Z 157 B.G.B, (über welchen Näheres imNachfolgenden).

Die Erforschung dessen, was als wahrer Partciwillc für erklärt zu betrachten ist, ist Anm. s.auch dort die oberste Ausgabe der richterlichen Auslegung, wo die Natur des Ver-trages zn einer einschränkenden Auslegung drängt. So z. B. bei Schieds-verträgen, Bürgschaften, Vertragsstrafen. Anch hier ist zunächst der wahre Parteiwille zuerforschen (R.G. 20 S. 111? Bolze 16 Nr. 321) und auch alle sonstigen Anslegnngsregcln,welche die Wissenschaft uud Praxis, fei es selbststüudig, sei es iu Anknüpfung uud Er-innerung an die früheren landcsgesehlichen Vorschriften zeitigen möchte, trcteu zurückhinter der obersten Auslcguugsregcl des Bürgerlichen Gesetzbuchs , daß zunächst der wahreWille der Parteien zu erforschen ist. Das gilt z. B. von der Regel, daß zweideutigeAusdrücke znm 'Nachtheil desjenigen auszulegen sind, der sie gebraucht hat (K 266, I, 5

A. L.R.; R.O.H. 14 S. 437- Bolze 9 Nr. 240), von der Regel, daß, wcun sich die Waag-schalen gleichstehen, die Entscheidnug zn Gunsten des Verpflichteten erfolgen soll (R.O.H. 14S. 268); von der Regel, daß von mehreren Auslegungen diejenige den Vorzug erhaltenfoll, bei welcher das Geschäft rechtliche Giltigkeit hat (R.O.H. 16 S. 430). Alle dieseAnslegungsrcgeln werden wohl auch fernerhin von Wissenschaft und Praxis anerkanntwerden, aber nur unter dem Borbehalt der Oberherrschaft der im H 133 B.G.B, enthaltenenGcsetzesvorschrift und auch der im H 157 B.G.B, cnthaltencu Vorschrift, zu deren Be-trachtung wir nunmehr hiullbergehcn.

2. Wenn nicht zu ermitteln ist, welches der Wille des Erklärenden ist, oder eine Willens-Aum. 4erklärnng über den betreffenden Punkt iibcrhanpt nicht abgegeben ist, so kommt § 157

B. G.B, zur Auwcudnng, welcher, wie bereits an anderer Stelle (Allgemeine Eiuleitnng,Anm. 18) von uns ansgeführt ist, nicht bloß, wie sein Wortlaut besagt, für Verträge gilt,sondern auf alle Arten vou Rechtsgeschäften (auch einseitige, auch Unterlassungen) auszu-dehnen ist. Diese Funktion, als Ergänzung der Ermittelungen über das, was als er-klärter Parteiwille zu betrachten ist, ist die wichtigste des A 157.

a) Das ist allerdings im Grunde genommen, keine Auslegung mehr. Denn Anm. s.hier wird nicht mehr festgestellt, was die Parteien als ihren wahren Partciwillcn erklärthaben, sondern es wird der Inhalt des Rechtsgeschäfts, da der Parteiwille in Wahrheitnicht festgestellt werden kaun, ergänzt durch Heranziehung von objektiven Normen undAnschauungen, die noch dazu unabhängig vom Parteiwillen zur Anwendung gelangen,wie sich aus dem Folgenden ergeben wird lvcrgl. anch die KvmmissivnSprotokvtte beiHaidlen zu Z 157 B.G.B.). Das ist freie Gestaltung des Inhalts eines Rechtsgeschäfts,Schaffung desjenigen Theils des Vcrtragsinhalts, den die Parteien selbst zn schassenverabsäumt haben, es ist das aber nicht Ermittelung und Auslegung des wahrenPartciwillens.

l>) Die Willenserklärung ist so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Anm. s.Rücksicht auf die Verkehrssitte es gebieten. Nicht etwa ist die Anwendungdes Paragraphen davon abhängig, daß sich eine thatsächliche Uebung bereits gebildet hat. Auchwenn sich keine gebildet hat, so ist doch dem Rechtsgeschäfte, soweit sein Inhalt von denParteien nicht erklärt ist, derjenige Inhalt zu geben, der sich aus der Auffassung red-licher Verkehrsanjchaunngen ergiebt. Der Beweis, daß einer der beim Rechtsgeschäft Be-theiligten in Wahrheit einen anderen Willen gehabt hat, ist demgegenüber nicht zuzulassen.Dieser hätte eben erklärt werden müssen. Und es kann auch nicht damit opcrirt werden, daßein muturis eonsensn8 nicht vorliege, wenn der eine sich den betreffenden Punkt desRechtsgeschäfts so, der andere ihn sich anders gedachthat. Ein solcher äissensus kommt nurdann in Frage, wenn es sich darum handelt, ob ein Vertrag zn Stande gekommen ist.