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Allgemeine Vorschriften. Z 346.
Archiv Bd. 8 S. 451), ja sogar schon dann, wenn das Zurückhalten der Aeußerunggeeignet war, die Schritte des andern Theils zu dessen Nachtheil zu bestimmen (R.G.vom 4. Mai 1894, J.W. S.3I8; R.G. vom 10. 2. 1893 im Sächsischen Archiv Bd. 8S. 451, vergl. auch R.G. 3V S. 62), immer aber unter der Voraussetzung, daß derSchweigende thatsächlich die ihm gewordenen Erklärungen in dem Sinne verstand,welche eine Antwort nach Treu und Glauben erfordert (R.G. vom 4. Mai 1894 inJ.W. S. 318). Vorbehaltlose Annahme der Faktura über die bestellte Waare gilt alsGenehmigung des vorher nicht vereinbarten Preises (R.O.H. 1 S. 85; 3 S. 114;16 S. 41).') Wird mit einem Agenten ein Abkommen getroffen uud schickt der Prin-zipal des Agenten der Deutlichkeit wegen ein Bestätigungsschreiben an den Gegen-kontraheitten, so ist das Schweigen auf dasselbe Billigung, so z. B- wenn darin dieKlausel enthalten ist, „nach den hiesigen Börseubedingnngen" (Bolze 1 Nr. 654). Uebcr-sendet der eine Theil dem andern seine Geschäftsbedingungen und werden dann Geschäftegemacht, so gelten die Geschäftsbedingungen als genehmigt (R.G. vom 3. 5. 99 beiHoldheim 8 S. 19V). Besonders hervorzuheben ist, daß, wenn der Glänbiger demSchuldner rechtzeitig avisirt, er werde den schuldigen Betrag an einem be-stimmten Tage per Tratte „entnehmen", der Schuldner durch sein Schweigendies genehmigt, nnd daher verpflichtet ist, die eventuellen Protestkvsteu zu tragen. Da-gegen bildet dies keinen sclbststäudigeu Klagegruud für die Hauptsumme, der Anspruchauf dieselbe muß vielmehr besonders begründet werden.
Anm.15. d) Das Kontrahiren mit öffentlichen Anstalten (z. B. Versicherungs-,
Transportaustalten), welche Prospekte oder allgemeine Bedingungenversenden, seitens solcher Personen, welche ein Exemplar dieses Pro-spekts erhalten haben, gilt als Unterwerfung unter die Bedingungen(R.G. 13 S. 77). Willenbücher (Anm. 5 zu Art. 279), ebenso Bolze (3 Nr. 673) referirendieses Urtheil nicht zutreffend, wenn sie schon das Kontrahiren nach gehöriger öffentlicherBekanntmachung des Prospektes als Unterwerfung uuter denselben ansehen. Indessenwird man über das Urtheil des Reichsgerichts hinaus dies auuchmeu können. Es istallgemein bekannt, daß allgemeine Verkchrsanstnlteu, z. B. die Berliner Packetfahrt-gcscllschaft, besondere Bedingungen (Tarife, Bestimmungen über Haftung für Verlnstund Beschädigung u. s. w.) ausstellen müssen, um ersprießlich zu wirken, denn die ge-setzlichen Bestimmungen sind nicht erschöpfend nnd nicht für alle Betriebsarten gleichpassend. Veröffentlicht eine solche Anstalt ihre allgemeinen Bedingungen, so muß vonJedem, der mit ihr kontrahirt, angenommen werden, daß er sich ihnen unterwirft,auch wenn er kein Exemplar des Prospekts empfangen oder gelesen hat (zust, Kammer-gericht bei Perl u. Wreschncr 1894 S. 70). Einem ähnlichen Gedanken hat das R.O.H.(12 S. 214) in Bezug auf den Annoncenspediteur, der seine Tarife verbreitet, Aus-druck gegeben, allerdings nur dahin, daß der Annoncenspediteur an die von ihmpnblizirten Bedingungen gebunden ist. Weiter kann man allerdings nicht gehen: mankann privaten Verkchrsanstalten, die ihre Bedingungen nicht oder nicht geeignet publi-zirt haben, nicht das Recht gewähren, sich auf ihre Reglements zu berufen (Kammer-gericht bei Perl u. Wreschner 1394 S. 70).
-Anin.i«. o) Ueber Börscunsancc» siehe unsere Allgemeine Einleitung Anm. 29.
Anm.1?. ü) Als weitere Beispiele seien erwähnt: R.O.H. 7 S. 61, Bolze 16 Nr. 240, R.G. 40
S. 200: („nicht verklagen wollen" bedeutet nicht Rechtsvcrzicht, sondern längereStundung); R.O.H. 13 S. 366 („sofort, unverzüglich" bedeuten kein absolutes Zeit-maß); R.O.H. 2 S. 185, O.G. Wien bei Adler uud Clemens Nr. 353 („zahle nachBequemlichkeit, wie es mir paßt," nicht Willkür, sondern Ziel noch dem richterlichen
-) Im klebrigen aber ist der widerspruchslosen Annahme der Faktura die Bedeutung nichtbeizulegen, als ob die von den gesetzlichen oder vereinbarten Bedingungen des Geschäfts ab-weichenden Bemerknngen daraus genehmigt seien (Bolze 18 Nr. 447; vergl. unsere Bemerkungenim Exkurse zn H 372).