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Allgemeine Borschriften, Z 343,
Recht, ein beiderseitiges Handelsgeschäft, ans Seiten des Veräußcrers den letztenAkt seiner gewerblichen Thätigkeit (so auch R.G, vom 20. 6 1399 in J.W, S, 494),ans Seiten des Erwcrbers das erste Handelsgeschäft, welches seinen Handelsbetrieb er-möglichen soll nnd daher zum Handelsbetrieb als Vorbereituugsgcschüst gehört (vergl.auch R.G, vom 29. Sept. 1881 bei Puchclt Anm. 3K zu Art 318; ferner R.O.H. 11S. 149; vergl. auch oben Anm. 14).s) Weitere Beispiele sind: Die in H 1 abgehandelten Handelsgrundgcschäfte,wenn sie einzeln vorgenommen werden (vergl. Z 343 Abs. 2), — die Engagements-verträge mit Handlungsgehilsen (R.O.H, 11 S. 57), mit Lehrlingen (R.O.H. 14S, 19), mit technischen Gcwcrbcgchilfcn (R,O,H. 11 S, 387; Bolze 19 Nr, 317);Engagement eines Zeitnngsrcdaktcurs (Busch Arch. 13 S. 40 Nürnberg ), einerSängerin für ein Lake eliauwnt (Busch Arch. 21 S. 361 Nürnberg ). — Dar-lehen nnd sonstige Kreditgeschäfte: Darlehnshingabe (R.O.H. 1 S. 217, 7S. 226); Darlehnsempfang (R.O.H. 3 S. 367, 14 S. 282); Gewährung oderProlongation eines kaufmännischen Kredits (R.O.H. 5 S. 110) — Geben und Nehmenvon Wechseln (R.G. 9 S. 50) — Bersicherungsverträge, soweit sie nicht schonHandclsgrnndgcschäfte nach H 1 Nr. 3 sind: das Nehmen der Versicherung durch einenKaufmann, das gegenseitige Versichern unter Kaufleuten (R.O.H. 4 S. 199, 5 S. 13,R.G. 12 S. 2S); auch das Nehmen einer Lcibrcntcnversicherung (R.G, 28 S. 316)— die Verstärkung von Verträgen: durch Anerkennung, anch wenn die aner-kannte Schuld kein Handelsgeschäft ist (R.O.H. 17 S. 170, Bolze 7 Nr. 366); durchAbrechnnng zwischen Kaufleuten über das Ergebniß der für gemeinschaftliche Rechnunggeführten Handelsgeschäfte (N.O H. 7 S, 58, aber nicht, wie diese Entscheidung an-nimmt, wenn die Parteien zur Zeit der Abrechnung nicht mehr Kaufleute sind); diePfandbestellung; insbesondere aber die Bürgschaft, Diese kann aufeiner Seite oder auch auf beiden Seiten Handelsgeschäft sein, sie ist es immer dort,wo sie den Handelsbetrieb fördern soll, (R,G. 1 S. 25), auf Seite des Bürgen ins-besondere dann, wenn er eine Vergütung erhält (R.O.H. 13 S. 108), aber nicht wenndie Verbürgung lediglich aus verwaudtschastlichcu oder frcuudschastlicheu Rücksichten ge-schieht (R.O.H. 15 S. 388; R.G. vom 5. November 1892 in J.W. 1893 S. 24).Auch die Nerbürguug eines Nichtkanfmanns gegenüber einem Kaufmann kann Handels-geschäft sein (R.G. 29 S. 20; 32 S. 171). Die Verbürgung kann auch dann Handels-geschäft sein, wenn das Hauptgeschäft kein Handelsgeschäft ist, wenn nur die Bürgschaftzum Betrieb des Handelsgewcrbes gehört, fv z. B. wenn ein Kaufmann für die Schuldenaus einem von einem Nichtkaufmann abgeschlossenen Geschäft die Bürgschaft übernimmt(R.G, vom 5. November 1892 in J.W. 1893 S. 24). Dagegen ist nmgckehrt die Bürgschaftnicht Handelsgeschäft nnd daher nicht nothwendig fvrmfrei, wenn die Hauptschuld ein Handels-geschäft ist, nicht aber die Bürgschaft ans Seiten des Bürgen (vergl. R.O.H. 5 S. 367;O.L.G, Stuttgart in 0,2. 40 S. 485) — Uebernahme des Geschäfts dnrcheinen Socius auf Grund des Auseinandersetzungsvertrages (R.O.H.12 S. 368) - ferner Cession (R.G. vom 14. Dezember 1896 in J.W. 1897 S. 88),auch von Hypotheken (R.O.H. 3 S. 432), Erwerb von Patentrechten, An-nahme von Anweisungen, Auftrag und Vollmacht (vergl. R.G. 26 S. 108);Rath uud Empfehlung (R.G. 20 S. 194); Uebernahme einer Agentur(R.O.H. 23 S. 148); Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften (R.O.H,1V S. 428); Aktienzeichnung; Gründung, auch weun Immobilien dabei in-seriert werden, was nach neuem Recht überhaupt kein Hinderniß für das Vorliegeneines Handelsgeschäfts ist (vergl. oben Anm. 22.), Jnsertionsverträge; Patent-licenzverträgc; Schiedsvcrträgc (R.O.H. 23 S. 259); die sog. Möbel-leihverträge, auch Gcsellschaftsverträge (vergl. oben Anm. 24.), selbstwenn cS sich um solche bürgerlichen Rechts handelt; Lotteriespiel (R.G. 30S. 191); Diffcrenzgcschäste (38 S. 240); auch die Prozcßführung (vergl. Anm. 7ffg.zn Z 17); auch Zahlung und Annahme von Zahlungen (Ansprüche aus Zahlungen,
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