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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. ZZ 343 u. 344.

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eonäictio inäsbiti, unterliegen daher der Verzinsnngsvorschrift des Z 352 Satz 1,353 H.G.B.

Auch Liberalitäten können Handelsgeschäfte sein; Annahme der Stellung Anm.s».als unbcsoldetes Aufsichtsrathsmitglicd (R.G. 19 S. 123); selbst Schenkungen,z. B. Versprechen der Nachzahlung nach abgeschlossenem Akkorde (R.O.H. 16 S. 184:R.G. 6 S. 228; Bolze 6 Nr. 458); oder nach abgelaufener Verjährung (Bolze 4 Nr. 463);Verzichte (R.G. 29 S. 11); belohnende Schenkungen (Bolze 8 Nr. 311, 14 Nr. 256);oder sonstige Schenkungen (R.G. 26 S. 19), z. B. Trinkgelder an den lleberbringcrvon Waaren; Weihnachtsgeschenke an Handlungsgehilfen oder z. B. an Dienstbotender Kunden oder andere Geschenke an die Handlungsgehilfen, z. B. Erlaß einerDarlehnsfordernng au den Prokuristen (Bolze 12 Nr. 270); auch die Annahme vonSchenkungen (Bolze 19 Nr. 320); nicht auch die Schenkung ans den Todesfall (R.G.18 S. 49). Eine Liberalität kann auf der einen Seite ein Handelsgeschäft sein, auf.der anderen nicht, z. B. ein Onkel hinterläßt seinem Nesscn, welcher Kaufmann ist,eine Schuld; hier liegt auf Seiten des Beschenkten ein Handelsgeschäft vor.

Endlich gehören dazu nicht bloß Vertragsgeschäfte, sondernAmn.A.auch Quasikontrakte, z. B. Geschäftsbesorgung ohne Auftrag; auchdie Offerte mit ihren Wirkungen (R.O.H. 10 S. 236); Zusendungen,An- und Abnahme (R.O.H. 10 S. 236); Vorbehalte (Bolze 9 Nr. 198); Rath undEmpfehlung (R.G. 20 S. 124).

Nicht gehören dazu: Anschaffungen für den Haushalt oder sonstigen Privat-Anm.so.gebrauch, sowie Rechtsgeschäfte aus Beweggründen der Verwandschaft oder Freund-schaft, Geschäfte des Familien- und Erbrechts u. s. w. Vcrgl. hierüber Näheres Aum. 3zu 8 344.

Zusatz: Uebergangsfrage. Ob ein Geschäft Handelsgeschäft ist, richtet sich nach dem Recht, Anm,welches zur Zeit des Geschäftsabschlusses gilt. (Cosack S. 767.)

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Die von einem Aaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten imZweifel als zum Betriebe feines Handelsgewerbes gehörig.

Die von einem Aaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Be-triebe seines Handelsgewerbes gezeichnet, fofern nicht aus der Urkunde sich dasGegentheil ergiebt.

Der Paragraph stellt zwei Vcrmnthiingen für die Zugehörigkeit der Rechtsgeschäfte eines Ein-Kaufmannes zum Handelsbetriebe auf: für seine Rechtsgeschäfte im Allgemeinen (Abs. 1) und le>t»»g.sür seine Schuldscheine insbesondere (Abs. 2).

1. (Abs. 1.) Die von einem Kausmannc vorgenommenen Rechtsgeschäfte gehören im Zweifel

zum Betriebe seines Haiidclsgcwcrbcs.

a) Ein Kaufmann mnß die Rechtsgeschäfte vorgenommen haben. Die Kau fmanns-Anm. i.qualität muß also feststehen, d. h. es muß unbestritten sein oder bewiesen wer-den, daß der Vertragschließende zur Zeit des Abschlusses ein Handelsgewerbc betrieb(N.O.H. 15 S. 27). Für diese Feststellung sind die ZZ 1, 2, 3 u. 5 in derselben Weisemaßgebend, wie in A 343 (vergl. daher Anm. 48 zu § 343). Auch für Minderkauf-leute gilt die Vermuthung des vorliegenden Z (vergl. Anm. 17 zu Z 4). Handeltder Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft, so muß, damit dieVermuthung dieses H Platz greife, feststehen, daß er für die Gesellschaft gehandelt hat(R.O.H. 16 S. 380). Denn die Vermuthung gilt nur für die Handelsgesellschaft selbst,eine Vermuthung dafür aber, daß der Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft fürdiese handelt, besteht nicht (R.O.H. 13 S. 288; 18 S. 227), weshalb auch ein Socius