Allgemeine Vorschriften. ßZ 34k u. 347.
1057
Ermessen? R.O.H. 15 S. 176 (Höflichkeitsausdrncke wie „aus Gefälligkeit" ändern ander obligatorischen Natur des Geschäfts nichts); R.O.H. 3 S. 209 („circa" bedeutetbestimmte Summe mit geringer Abweichung nach richterlichem, eventuell sachver-ständigem Ermessen); R.O.H. 14 S. 81 („frei bleibend" in einer Verkaufsossertc istgleichbedeutend mit dem Vorbehalt völliger Freiheit des Handelns); R.G. vom13. März 1888 bei Bolze 5 Nr. 446 (garantirter Gewinn bedeutet Ausschluß von derTheilnahme am Verlast): im Buchhandel bedeutet die Festsetzung eines Ladenpreisesdie beiderseitige Verpflichtung, den festgesetzten Preis inne zu halten (L.G. Hamburg inV.?. 43 S. 344); R.G. 28 S. 176 (Besserungsscheine begründen eine rechtliche Ver-pflichtung zur Nachzahlung beim Eintritt besserer Bcrmögcnsvcrhältnisse; vcrgl. diesesErkenntniß über die Bewcislast); vergl. auch R.G. 4l) S. 2(X> (auch wenn die Zeitund Höhe der Abzahlungen dem Ermessen des Verpflichteten überlassen ist, ist damitnicht jeder Rechtsweg verschlossen, sondern Anfechtung wegen nnuiikexta inignita-s ge-geben; vcrgl. anch H 315 B.G.B.); vergl. über Bessernngsschcino auch noch R.G. 42S. 153; Bolze 17 Nr. 165 (wer einem außergerichtlichen Accorde bcitritt, über-nimmt damit die Verpflichtung, die auf die Forderung erhaltenen Wechsel ausdem Verkehr zu ziehen und selbst einzulösen, vergl. hierüber Staub W.O. Z 63zu Art. 82). Die Meinung, daß eine Stundung auf Raten im Zweifel dieclknsnla, eas8a.tori!r in sich schließt, wird oft vertreten; nns erscheint es bedenklich, diesallgemein oder auch nur für den Regelfall auszusprechen (vergl. anch Z 361 B.G.B.,welcher voraussetzt, daß das Geschäft als Fixgeschäft iutendirt ist); im Einzelfall ist esals beiderseitiger Wille angenommen worden vom R.G. bei Bolze 18 Nr. 265. Die Ver-pflichtung, mangelhafte Waare jederzeit zurückzunehmen, ist nicht wörtlich zu deuten(Bolze 18 Nr. 437); die Klausel „eik" (cost, insuranee, krsiAlit) bedeutet, daß derVerkäufer die Kosten, Versicherungen und Fracht bis zum Bestimmungsorte übernimmt(R.O.H. 13 S. 438; R.G. 14 S. 114).Znsatz: Die Berücksichtign«,; der Verkchrssitte ist dem Richter noch durch eine andere Gc- Auiu.is.setzesvorschrift außer H 157 B.G.B, zur Pflicht gemacht, nämlich durch den H 243 B.G.B.:Die Leistung ist so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkchrssittedies erfordern. Im Allgemeinen wird dies mit Z 157 B.G.B, zusammenfallen: meist wird sichaus der Auslegung von Willenserklärungen auch die Art der Leistung ergeben. Aber die beidenGebiete decken sich nicht nothwendig nnd deshalb ist die Verkehrssitte anch über den Bereich des§ 157 B.G.B, hinaus überall da iu Betracht zu ziehen, wo 8 242 B.G.B, zur selbststäudigcnAnwendung gelangt, z. B. wo es sich um das Maß von Verpflichtungen handelt, die nicht ausRechtsgeschäften entstehen, etwa ans unerlaubten Handlungen.
Aber damit ist die Anerkennung der Verkehrssittc noch nicht einmal erschöpft. So wirdz. B. der Begriff der Fahrlässigkeit in seiner konkreten Gestaltung im Einzel-fall durch die Verkchrssitte stark beeinflußt werden. Soll beurtheilt werden, ob die imVerkehr erforderliche Sorgfalt, ob die einem ordentlichen Kaufmann obliegende Sorgfaltspflichtverletzt ist, so wird die Berücksichtigung der Verkehrssitte den wichtigsten Anhaltspuukt bietcu.Aber neue Rcchtsgrundsätze können sich auf Grund bloßer Verkchrssitte nicht bilden. Soweitreicht unter Umständen wohl die Kraft einer Rechtssittc, eines Gewohnheitsrechts, wie in unsererAllgemeinen Einleitung Anm. 23, 24 gezeigt ist, nicht aber die Kraft einer bloßen Verkchrssitte.
H »4V.
U)er aus einem Geschäfte, das auf seiner Leite ein Handelsgeschäft ist,hinein Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordent-lichen Aaufmanns einzustehen.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs , nachwelchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu ver-
Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 67