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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1055
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Allgemeine Vvrschristcn. ß 346.

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dem Parteiwillcn beruht. Dieser Grund fällt zwar weg, aber der Grundsatz bleibtbestehen, weil nicht anzunehmen ist, daß das Gesetz soweit hat gehen wollen, der Vcr-kehrssitte auch dort Ucbcrmacht über sich selbst ciuzuräunicn, wo es aus höherenGründen eine bestimmte Regelung absolut angeordnet hat. Auf solchem Gebiete hates vielmehr feine eigene Anschauung absolut über andere Anschauungen setzen und denentgegengesetzten Anschauuugcu entgegentreten wollen. Wenn sich daher in einemHandelszweige die Verkehrssitte bilden sollte, daß die Handlungsgehilfen mit täglicherKündigung cngagirt zu betrachten sind, so würde diese Verkehrssittc nicht znr An-wendung zn bringen sein, weil sie gegen ein zwingendes Gesetz verstieße, nämlich gegenß 67 H.G.B, (vcrgl. nnscre Allgemeine Einleitung Anm. 21).

Natürlich ist aber nnr eine solche Vcrkchrssitte zu bcrück-Anm.ir.sichtigen, welche ihrer Natur nach sich auf das betreffende Rechts-geschäft erstreckt, deren Anwendung daher von Trcn nnd Glauben iu der in Fragekommenden Vcrkchrskonstcllation geboten wird. Es muß sich also um eine Sittehandeln, die an diesem Orte gilt, und für die Nechtssphäre, der das in Rede stehendeGeschäft angehört. So würde z. B. eine nnr im Verkehr zwischen Kauf-leuten geltende Bcrkchrssittc nicht anwendbar sein im Verkehr einesKaufmanns mit einem Nichtkaufmann, sondern nnr unter Kaufleuten, unddas ist es, was der vorliegende i; 346 H.G.B, hervorhebt. Lediglich die Bedeutungdieses Beispiels hat dieser Paragraph. Fürwahr ein dürftiger Inhalt dieser einst sobedeutsamen Gesctzcsvorschrift! Und auch dieser ist nicht einmal korrekt znm Ausdruckgebracht; vcrgl. oben Anm. 1. Dernburg II S. 25 giebt dem Z 346 die besondereBedeutung, daß die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten unter Kaufleutenauch dann maßgebend sind, wenn sie beiden Theilen oder einem nicht bekanntwaren. Allein wie oben Anm. 9 dargcthnn, ist dies keine Besonderheit der Haudcls-verkehrssitte, sondern gilt von jcdcr Verkehrssittc.

ä) Auch hinter diese zweite oberste Au slcgungsrcgel des Z 157 B.G.B. Anm.is.treten sonstige Auslcgungsrcgelu, wclchc Wissenschaft und Praxisim Anschluß an die früheren Landcsgesctzc und die frühere Praxisanerkennen möchten, zurück. Vcrgl. hicrübcr oben Anm. 3.

Beispiele für Auslegungen von Willenserklärungen nach Trcn und Glauben mit Rücksicht Anm.iz.auf die Verkehrssitte. Auf Grund des früheren Art. 279 sind die obersten Gerichte inzahlreichen Fällen in der Lage gewesen, derartige Entscheidungen zu treffen.

a) Besonders hervorzuheben ist, daß das Schweigen als Unterlassung im Sinnedes vorliegenden Z gilt (R.O.H. 15 S. 96) und überhaupt als Willenserklärung,sodaß es ebenfalls von der Regel des Z 157 B.G.B, beherrscht wird: auch für dasSchweigen gilt daher der Satz: es ist so zu deuten, wie Treu und Glauben mit Rück-sicht auf die Verkehrssittc dies gebieten. In den geeigneten Fällen ist das Schweigendie dem andern Theil gegenüber abgegebene Willenserklärung gemäß Z 130 B.G.B,(vcrgl. Planck I S. 164).

In dieser Hinsicht ist an der Hand der bisherigen Rechtsprechung zu sagen: Anm.i4.Es bestcht kcin Handelsgebrauch, daß Stillschweigen allgemein als Genehmigung gelte.Der Satz: Hni West eonsentirs viclerur gilt nicht allgemein (R.O.H. 1 S. 85; 12S. 102; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 705 u. 1511), insbesondere dann nicht,wenn es sich um Aenderung bestehender Vertragsvcrhkltnissc handelt, da der Empfängereiner darauf gerichteten Anzeige im Bewußtsein seines kontraktlichen Rechts die Antwortauf das unberechtigte Ansinnen meist unterlassen dars (R.G. 3 S. 65; R.G. vom 13. 6. 33in J.W. S. 482). Indessen gilt das Schweigen dort als Genehmigung, wo auf Seitedes Schweigenden die Absicht vorliegt, den Andern zu einer ihm nachtheiligen, demSchweigenden aber vortheilhaften Unthütigkeit zu verleiten, noch mehr, wo Täuschungs-absicht vorliegt (R.O.H. 15 S. 96; 22 S. 130; R.G. vom 10. 2 1898 im Sächsischen