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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 349.

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der Bürge durch die Geltcndmachung der auf ihu übergegangenen Rechte den znniTheil befriedigten Gläubiger wegen seines Restes nicht weiter zurückdrängen, als diesin dem Falle geschehen würde, wenn sich sämmtliche Rechte noch in der Hand desGläubigers vereinigt befänden, besonders im Konkurse oder iu der Subhastation,

Der Gläubiger ist übrigens zufolge H 402 B.G.B, auf Grund dieses gesetzlichen Anm.8».Uebergangcs der Rechte verpflichtet, dem Burgen eine öffentlich beglaubigte Abtretungs-urkunde und alle zur Verfolgung nöthigen Aufschlüsse, Beweismittel nnd Urkunde» zuertheilen.

6. Weitere Einzclfragcn. Anm.za.»,) Ueber den Erfüllungsort bei der Bürgschaft siehe im Exkurse zu § 372.

v) Zm Konkurse dcS HanptschnIdncrS hat der Bürge, der den Hauptgläubiger befriedigthat, insoweit er dadurch den Gläubiger nicht bcnachthciligt, die Rechte eines Konkurs-gläubigers und kann daher seine Regreßfordernng zum Konkurse des Hanptschuldncrsanmelden. Er kann es dann nicht, wenn er nur bis zu einem bestimmten Betragehaftet, denn in solchem Falle hat der Gläubiger trotz der Zahlung durch denBürgen das Recht der Anmeldung der vollen Forderung und neben ihm kauu derBürge im Konkurse des Hauptschuldners als Gläubiger nicht auftreten (R.G. 14 S. 172,siehe oben Anm. 19). Auch vor der Bezahlung des Gläubigers kann er seinen Regreß-anspruch im Konkurse geltend machen, diesen aber nicht neben dem Hauptgläubiger(R.G. 14 S. 172). In denjenigen Fällen, in denen hiernach der Bürge seine Regreß-fordernng zum Konkurse nicht anmelden darf, geht er dnrch den Zwangsvergleich desRegrcßanspruchs gegen den Hauptschuldner wegen desjenigen Betrages verlustig, dener über die Akkordauotc hinaus an den Gläubiger zahlen mnß (R.G. 14 S. 172).

e) Mehrcrc Mitbürgcn haften dem Gläubiger als Gesamtschuldner, auch wcuu sie die Anm. 40.Bürgschaft nicht durch einen gemeinschaftlichen Akt übernommen haben (Z 769 B.G.B.).Unter einander haften sie sich ans Ersatz des Gezahlten gemäß Z 426 B.G.B, d. h.nach Maßgabe des zwischen ihnen bestehenden Nechtsvcrhältnisscs, eventl. zu gleichenAntheilen. Anch für diesen Regreß kann die auf deu zahlenden Bürgen übergegangeneForderung des Gläubigers benutzt werden (vcrgl. oben Anm. 37).

7. Ein biirgschaftsähnlichcs Verhältniß ist der Krcditimftrag (Z 778 B.G.B.) d. h. der einem Am».«.Andern ertheilte Auftrag, einem Dritten im eigenen Namen nnd auf eigene RechnungKredit zu geben. Im Allgemeinen sind hierfür die Normen für den Auftrag maßgebend,insbesondere auch die Formlosigkeit des Auftrages. Anch kann ein solcher Austrag beliebigwiderrufen und gekündigt werden. Erfüllt der Beauftragte den Auftrag und erleidet er

dabei Schaden, so kann er nach Z 670 B.G.B, vollen Ersatz für seine Auswcndungcu be-gehren. Darin liegt also eine Garautichaftung des Auftraggebers. Für diese Garantie-Haftung sollen aber nach Z 778 B.G.B, die Vorschriften über die Bürgschaft gelten.Deshalb hat ein solcher Auftraggeber regelmäßig die Einrede der Voransklage nnd fernerdieselben Einwendungen, die dem Hanptschnldncr zustehen (oben Anm. 14 ffg.). Natürlich istihm die Einrede der Vorausklagc in den oben bezeichneten Ausnahmcfällcn, wozu ins-besondere auch der Thatbestand unseres Z 349 H.G.B, gehört, versagt. (Daß Z 349 hierPlatz greift, kann wohl nicht zweifelhaft sein, obwohl sein Wortlaut nur von der wirklichenBürgschaft spricht). Was hier vom Auftrag gejagt ist, gilt auch für die übrigen Geschästs-besorgungsverträge (Dicnstvertrag nnd Werkvertrag, wenn sie auf eine Geschäftsbesorgnnggerichtet sind). Vergl. oben Anm. 35.

8. Ein anderes bürgschaftsähnlichcs Verhältniß ist die Delkrcdcrchaftung. Hierüber siehe Anm. «s.beim Konnnissionsgeschäft.

9. Noch ein anderes bürgschaftsähnlichcs Verhältniß ist der Garnutievcrtrag (über denselben Anm. i-i.siehe Stammler im civilistischeu Archiv 69 S. I fsg.; Unger in Jherings Jahrbüchern 33

S. 229). In einem allgemeinen Sinne versteht man darunter jede Erklärung, durchwelche mau schlechthin das Risiko einer geschäftlichen Transaktion übernimmt. Insbesondereaber wird dieser Ausdruck angewendet, wenn es sich um die Unterstützung eines geplantenUnternehmens handelt, z. B. um die Schaffung der Mittel für eine Ausstellung, oder um