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Allgemeine Vorschriften. Z 347.
treten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen An-gelegenheiten anzuwenden pflegt.
lcttu", vorliegende H bestimmt das Mast der dem Kaufmann obliegende» Sorgfalt. ES
" wird bestimmt, daß, soweit ihm in dem Gesetze eine Sorgfaltspflicht auferlegt wird, er für dieSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns haftet. Allein nach Abs. 2 sollen die Milderungen derHaftung, welche das B.G.B, eingeführt hat, anch für den Kaufmann gelten.
Anm. i. i. Nur um die Sorgfaltspflicht des Kanfmanns handelt es sich. Denn nur vondessen Sorgfalt ist hier die Rede, ans dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist.Das aber ist nach dem ncnen H.B.G. nothwendig ein Kaufmann, da nur die Geschäfteeines Kaufmanns Handelsgeschäfte sind (Z 343). Im früheren H.G.B. Art. 282 lautetedie Vorschrift den Worten nach ebenso; da es aber nach dem alten H.G.B , auchabsolute Handelsgeschäfte gab, fo konnte es kommen, daß auf Seiten eines Nichtkanf-nianns ein Handelsgeschäft vorlag, und dann war dieser zur Sorgfalt eines ordent-lichen Kaufmanns verpflichtet. Tiefe merkwürdige Konsequenz kann bei dem verändertenSpstcm des neuen H.G.B, nicht mehr eintreten.
Anm. s. 2. Nur nin bestehende Sorgfaltspflichtc» handelt es sich. Der vorliegende Paragraph will nicht etwaden Satz aufstellen, daß der Kausmauu iu allen seinen Angelegenheiten die Sorgfalt einesKaufmanns anzuwenden habe, sondern nur: wenn er nach Inhalt des betreffendenRechtsgeschäfts znr Sorgfalt verpflichtet ist, so soll er zur Sorgfalt eines ordentlichenKaufmanns verpflichtet fein. Ob nnd mit welchen Folgen er z. B. für enlp^ in contra,-Iiencko einzustehen hat, darüber ist hier nichts gesagt.
Anm. Z. 3. Znr Sorgfalt cincö ordentlichen Kaufmanns ist der Kaufmann verpflichtet. Dadurch sollder Begriss Fahrlässigkeit, wie er im Z 276 B.G.B, aufgestellt ist (fahrlässig handelt, werdie im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt) ciucu bestimmten Inhalt erhalten(Denkschrift S. 194): Fahrlässig handelt hiernach ein Kaufmann, wenn er die im Ver-kehr erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kanfmanns außer Acht läßt. Indessenlassen sich auch über diesen Begriff weder allgemeine Regeln, noch eine feste Begriffs-bestimmung geben: Die besondere Natur des Falles, die Vertragsgattnng, die Handels-sitte, sind die leitenden Momente. (Daß hierbei auch die letztere zu berücksichtigen ist,anch dort, wo die ZZ 157 nnd 242 B.G.B , nicht Platz greifen, ist bereits in Anm. 19 zuH 346 erwähnt.) Außerordentliche Umstände können eine außerordentliche Thätigkeit er-heischen, so z. B. bei Störung des Verkehrs dnrch kriegerische Ereignisse (R.O.H, 15S. 174), oder bei telegraphischem Verkehr (unter Umständen Pflicht znr Wiederholung desTelegramms, R.O.H. 23 S. 369; üblich ist die briefliche Wiederholung des Telegrammsnnd gehört wohl zur Sorgfalt ordentlicher Kaufleute). Wichtige Briefe müssen unterUmständen eingeschrieben gesandt werden, insbesondere solche, welche Urkunden enthalten.
Uebcrall hat der Kaufmann hierbei für diejenige Sorgfalt einzustehen, die einKaufmann seines Gewerbes gewöhnlich anwendet.
Anm. «. Aber nicht bloß für seine eigene Sorgfalt hat der Kaufmann ein-
zustehen, sondern auch dafür, daß diejenigen Personen, deren er sichzur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, die Sorgfalt einesordentlichen Kaufmanns anwenden, anch wenn diese nicht Kaufleute sind.Denn für ein Verschulden dieser Gehilsen haftet er wie für eigenes Verschulden (ß 273B.G.B.).
«NIN. 5. 4. Die Regel des Abs. 1 wird jedoch im Abs. 2 des vorliegenden Paragraphen dahin eingeengt,daß die im bürgerliche» Recht vorgesehenen Milderungen der Haftung anch für den Kaufmanngelten: Wo nach dem B.G.B, nnr grobe Fahrlässigkeit oder nur Sorgsalt in eigenenAngelegenheiten zu vertreten ist, da soll auch der Kaufmann nicht abstrakt für die Sorg-falt eines ordentlichen Kaufmanns hasten, sondern für Verletzung dieser geringeren Sorg-faltspflicht, es mag sich nm eigene oder nm die Handlungen seiner Erfüllnngsgehilfcnhandeln. (Nach dem früheren Art. 282 galten diese Milderungen nicht, vielmehr haftete