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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. W 347 u, 348.

Anm.21.

Anm.22.

Weder kannte, noch kennen mußte, liegt ein die Schadensersatzpflicht beeinflussendeskonkurrirendcs Versehen des Ersatzbercchtigten vor. In Folge dieses Versehens kannder Richter die Schadensersatzpflicht überhaupt verneinen oder jedenfalls die Höhe desSchadens herabmindern (tz 254 Abs. 2 B.G.B. ). Dazu gehört aber, daß der Ersatz-berechtigte selbst diese Gefahr kannte oder kennen mußte. Ist dies nicht der Fall,so liegt konkurrirendcs Versehen seinerseits nicht vor uud die Ersatzpflicht greift inihrem vollen Umfange Platz. Dabei hat aber der Ersatzberechtigte die Verschen seinerGehilfen zu vertreten, wie seine eigenen. Dies verordnet Z 254 Abs. 2 B.G.V. Hatz. B. Jemand in Folge der Nichterfüllung der Verbindlichkeit seines Gegcnkontrahcntcnseine eigene Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten nicht erfüllt und dadurch eineKonventionalstrafe verwirkt, fo haftet ihm sein Vertragsbrüchiger Gegenkontrahent aufBezahlung derselben, selbst wenn er von dieser Konvcntionalstrafverpflichtung nichtswußte (so auch nach frühcrem Recht R.G. 19 S. 25). Ist aber die Konventionalstrafenngcwöhnlich hoch, so ist es Pflicht des Ersatzbercchtigten, seinen Schuldner auf dieseGefahr aufmerksam zu macheu. Thut er dies nicht, so kann der Richter den Anspruchauf Ersatz dieser Konventionalstrafe überhaupt oder zum Theil absprechen.

Ucbrigcns wird man das Prinzip, daß man auch für den nicht voraussehbarenSchaden haftet, nicht ins Ungcmessene ausdehnen dürfen, wenn man sich nicht mitden Anforderungen des Lebens und der Praxis in schroffen Widerspruch setzenwill. Mau haftet nicht etwa für die allcrcntfcrntesten Folgen, sofern sie nur mit demschädigenden Ereignis; in kausalem Znsamiucnhaugc stehen. Gegen eine solche Ueber-spannnng des Prinzips wendet sich mit Recht Dernburg II S. 66 (vergl. auch R.G. 6S. 1; 29 S. 120). Die richtige Grenze zn formuliren ist freilich schwer uud wirdvielleicht cin ewiges Problem bleiben. Dernburg will die Haftung wegfallen lassen,wenn der Schaden nicht sowohl verursacht, als bloß veranlaßt ist; für besser aberhält er es, wenn mau das vernünftige Ermessen des Richters die Grenze ziehen laßt.Aber dem Richter wird nichts willkommener sein, als wenn die Wissenschaft ihm beidieser Grenzziehung durch eiue abstrakte Formel hilft. Vielleicht empfiehl sich folgendeFormulirung: Man haftet dann nicht, wenn der Erfolg nur durch wesentliches Mit-wirken weiterer, mit der schädigenden Handlung nicht im Znsauuncuhange stehenderThatsachen erzeugt worden ist.

6. Ueber den Kansalncxns. Diese Frage ist nach allgemeinen Rechtsgrnndsätzcn zu ent-scheiden. Dabei ist als allgemeiner Grundsatz festzuhalten, daß der Schaden allerdingsdie wirkliche, wenn auch nicht nothwendige Folge der Handlung sein muß, aber dieHandlung nicht die einzige Ursache zu sein braucht (R.G. 13 S. 66). Auch daß eine freieHandlung des Beschädigten die letzte Ursache der Beschädigung war, beseitigt den Kausal-zusammenhang nicht, wenn diese freie Handlung durch Schuld des Bcschädigers veranlaßtwar (R.G. 29 S. 120). Vergl. übrigens auch Anm. 20 a. E.

7. Ueber die Frage, ob die Haftimg wegen Fahrlässigkeit durch Vertrag ausgeschlossen werde»kau». Dies ist nach Z 276 Abs. 2 B.G.B, der Fall. Auch die Haftung für grobe Fahr-lässigkeit kaun hiernach wegbedungen werden (früher anders R.O.H. 2 S. 293; Bolze 4Nr. 64V; R.G. M S. 116). Gleichzeitig sei bei dieser Gelegenheit bemerkt, daß die Haftungfür eigenen Vorsatz nicht, wohl aber die Haftnng sür vorsätzliches Handeln der Gehilfendnrch Pertrag wcgbedungen werden kann (K 278 B.G.B.). Anch die Haftnng für vor-sätzliches Handeln der gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen kann durch Vertragausgeschlossen werden. Der Z 273 Satz 2 crgicbt dies klar nnd Dernbnrg II S. 141kann es nicht deshalb leugnen, weil esdem Zwecke des S 276 Satz 2 widerspreche".

H S48.

Eine Vertragsstrafe, die von einem Aaufmann iin Betriebe seines Handels-gewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des ß desBürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.