Allgemeine Vorschriften. Z 343.
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a) Zunächst ist zu erwähnen, daß nunmehr auch Grundstücksgc schüftcHandelsgeschäfte sein könen. Denn Art. 275 ist, wie gesagt, sortgcsallen.Zwar können sie, wie im früheren Recht, nicht reine Handelsgeschäfte nach § 1 sein,da keines der im § 1 aufgezählten Handelsgrundgeschäfte unbewegliche Sachen zumGegenstand hat. Aber der Wegfall des Art. 275 bewirkt, daß sie nuumchr hypothetischeHandclsgruudgcschäfte nach Z 2 sein können und ferner, daß sie Hilfs- und Neben-geschäftc des Handelsbetriebes, also accessorische Handelsgeschäfte fein können. So sinddie Micthung eines Ladens, der Kauf eines Fabrikgrnndstücks durch einen Fabrikanten,die Veräußerung von Grundstücken seitens eines in das Firmenregister eingetragenenGrundstücksspekulanten, die Uebernahme eines Baues in Entreprise durch einen in dasFirmenregister eingetragenen Bauunternehmer, Handelsgeschäfte. Dabei ist aber hinzu-zufügen, daß der Kauf einer unbeweglichen Sache zwar ein Handelsgeschäft sein kann, abernicht ein Handelskauf nach Zß 373 sfg. Und ferner ist zu bemerken, daß schwerereFormvorschriftcn für die Veräußerung unbeweglicher Sachen anch nach dem neuenRecht bestehen (vergl. zu Z 350), uud daß diese auch dauu gelten, wenn der Ver-äußeruugsvcrtrag ein Handelsgeschäft ist, sodaß in dieser Hinsicht dnrch die Möglichkeit,daß die Verträge über unbewegliche Sachen Handelsgeschäfte sein können, eine größereFreiheit in der Umsatzfähigkcit wohl kanm eingetreten sein wird.
d) Sodann ist das Beispiel zu erwähnen, welches der frühere Art. 273 Abs. 2 erwähnte: Aum.sz.Handelsgeschäfte sind insbesondere die Anscha ssungen, welche
im Handelsbetriebe zur Benutzung oder zum Verbrauch erfolge».Im Einzelnen gehören hierher: Die Anschaffung der K'omptoireiurichtuug, des Gc-schäftsinventars, des Brenn-, Schreib- und Belcnchtnngsmatcrinls, der Haudluugs-bücher, der Transportmittel für die Waare, des VcrpackuugSmntcrials; die Anschaffungvon Gegenständen zur Ausstattung einer Restauration (N.O.H. 10 S. 243) oder eine?Hotels zur Möbliruug der Gastzimmer (R.O.H. 22 S.^323), auch von Baumaterialien,welche in einem Geschäftslokal verwendet werden sollen, (der Umstand, daß es sich hier-bei um eine unbewegliche Sache handelt, ist glcichgiltig). Die Anschaffung kaun auchdurch Miethe erfolgen, oder auch durch Leihe, da die Entgcltlichkeit nicht Voraus-setzung jedes einzelne» Geschäfts ist (R.O.H. 13 S. 354).
e) Was die Eingehung von Gesellschaftsverträgcn betrifft, so herrscht da-Anm.42rüber Einigkeit, daß die Aufnahme eines stillcu Gesellschafters, eines Kommanditisten,
die Eingehung einer Gclcgcnheitsgescllschaft, die Aktieuzeichnung, die Betheiligung alsGründer einer Aktiengesellschaft accessorische Handelsgeschäfte sein können (BchrendZ 28). Streitig aber ist die Frage, ob auch die Eingehung einer 0. H.G. als solchesbetrachtet werden kann.') Wir möchten dies verneinen: der Abschluß des Gcsellschafts-vertrages ist so anzusehen, wie der Entschluß einer einzelnen Person, ein Hnudcls-gcwcrbc zn betreiben. Erst die Bethätigung dieses Entschlusses durch Abschluß des erstenVorbcrcituugsgcschäfts ist das erste Haudelsgeschäst, uicht schon jener Entschluß. (Des-gleichen Hahn Z 8 zu Art 273- anders Wehrend Z 28).
Dagegen ist die Auseinandersetzung zwischen Socien einer offenen Handelsgcscll-Anm.2Zschaft ein accessorischcs Handelsgeschäft; sie gehört zu den letzten Bctriebsaktcu (R.O.H.12 S. 368? Bolze 5 Nr. 424).<I) Ob auch der Erwerb und die Veräußerung eines ganzen Handels-A»m.20.geschäfts ein Handelsgeschäft ist, ist zweifelhast. Bchrend S. 135 erblickt darin mit
') Das bezieht sich, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen betont werden mnß, nurauf die Frage, ob die Eingehung ciucr v. H.G. au sich, wen» die Kontrahenten nicht schon auSanderen Gründen Kaufleute sind, als zum Betriebe eines Haudelsgewcrbcs gehörig zu betrachtenist. Denn daß, wenn zwei Personen, die aus andcrcn Gründen Kanftcnte bereits sind, eine 0. H.G.schließen, dies ein accessorischcs Handelsgeschäft ist, darüber bcstcht kein Zweifel; ebenso wenn einKaufmann einen Nichtkaufmann in fein Geschäft als Socius aufnimmt: auch wenn zwei Kauf-leute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts schließen, so ist dies ein Handelsgeschäft (Bolze 5Nr. 726).
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