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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 346.

A»m,

Anm. s.

A»m. g.

Anm.10.

Steht aber außer Frage, daß das Rechtsgeschäft perfekt geworden ist, so muß jeder Theilsich gefallen lassen, daß ihm ein Inhalt gegeben wird, der der herrschendenVerkehraufsassnng entspricht. Vergl. R,G. 42 S, 146, 147, wo jedoch dieEinschränkung gemacht ist,vorausgesetzt, daß der Gcgenkontrahent die Erklärungthatsächlich im Sinne dieser Auslegung versteht und entgegennimmt". UnterZugrundelegung des ncnen Rechts und bei nochmaliger Formnlirnng des inFrage stehenden Grundsatzes wird das Reichsgericht diese Einschränkung wohlfallen lassen. Denn auch dann mnß jener Grundsatz gelten, wenn der andere Theilsich über den betreffenden Punkt bei der Entgegennahme der Erklärung gar keine Ge-danken gemacht hat.

e) Besteht eine Verkchrssitte, so ist auf dieselbe selbstverständlich Rück-sicht zu nehmen. In diesem Falle soll der Richter nicht nach sonstigen Verkehrs-auschauuugcn, sondern nach denjenigen, die in der thatsächlichen Verkehrsübung zumAusdruck gekommen sind, den Inhalt des Rechtsgeschäfts gestalten. Ueber den Begriffdes Bcrkehrssitte siehe unsere Allgemeine Einleitung Anm. 19.

Ans eine Verkehrsübuug ist um so mehr Rücksicht zu nehmen,wenn dieselbe sich zur Rechtsnbnng verdichtet hat. Gewohnheitsrechtkommt also auf diesem Gebiete zur Anwendung (vergl. hierüber unsere AllgemeineEinleitung Anm. 20).

Auch hier ist der Gegenbeweis nicht zulässig, daß der beim Rechts-geschäft Bcthciligte iu Wahrheit einen anderen Willen gehabt hat (vergl. oben Anm. 6),oder daß der andere Theil das Rechtsgeschäft anders aufgefaßt hat, auch nicht derGegenbeweis, daß die Partei nicht die Absicht gehabt habe, sich der Verkehrssitte zuunterwerfen (bei der Rechtssitte kommt es ja ans den Unterwcrfnngswillen sicherlichnicht an), vielmehr ist unabhängig von einem Unterwerfungswillen die Verkehrssittezn berücksichtigen (Näher ansgeführt in unserer Allgemeinen Einleitung Anm. 19).Keineswegs ist mit Dcrnburg II S. 25 anzunehmen, daß die Verkchrssitte keine Be-deutung für die Vertragsschließenden habe, wenn beide Theile sie nicht kannten, unddaß, wenn nur eiu Theil sie kannte, sie höchstens dann Anwendung finden könne,wenn dieser Theil nach Dernburg mnß dies sogar der Gläubiger sein erwartendurfte, daß der andere Theil sie kannte. Die Bedeutung der Verkchrssitte wird dadurchiu einer Weife eingeengt, die in den Worten und iu der Absicht des Gesetzes keineStütze findet. Insbesondere wird die Verkchrssitte dadurch in den zahlreichen Fällenvon der Anwendung ausgeschlossen, iu denen es sich um Punkte handelt, an welchekeine der beiden Parteien beim Abschlüsse des Rechtsgcschäftes gedacht hat und hin-sichtlich dcrcn Vcrkehrssitten bestehen, die keiner der beiden Parteien bekannt waren.Warum sollen solche Pnnkte nicht nach der bestehenden Verkehrssitte geregelt werden?Wonacb dcnn sonst? Entspricht es nicht vielmehr durchaus dem Siuue der 157und 242 B.G.B., wenn bei einem entstandenen Streite über die Art oder das Maßder Vcrtragsvcrpflichtnngen der eine Theil zum andern sagt: Wir haben beide an einensolchen Fall nicht gedacht? wir waren uus auch beide nicht bewußt, was in solchemFalle die Verkchrssitte erfordert; aber ich habe mich jetzt danach erkundigt, und ichverlange nichts Anderes, als was der Verkchrssitte entspricht; das aber fordere ich mitRecht, denn nach Treu und Glauben kann ich das fordern, was nach der Verkchrssittein solchem Falle allgemein gefordert uud geleistet wird.

Ist hiernach auf eiue Verkehrsübuug Rücksicht zu nehmen, so ist dieselbe auchim Widerspruch mit den Gesetze» zur Anwendung zn bringen (vcrgl. unsere AllgemeineEinleitung Anm. 21). Wenn z. B. in einem bestimmten Handelszweige sich die Ber-kehrssittc bilden sollte, daß die Handlungsgehilfen mangels anderer Vereinbarung alsauf ein Jahr fest cngagirt betrachtet werden, so würde dics gcgen K 66 H.G.B, zurAnwendung zn bringen sein. Indessen ist eine Verkchrssitte im Widerspruch mit einemzwingenden Gesetze nicht zur Anwendung zu bringen. Man hatte dies auch früher(vergl. R.O.H. 16 S. 125) angenommen, weil die Anerkennung der Vcrkehrssittc auf