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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1076
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1076 Allgemeine Vorschriften, H 34l).

vom Gläubiger unterlassen ist. Dasselbe muß auch für das Recht des B.G.B, gelten.

Hier ist uoch die Analogie des Z 254 B.G.B, ein unterstützendes Argument.Anm.s«. 5. Verhältnis! des Bürge» zum Hnuptschnldncr. »

u) Der Bürge hat gegen den Hauptschuldner keinen allgemeinen Be-frei nngsanspruch. Er kann nicht etwa vom Hauptschulducr ohne Weiteres ver-langen, daß dieser ihn besrcie. Doch kann sich dies aus dem Rechtsverhältnisse zwischendem Bürgen uud dem Hauptschulducr, auf Gruud dessen er die Bürgschaft übernommenhat, ergeben und das Gesetz giebt ans wichtigen Gründen dieses Recht dem Bürgendann, wenn er zum Hauptschuldner im Verhältniß eines Beauftragten steht, sei es,daß er von vornherein bcanftragt war, die Bürgschaft zu übernehme» oder daß er dieBürgschaft als Geschäftsführer ohne Auftrag übernommen, aber wegen der Uebernahmeder Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschulducr erlangt hat.Als solche wichtige Gründe gelten die Gefährdung des Regreßanspruchs durch wesent-liche Verschlechterung der Verhältnisse des Schuldners, der Verzug des Haupt-schuldncrs, die Vcrurtheilung des Hauptschuldners durch vollstreckbares Urtheil (NäheresZ 775 B.G.B.).')

Anni.n. Was hier vom Auftrage gesagt ist, muß auf die übrigen Gcschäftsbesorgungs-

verträge (Werkvertrag und Dienstvertrag, wenn dieselben auf eine Gcschüftsbesorgunggerichtet sind) ausgedehnt werden, obgleich K 675 B.G.B, diese Ausdehnung nicht aus-drücklich ausspricht. Denn nicht die Uuentgeltlichkcit ist der Gruud der Bestimmung,sondern die Uebernahme der Bürgschaft als die Besorgung eines fremd?n Geschäfts.Die Borschrift bezog sich auch ursprünglich (im ersten EntWurfe des B.G.B. ) auf dasAuftragsvcrhältuiß, wie es damals konstruirt war, bei welchem nicht die Unentgeltlich-keit, sondern das Moment der GeschäftSbesorgung für Fremde das wesentliche Merkmaldes Auftrages war.

Auch der selbstschulducrische Bürge hat alle diese Rechte (R.G, 8 S. 262).

Anm.Z«. I>) Nach Befriedigung des Gläubigers kanu der Bürge Regreß gegen dcu Hauptschulducr

nehmen. Seine Rcgreßansprüche richten sich zunächst nach dem Verhältnisse, welcheszwischen ihm und dem Hauptschuldner besteht. Hat er hiernach keine Regreßansprüche,so fällt der Regreßanspruch fort.

Aiim.s?. Anstatt seinen Rcgrcßanspruch iu dieser Weise zu begründen, kann der Bürge

auch die Forderung des bezahlten Gläubigers gegen den Hanptschuldner geltend machen.Denn dieselbe geht auf dcu zahlenden Bürgen über (ß 774 B.G.B. ) und zwar mitden Vorzugs- uud Sicherungsrechten, mit welchen sie ausgestattet ist (HZ 776, 401,412 B.G.B.). Doch darf diese Art des Rcgreßauspruchs weder dem Hauptschuldner,uoch dem Gläubiger zum Nachtheil gereichen. Dem Schuldner nicht; deshalb hat derHauptschuldner anch bei dieser Art der Regreßcrhcbung alle Einwendungen, welche ihmaus dem Rechtsverhältnisse mit dem Bürgen zustehen. Dem Gläubiger; deshalb darf

Derselbe lautet:

K 775. Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oderstehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen derUebernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschulducrzu, so kaun er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:^. wenn sich die vcrmögensvcrhältnisse des Hauptschuldncrs wesentlich verschlechterthaben;

2. wenn die Rechtsverfolgnng gegen den Hanptschuldner in Folge einer nach derUebernahme der Burgschaft eingetretenen Aenderung des Wohnsitzes, der gewerb-lichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich er-schwert ist;

z. wenn der Hauptschulducr mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist;wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urtheil auf Erfüllungerwirkt hat.

)st die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der Hanptschuldner demBürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.