Allgemeine Vorschriften. Z 348.
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Der vorliegende Paragraph giebt eine vereinzelte Bestimmung über die Vertragsstrafe ^,An^<Kouvcutio»aIftrafc) nnd zwar eine solche, die dazu bestimmt ist, eine Bcstiinmnng des bürger-lichen Rechts für den Handelsverkehr einzuschränken.
Indessen ist die Lehre von der Vertragsstrafe für den Handelsverkehr überhaupt so wichtig,daß es nur augemesseu erscheint, auch die civilrechtlichen Grundsatze über dieselbehier im Zusammenhange darzustellen. Innerhalb dieses ZusammciihnngcS erfolgt auchdie Erläuterung des vorliegenden Paragraphen (unten Anm. 23).
Wir versehen daher die Erläuterung des vorliegenden Paragraphen mit der Ucberschrift:
Die Lehre von der Vertragsstrafe.(Konventionalstrafe.)
1. Die Grundsätze über die Vertragsstrafe find im V.G.B, in dcu 339—349 abgehandelt. Anm. i.Den Z 343 B.G.B, modificirt unser Z 348 H.G.B.
2. Der Begriff und der rechtliche Charakter der Vertragsstrafe. Eine Vertragsstrafe »der Anm, s.eine Konventionalstrafe liegt vor, wenn der Schuldner dein Gläubiger für den Fall derNichterfüllung oder uicht gehörigen Erfüllung seiner Verbindlichkeit eine Geldsumme oder
eine andere Leistung als Strafe verspricht (HZ 339 uud 342 B.G.B.).')
Die Konventionalstrafe setzt hiernach einen Schuldner und cinenAnm. 8.Gläubiger, also eiuc bestehende Verbindlichkeit voraus, sie hat alsoaccessorischen Charakter. Besteht die Hanptvcrbindlichkeit nicht, oder fällt sie weg,so besteht auch kein Anspruch auf die stipulirtc Vertragsstrafe. Ausdrücklich hervorgehobenist dies für dcu Fall, daß das Gesetz die Hauptleistuug für unwirksam erklärt (Z 344B.G.B.). Die Vertragsstrafe ist hiernach unwirksam, wenn die Hanptvcrbindlichkeit un-wirksam ist, z. B. wegen Formmaugcls (Z 425 B.G.B.), Verstoßes gegen ein Nerbotsgesctzoder gegen die guten Sitten (Z8 134, 138 B.G.B.), wegen Unmöglichkeit der Leistung(8 306 B.G.B.), wegen Anfechtung (Z 142 B.G.B.), wegen Rücktritts (z. B. Z 326 B.G.B.),als Spielschuld (ZZ 762 sfg. B.G.B.), als Ehevcrsprechcn (Z 1297 B.G.B.), als nichtigeKonkurrenzklanscl (Z 74 H.G.B.; Anm. 26 zu Z 22).
Natürlich kann auch die Vereinbarung der Konventionalstrafe ausAnm. «.sclbstständigen Gründen nichtig sein, z. B. weil sie gegen die gntcn Sitten ver-stößt. Ob in diesem Falle das ganze Rechtsgeschäft oder nur die Vcrtragsstrafstipulationnichtig ist, ist nach ß 139 B.G.B , zu beurtheile», d. h. es kommt darauf an, ob ohne dieStrnfklausel der Vertrag geschlossen worden wäre oder nicht (vergl. über diese Frage beider Konknrrcnzklansel der Handlungsgehilfen Anm. 7 zu Z 75). Willkürlich ist es, wcuuEudemann I Z 133 Nr. 1 ganz allgemein sagt, die Unwirksamkeit der Vertragsstrafe habeauf deu Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Einflnß.
Der Zweck der Vertragsstrafe ist nach dem B.G.B , ein doppelter: einerseits Anm. -.soll sie dem Schuldner durch den drohenden Nachtheil zur Erfüllung feiner Verpflichtunganspornen, andererseits soll sie dem Gläubiger eine Erleichterung gewähren bei der Gelteud-machnng der ihm durch die Vertragsverletzung entstehenden uachtheiligeu Folgen. WelchenZweck der Gläubiger aber bei der Stipulirung der Vertragsstrafe im gegebenen Falle imAnge gehabt hat, ist gleichgiltig. Er kann die einmal stipulirte Strafe beiden Zweckendienstbar machen.
3. Voraiisschiiiigeil der Verwirknng der Konventionalstrafc. Wenn die geschuldete Leistung U„m. g.in einem Unterlassen besteht, so ist die Strafe verwirkt mit der Zuwiderhandlung (Z 339
') Es mnß eine von der Hauptleistung verschiedene Leistung sein. Nicht jeder Nachtheil,der an die Nichterfüllung einer Verpflichtung geknüpft ist, ist eine Vertragsstrafe. Besonders istes keine Vertragsstrafe, wenn sich bei vertragswidrigem Handeln der Hauptanspruch selbst um-gestaltet. Daher ist eine sog. kassatorische Klausel keine Vertragsstrafe, nicht das Recht der so-fortigen Kündigung wegen Verfehlungen des Miethers, des Gesellschafters, der Dienstverpflichteten,nicht das Recht der Versicherungsgesellschaft, die Versicherung aufzuheben wegen Vertragsverletzungdes Versicherten? nicht die Erhöhung des Kaufpreises oder des Zinsfußes bei Säumniß desSchuldners (so überall Dernburg II S. 220).