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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 347.

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oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten undVorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Dieser Paragraph ist besonders für das Handelsrecht wichtig. Zur Erläuterung magFolgendes bemerkt werden:

a) Als bereits eingetretener Schaden gilt auch die Belastung mit einer Ver-Anm.is.Kindlichkeit (z. B. die Verpflichtung zur Zahlung einer Konventionalstrafe, R.O.H. 4S. 192, 12 S. 26»? 13 S. 200, 15 S. 48).

k>) Als entgangen gilt der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lanf derAnmik.Dinge und nach den besonderen Umständen des Falles mit Wahr-scheinlichkeit erwartet werden konnte. Diese Definition des Z 252 B.G.B,deckt sich mit der Definition des Z 6, I 6 A.L.R., die auch für das Handelsrecht alsmaßgebend anerkannt worden war (R.O.H. 11 S. 17), nur das; die landrechtlicheDefinition insofern vorzuziehen war, als sie einen Zweifel nicht aufkommen ließ, dersich an die Definition des B.G.B, knüpft. Die landrechtlichc Definition fagte nämlichklar nnd deutlich, daßmir" derjenige Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Laufe derDiuge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werdenkonnte, als cntgangcner Gewinn zu betrachten sei. Damit war klargestellt, daß, wennsich in der Zukunft herausstellte, daß ein Gewinn überhaupt nicht zu erwarten war,ein Ersatz überhaupt uicht zu leiste» war. Was zur Zeit der entstandenen Ersatzpflichtals Gewinn zu erwarten war, war hiernach nicht absolut zu ersetzen, sondern war dieGrenze dessen, was zu ersetzen war. Stellte sich in Znkunft heraus, daß mehr zu er-warten war, fo ist dies uicht maßgebend, stellte sich in Zukunft herans, daß gar keinGewinn zu erwarten war, so siel eine Ersatzpflicht wegen entgangcncn Gewinnes weg.In dieser Weise wird denn auch die neue Vorschrift des B.G.V. ausgelegt (PlanckAmu. 2 zn § 252 B.G.B.).

Da nicht nur derjenige Gewinn zu ersetzen ist, der nach den besonderen Um-Anm.i?.ständen des Falles, insbesondere nach den getroffenen Anstalten zu erwarten war^sondern auch derjenige Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Diuge zu er-warten ist, so ist, um darzuthuu, daß man ans dem NichtVerkauf von Waaren Schadenerlitten hat, nicht etwa nachzuweisen, daß man bereits ein Geschäft abgeschlossen hatte.Vielmehr ist bei einem Kaufmann davon auszugehen, daß er die innerhalb seinesHandelsbetriebes bestehende Gelcgcuhcit zu vorthcilhaftcn Geschäften nicht unbenutztlassen wird. Daher braucht er uur die Vcrkäuflichkeit der Waare darzuthun (R.O.H.2 S. 197). R.G. 4 S. 1 nimmt sogar bei Waaren, welche den Gegenstand desHandelsverkehrs bilden, die Verkanfsmöglichkeit ohne Weiteres an und fordert denBeweis des Gegentheils.

Fordert man jedoch den entgangenen 'Gewinn lediglich, weil er ans Grnnd des Anm.is.gewöhnlichen Laufes der Dinge ohne bereits getroffene Veranstaltungen nnd Vor-kehrungen zu erwarten war, so ist eben nnr auf den gewöhnlichen Lauf der DingeRücksicht zu nehmen. Daß dnrch irgendwelche Spekulationen, die aber nicht entrirtwaren, möglicher Weise ein höherer Gewinn sich ergeben konnte, kommt hierbei nicht inBetracht.

Anders, wenn derjenige Gewinn gefordert wird, der auf Gruud bereits getroffener Anm.is.Veranstaltungen uno Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit hätte erzielt werdenkönnen. Hier kann auch eiu Gewinn liauidirt werden, der nach dem gewöhnlichenLanf der Dinge nicht, oder nur in Folge der besonderen Veranstaltungen zu er-warten war.

Ersatz eines unehrbaren Gewinnes kann auf keinen Fall ver-langt werden.

v) Ob der Schaden voraussehbar war, ist gleichartig. Auch derjenige Schaden Anm.so.ist zu ersetzen, dessen Entstehung der Ersatzpflichtige nicht hat voraussehen können, undnur dann, wenn der Ersatzberechtigte es unterlassen hatte, den Schuldner auf dieGefahr eiues ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner