Allgemeine Vorschriften. A 347.
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früher der Kaufmann schlechtweg für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ohneRücksicht auf die Milderungen des Civilrcchts).
Beispiele solcher Milderungen sind: A»m, s.
a) Nur grobe Fahrlässigkeit ist zu vertreten «ach Z 300 Abs. 1 B.G.B, (während desVerzugs des Gläubigers), nach §Z 521 und 523 (Schenkung), nach 593 und KM(Leihe), nach Z 680 (Geschäftsführung ohne Auftrag zur Abwendung einer dringendenGefahr), nach Z 968 (bezüglich gefundener Sachen). Für das Verschulden von Hilfs-versoncn haftet man in diesen Fällen nicht (Tcrnburg II S. 147).
b) Für die Sorgfalt iu eigenen Angelegenheiten haftet der Schuldner im Falle des Am». ?.B.G.B. Z 690 (unentgeltliche Aufbewahrung), 708 (Gesellschafter), — wobei jedoch
der Schuldner von der Haftung für eigene grobe Fahrlässigkeit nicht befreit wird(s 277 B.G.B.). Dabei kommt die Sorgfalt, die der Machtgcber in seinen eigenenDingen, nicht die Sorgfalt, die der Vertreter in seinen Dingen anzuwenden pflegt,in Betracht. Anders Dcrnburg II S. 145, weil das Handeln des Vertreters in Fragestehe; allein es stehen die Pflichten des Machgebcrs in Frage.
Wo andere Gesetze, anßcr dem B.G.B., die Sorgfaltspflicht mil-Anm. 8.dern, da versteht sich die Gcltnng der Ansnahme auch für den Kaufmann von selbstnach Art. 2 Abs. 2 E.G. zum H.G.B.
Von selbst versteht es sich, daß die im V.G.B, oder in sonstigenAnm. s.Gesetzen vorgesehene verschärfte Haftung unberührt bleibt; z. B.Z 287 (Haftung des Schuldners für jede Fahrlässigkeit, also auch ohue die Ent-schnldigung der ckiliKsutia, c>uam snis, wo sie sonst vielleicht zulässig wäre und diedurch Zufall eintretende Unmöglichkeit während feines Verzuges) Z 678 (Haftung fürjeden Schaden bei Geschäftsführung gegen den muthmaßlichen Willen des Geschäfts-führers); Z 1 des Rcichshaftpflichtgesetzes (Haftung ohne Verschulden).Zusatz. Der vorliegende Paragraph cuthält keine Vorschriften über folgende Frage« : Anm.w.
1. Ueber die Frage, in welchen Fällen der Kanfman» überhaupt z»r Sorgfalt verpflichtet ist?Siehe oben Anm. 2.
2. Ueber die Frage, welche Rechtsfolgen die Verletzung der Sorgfalt hat? Auch in K 276 B.G.B. Anm.ii.der durch vorliegenden Paragraph einen bestimmteren Inhalt erhalten soll, heißt es nur,
was Fahrlässigkeit bedeutet, und daß der Schuldner, soweit nicht ein Anderes bestimmtist, „Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat." Welches aber die Folgen sind, wennfahrlässig gehandelt wird, mit anderen Worten: in welcher Weise die Fahrlässigkeit znvertreten ist, darüber ist in dem Z 276 nichts gesagt. Darüber verhalten sich zahlreicheEiuzclvorschriftcn. Dagegen ist kein allgemeiner Grundsatz hierüber aufgestellt, insbeson-dere nicht dahin, daß, wer eine Fahrlässigkeit begeht, wer die ihm obliegende Sorgfaltverletzt, oder wer gar vorsätzlich handelt, dem dadurch Geschädigten dem dadurch erlitteneuSchaden zu ersetzen hat. Indessen wird man wohl berechtigt sein, aus dem Zu-sammenhang des ganzen Gesetzbuchs den allgemeine« Gr««dsatz attfzustellcn, daß, wo dieNechts-folgcn der Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht anders geregelt sind, diese Haftungjedenfalls i» der Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Der Grundsatz kann, nmMißverständnisse zu vermeiden, nicht dahin aufgestellt werden, daß allgemein für jede vor-sätzliche nnd fahrlässige Handlung auf Schadensersatz gehaftet werde, sondern daß, wo aufGründ des betreffenden Rcchtsverhältnisscs die Folgen des Versehens überhaupt zu ver-treten sind, für die Folgen des Versehens überhaupt gehaftet wird, diese Rechtsfolge inder Verpflichtung zum Schadensersatz besteht, sofern dieselbe dnrch das Gesetz nicht aus-geschlossen ist. Wollte mau diesen Grundsatz nicht annehmen, so blieben zahlreiche Fälleungeregelt. Denn die Regeln vom Verzüge reichen nicht immer aus. Allerdings hatder Schuldner, der in Verzug geräth, Schadensersatz zn leisten (H 286 B.G.B.). Allein zninVerzüge gehört nicht bloß, daß der Schuldner feine Verpflichtung in fchnldhastcr Weiseverletzt (Z 285 B.G.B.), sondern auch, daß er an Erfüllung gemahnt worden ist, nnd nnr derFall, daß eiue kalcndcrmcißige Bestimmung für die Erfüllung besteht, macht die Mahnungüberflüssig (Z 284 B.G.B.). Es giebt aber zahlreiche Fälle von schuldhafter Nichterfüllung
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