Exkurs zu Z 349,
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Haudelsgewerbcs gehören, uud präsumtiv gehören sie zufolge des Z 344 dazu. Das beziehtsich sowohl auf den entgeltlichen Rath (R.G. vom 5. November 1894 in J.W, S. 591),als auch auf den unentgeltlichen Rath (vcrgl. R,G, 2V S. 194). Denn auch dieser wirderfahrungsgemäß Geschäftsfreunden ertheilt, um sich die Anwartschaft auf gleichartigeGegeudieustc zu sichern und dadurch oas eigene Handclsgewcrbe zu fördern. Aber esgreift auch hier die Vorschrift des Z 5 Platz: bei einem Gewerbetreibenden, dessen Firmaeingetragen ist, kann von keiner Seite eingewendet werden, sein Gewerbe sei kein Handels-gewerbe, Er gilt also als Kaufmann und feine Geschäfte gelten als Handelsgeschäfte undzwar präsnmtiv (Zß 343, 344), Die von einem solchen Gewerbetreibenden ertheilten Rath-schläge uud Empfehlungen sind also präsumtiv Handelsgeschäfte und nur dann sind sie esnicht, wcuu bei der Ertheilung die Nichtzngehörigkeit zum Gewerbebetriebe erkennbar war(Anm. 3 zn Z 344), Endlich aber gilt auch derjenige als Kaufmann, der sich als Kauf-mann im Rechtsverkehr gerirt (Exkurs zu Z 5), und auch von dessen Rathschlägen,Empfehlungen und Auskünften gilt das oben Gesagte,
Unter welcher Voraussetzung wird für Rath, Empfehlung und Ansknnft gehaftet? Hier Am», vmüssen zwei Fälle unterschieden werden:
a,) Der Fall, wo der Rath oder die EmPfchlnng ohne Bertrngsvcrhältnist ertheilt wird.
Die Ertheilung eines Raths oder einer Empfehlung ist an sich kein Vcrtragsvcrhültniß.Auch wcuu die Ertheilung auf Grund einer Ausrage erfolgt, liegt kein Vertrag vor.Denn Frage und Antwort sind an sich noch keiu Vertrag. Das war schou früherangenommen worden (R.O.H. 19 S. 196) und wird durch den ß 676 B.G.B, (obenAnm. 1) bestätigt. Denn aus diesem geht hervor, daß die Rathsertheilung alleinnoch kein Vertragsverhältniß begründen soll. Aber gleichzeitig geht aus diesemParagraphen hervor, daß die Ertheilung von Rath und Empfehlung noch keine un-erlaubte Handlung ist. Selbst wenn der Rathende dabei ein Versehen begeht, liegt derThatbestand des Z 823 B.G.B, noch nicht vor. Denn in diesem Paragraphen istkeineswegs eine allgemeine Schadcnscrsatzpflicht für Fahrlässigkeit statnirt uud derZ 676 B.G.B, hatte, wie die Motive II S. 534 hervorhebe», gerade den Zweck, die„in Theorie und Praxis des gemeinen Rechts noch nicht verschwundene Ansicht,es müsse auch für vulpa, mindestens für eulM Ia,ts, eingestanden werden, zurück-zuweisen." Es wird daher uicht allgemein für fahrlässige Rathserthcilnng aufSchadensersatz gehaftet und damit sind auch die im preußischen Recht bestehendenHaftungen für grobe fahrlässige Empfehlung (Haftung des Sachverständigen Z 219, 1,13und Haftung für ein schriftliches Zeugniß über die Bonität eines Krcditsuchcnden8 212 I 14 A,L,R,) gefallen (vcrgl, Planck Anm. 2 zu Z 676 B.G.B.)
Vielmehr wird nach dem neuen Recht für außerkontraktlichen Rath nur gc-Anm, ?haftet, wenn die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung vorliegen. Eindoloser Rath enthält dieselbe stets und begründet daher stets dieHaftung auf Schadensersatz, Davon gehen auch die Motive II S. 554 ausund mit Recht. Denn wenn derselbe auch vielleicht nicht die widerrechtliche Ver-letzung eines fremden Rechts und ailch nicht die Verletzung eines zum Schutze desBerathenen bestehenden Schutzgesetzcs enthalten mag, sodaß Z 823 B.G.B, nicht Platzgreift, so liegt jedenfalls der Thatbestand des Z 826 B.G.B, (vorsätzliche Schadens-zufügnng durch ciuc gegen die gntcn Sitten verstoßende Handlung) vor.
Arglistig, dolos, handelt dabei der, der etwas als seine Ueberzeugung hinstellt, Anm. svon dessen Wahrheit er nicht überzeugt ist, auch wenn ihm nicht gerade die Unwahrheitbekannt ist; (Bolze 2V Nr. 402). Arglistig handelt in Folge dessen auch der, der eineThatsache aus der Luft greift; denn von dieser kann er nicht überzeugt sein (vergl.auch Bolze 12 Nr. 384).
Wegen der Haftung für den Dolus der Gehilfen siehe uuten Anm. 27 und 28.b) Der Fall, wo der Rath oder die Empfehlung oder die Auskunft auf Grund eines Anm, i>Vertragsvcrhnltnisscs ertheilt wird. Das kann in verschiedener Weise geschehen:a) So, daß der Rath oder die Empfehlung den Gegenstand eines