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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1060 Allgemeine Vorschriften, ß 347.

und mangelhafter Erfüllung, in denen diese Voraussetzungen des Verzugs nicht vorliegen.So hat z. B. der Beauftragte dem Austraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben,(§ 666 B.G.B.) und die gleiche Pflicht trifft deu Dienstverpflichteten und den Werkmeister,der eine Geschäftsbesorguug übernommen hat (H 675 B.G.B.), sowie den geschäfts-führenden Gesellschafter (H 713 B.G.B.). Was aber ist die Rechtsfolge, wenn diese Personen eineerforderliche Nachricht schuldhaft nicht gegeben und dadurch dem andern Theil Schaden zu-gefügt haben? Es kann kein Zweifel bestehen, das; daraus die Schadenersatzpflicht folgt.Oder es hat ein Gesellschafter fahrlässiger Weise eiue unrichtige Bilanz aufgestellt, unddadurch die anderen Gesellschafter zu verfehlten geschäftlichen Operationen verleitet. Daß dies einwichtiger Grund ist zur Auflösung der Gesellschaft, mag sein. Aber außerdem wird mandoch den also geschädigten Gesellschaftern den Anspruch auf Schadeusersatz gewährenmüssen, obwohl ein bestimmter Grundsatz nach dieser Richtung nicht aufgestellt ist. § 280Abs. 1 B.G.B, regelt nur den Fall, daß die Erfüllung gar nicht mehr möglich ist, nichtdie große Zahl derjenigen Fälle, in denen die nachträgliche Erfüllung zwar möglich ist,inzwischen aber durch die bereits geschehene Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.Zahlreiche Vorschriften der ncnen Gesetze beweisen auch, daß ihnen dieser allgemeineRechtsgrundsatz innewohnt. Es wird z. B. verwiesen auf Z 618 Abs. 3 B.G.B, und Z 62Abs. 3 H.G.B., wo die Schadcnscrsatzpflicht als Folge der schuldhaften Verletzung der dortvorgesehenen Schutzpflichtcn als selbstverständlich vorausgesetzt ist, auch auf Z 1218 Abs. 2B.G.B., welche Vorschrift eine Isx imxerksota, wäre, wollte mau an ihre Verletzung nichtdie Schadensersatzpflicht knüpfen. Vergl. auch Denkschrift zum H.G.B. S. 202, wo ebenfallsgesagt ist, daß nach allgemeinen Grundsätzen Schadensersatzpflicht entsteht, wenn eine Rechts-pslicht verletzt wird; ferner Planck Anm. 4 zu § 663 B.G.B., Anm. 3 zu Z 670 B.G.B.;endlich geht Dernburg II S. 60 ersichtlich vou diesem Grundsätze aus.

Anm. is. 3. Ueber die Folgen koukurrircudcn Versehens. Hierüber verhält sich S 251 B.G.B. (Richter-liches Ermessen entscheidet darüber, ob nach Bewandtnis; der Umstände das konkurrircndeVersehen auf die Ersatzpflicht vou Einfluß ist, und sie kann von Einfluß sein auf dieErfatzpflicht überhaupt und auch auf die Höhe derselben). Als konkurrireudes Verschuldengilt es dabei auch, weuu der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahreines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner wederkannte, uoch kcuuen mußte, oder daß er es unterlassen hat, den Schaden abzuwendenoder zu mindern, wobei er auch für das Versehen seiner Gehilfen einzustehen hat.

Anm.is. 4. Ueber die BeweiSlnst bei Ansprüchen aus verletzter Sorgfaltspflicht. Es ist zwar nichtrichtig, wenn Goldschmidt System 4. Aufl. S. 170 gauz allgemein dem Sorgfaltspflichtigenden Beweis gehöriger Sorgfalt auferlegen will. Indessen gilt dies doch sür die meistenFälle. Es gilt zunächst für diejenigen Verhältnisse, welche eine Rechenschaftspflicht in-volviren, insbesondere für den Auftrag und die übrige» Geschäftsbesorgungsvcrträge (Dern-bnrg II S. 151- vergl. auch bei uns Anm. 2 zu Z 241; vergl. R.G. 20 S. 269). Fernerhat derjenige, der eine vertragswidrige Leistung gemacht oder sonst seine Vertragspflichtcnobjektiv verletzt hat, seine Schnldlosigkeit darzuthun, wenn er sich von den Rechtsfolgenbefreien will (R.G. 21. S. 205; 22 S. 172; Bolze 1 Nr. 477; vergl. 8Z 282, 285, 345B.G.B.). Und es ist endlich zu beachten, daß oft schon auS der bloßcu Nichterfüllung nndmangelhaften Erfüllung der Verträge, also aus der objektiven Vertragswidrigkeit die An-sprüche des Gegenkontrahenten entstehen (z. B. §H 463, 538 BGB).

Bei dem Beweise über den ursächlichen Zusammenhang spielen die Erfahrungssätzeeine große Rolle (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Aum. 58).

Anm.l4. 5. Ueber die Art der Schildensvcrgütimg nnd den Umfang des Schadens. Hierüber geltendie Vorschriften der M 249 sfg. B.G.B. Dieselben enthalten insbesondere die aus demalten H.G.B , herüber gcuommeuc Vorschrift des K 252, das; der zu ersetzende Schadenmich den cntgaiigcncn Gewinn umfnsit.Der 8 252 B.G.B, lautet:

A 2Z2. Ver zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn.Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge