1080
Exkurs zu z 319.
eigenartige» selbstständigen Vertrages bilden. Der Nath oder dieEmpfehlung oder die Auskunft werden gegen Vergütung geleistet. Tas sind dieGeschäfte der Auskunftsbureaux. Ein solcher Vertrag ist eiu Werkvertrag, (ß 631B.G.B. ). Denn Gegenstand des Werkvertrages kann jeder durch Arbeit oderDienstleistung herbeizuführende Erfolg sein. In Frage könnte noch der Dienst-vertrag kommen. Allein es wird- von den Auskunftsbureaux nicht die Er-mittclnngsthätigkeit als solche verlangt, sondern das Ergebniß der Ermittelung(Endcmann, Einführung Z 174 Note 44; Planck Vorbemerkung II" zn Z 631B.G.B.).
Anm.io. Hat der Rathende oder Empfehlende oder Bcauskunftcnde die Unrichtigkeit
des Raths zn vertreten, so haftet er auf Schadensersatz KZ 635, 276 B.G.B. ,s 278 B.G.B.; wegen der Haftung für Gehilfen siehe unten Anm. 27 u. 28). DerBerathene kauu allerdings statt dessen auch Wandlung (Rückgängigmachung desVertrags) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Aber meistwerden diese beiden Rechte nicht in Frage kommen, sondern nur der Anspruch ansSchadensersatz. Dabei wird die im A 634 B.G.B, vorgesehene Fristbcstimmungzur Beseitigung des Mangels gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen nicht erforderlichsein, weil, wenn durch die Befolgung des falschen Raths oder der falschenEmpfehlung bereits ein Schaden entstanden ist, ein besonderes Interesse des Be-stellers an der sofortigen Gcltcndmachung des Anspruchs vorliegt, auch der Mangeluicht mehr beseitigt werden kann.
A»m.ii. Zu vertreten hat der Rathende oder Empfehlende seinen Rath oder seine
Empfehlung, wenn Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt (Z 276 B.G.B.). Znr Fahr-lässigkeit gehört, wenn der Rathende Kaufmann ist, die Verletzung der Sorgfalteines ordentliche» Kaufmanns (ß 346 H.G.B.). Außerdem hat der Rathende oderEmpfehlende auch die Versehen seiner Gehilfen zu vertreten; hierüber siehe untenAnm. 27 u. 28.
Anm.12. A Der Rath oder die Empfehlung kann auch in untrennbarem
Znfammcnhang e mit einem anderen Vertrage stehen.
Dies ist zunächst der Fall, wo der Kommissionär dem Kom-in ittenten hinsichtlich derjenigen Geschäfte, deren Ausführung dem Kommissionäraufgetragen werden soll, mit seinem Rathe zur Seite steht, z. B. wenn ein Bankierseinem Kunden bestimmte spekulative Operationen anräth. Er fungirt hierbei alsKommissionär und haftet für deu ertheilten Rath nach den Regeln des Kommissions-gcschästs (R.G. 19 S. 100). Wie aus der Erl. zu § 384 hervorgeht, haftet derKommissionär dem Kommittcuteu für den hierbei erwachsenen Schaden.
A„m.iz. Ein solcher Zusammenhang liegt ferner vor, wenn das Bertragsverhältniß
allgemeinerer Natur ist, indem es auf den Abschluß einer Reihe von noch'un-bestimmten Geschäften gerichtet ist, mit anderen Worten, wenn der Rath oderdie Empfehlung ertheilt sind innerhalb einer bestehenden Ge-schäftsverbindung. (Wegen' des Begriffs der Geschäftsverbindung sieheR.G' 28 S. 322). Das gilt insbesondere für den Bankier im Geschäftsverkehrmit seinen Kunden. Diese Geschäftsverbindung geht nicht bloß ans den Abschlußvon Spekulationsgeschäften, sondern auch auf die Erthcilung von Rathschlägendazn. Ein im Verfolg einer solchen Geschäftsverbindung ertheilter Rath ist alsvertragsmäßiger Rath ansznfasscn (R.G. 27 S. 124), woraus insbesondere dieHaftung für versehentlichen Rath und die Verjährung der Ersatzansprüche nachMaßgabe vertragsmäßiger Ansprüche folgt. Zweifelhaft kann es sein, wie einsolcher Rath juristisch zn kvnstruiren ist. Wir sehen ihn als Werkvertrag an, ob-wohl ein besonderes Entgelt für solche Rathschläge uicht ertheilt wird, sodaß alsoauch hier die Schadenersatzpflicht bei vertretbarem Rathe besteht, wahrend dieWandlung und Minderung naturgemäß hier fortfällt. (Vergl. oben Aum. 10).Uebrigens gilt das Gleiche anch dann, wen» eiu Bankier mit einem Privatmann