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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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Allgemeine Vorschriften. Z 349. Exkurs zu Z 34S.

die Dividcndengarantie einer Aktiengesellschaft. Der Garantievertrag wird abgeschlossenzwischen dem Garanten und dein zu unterstützenden Unternehmer. Nur wenn ausdrücklichzu Gunsten der Gläubiger oder sonst Betheiligter kontrahirt wird, können für diese Rechteentstehen.

Anm.». Der Garant haftet auch für unvorhergesehene Ausfülle, wohl aber kann er ein-

wenden, daß der Unternehmer bei Ausführung des Unternehmens die im Verkehr er-forderliche Sorgfalt außer Acht gelassen habe. (Vergl. auch Ocrtmann Anm. zu8 676 B.G.B. )

Ueber die Divideudengarautie siehe insbesondere Anm. 3 zu Z215; ein interessantesBeispiel der Garantie eines Ausstellungsunternehmens ist enthalten in der Entsch. desR.G. vom 18. Januar 1899 in J.W. S. 211 (betreffend den Prozeß des Komitss derBerliner GeWerbeausstellung von 1896 gegen die Garautiefondszeichner).Anm.45. Zusatz. UclicrgmigSfrlige. Für Bürgschaften, welche vor dem 1. Januar 1900 überuommeuwürde, ist das frühere Recht maßgebend (Art. 170 E.G. z. B.G.B.). Ist die Bürgschaft vor dem1. Januar 1900, die Schuld erst nachher entstanden (z. B. bei Bürgschaft für eine künftige Schuld),so ist für die Bürgschaft das alte, für die Schuld das neue Recht maßgebend uud das Gleichegilt umgekehrt. Ebenso richtet sich das Verhältniß zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgennach demjenigen Rechte, unter dessen Herrschaft dieses Verhältniß entstanden ist (vergl. Habicht,Einwirkung des B.G.B. S. 243).

Grkurs zu H S4S.

Rath, Empfehlung und Auskunft.

Anm. i. 1- Gesetzliche Vorschriften über Rath und Empfehlung giebt das H.G.B, nicht und auch dasB.G.B, enthält nur eine Vorschrift negativen Inhalts.Der § 676 B.G.B, lautet:

K 67S. Wer einem Anderen einen Rath oder eine Empfehlung ertheilt, ist,unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältniß oder einer unerlaubten Handlungergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rathes oderder Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.Anm. 2. s. Rath, Empfehlung nnd Auskunft als Handelsgeschäfte. Rath, Empfehlung und Auskunftinteressiren sür die Zwecke unseres Kommentars nur, wenn und soweit sie Handelsgeschäftesind. In dieser Beziehung ist zu sagen:

Handelsgrnndgeschäfte nach Z 1 Abs. 2 sind sie nicht. Keine der dort aufgeführtenGeschüftsarteu, deren regelmäßiger Betrieb ein Handelsgewerbe bildet, liegt vor. DieInhaber der Auskunftsbureaux sind daher nicht Kaufleute kraft Gewerbes.Anm. s. Handelsgrnndgeschäfte nach Z 2 können Rath und Empfehlung natürlich sein. Sie

sind dies, wenn sie den Gegenstand eines gewerblichen Unternehmens bilden, welches nachArt und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In diesemFalle muß der Inhaber des gewerblichen Unternehmens seine Firma eintragen lassen undist dann Kaufmann. In dieser Lage befinden sich die größeren Auskunftsbureaux nachdem 1. Jauuar 1900.

Anm. t. Ist nun der Inhaber eines Gewerbes auf Grund des Z 2 Kaufmann geworden, so

sind die zu seinem Betriebe gehörigen Geschäfte Handelsgeschäfte (Z 343) und diese Zu-gehörigkeit wird nach § 344 sogar präsumirt, bei seinen Schuldscheinen sogar fingirt. Dievon einem solchen Gewerbeinhaber ertheilten Auskünfte fallen in ganz eminentem Sinneunter die Präsumtion des Z 344 Abs. 1, nicht aber unter die Fiktion des § 344 Abs. 2;denn sie sind, anch wenn sie schriftlich ertheilt werden, keine Schuldscheine.

?i»m, 5>. Außerdem aber sind die von jedem anderen Kaufmann, er mag es kraft Gewerbes

nach Z 1 sein oder kraft des Betriebes irgend eines Gewerbes uud Eintragung nach§ 2, gleichviel, welchen Gegenstand das Unternehmen hat, ertheilten Rathschläge undEmpfehlungen auf Grund des K 343 Handelsgeschäfte, wenn sie zum Betriebe seines