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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 349,

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ein einzelnes Kaufgeschäft abschließt; anch in diesem Falle ist die Rathcrtheilung einGlied in dem Zweige des Bankgcschästcs und die Vortheile, die für den Bankieraus dem Geschäftsabschlüsse entstehen, bilden zugleich das Entgelt für die Dienste,die er dem Kunden dnrch die Rathcrtheilung leistet (R.G. 42 S, 13)! es liegt alsoein vertragsmäßiger, gegen Entgelt ertheilter Rath vor, für dessen Folgen derBankier nach dem oben Ausgeführten nach den Regeln des Werkvertrages hastet.

Ferner gehört hierher der Fall, wo periodische Zeitschriften in ihrem Anm.ii-Programm ankündigen, sie wollen den Abonnenten Rathschläge überBörsentransaktionen oder medizinischen oder juristischen Inhaltsertheilen. Der einzelne Rath ist dann ein auf Grund eines Werkvertrages er-theilter Dienst, die Vergütung liegt in dem Abonncmcntsbctragc, die Rechtsfolgensind entsprechend, wie oben Anm, 10 auseinandergesetzt.

Die Empfehlung kann sich ferner eng anschließen an einen Anm.is.Kreditauftrag nach Z 778 B.G.B. Wer nicht bloß auf Anfrage oder ohneAnfrage einen Krcditsnchenden als kreditwürdig empfiehlt, sondern darüber hinausauch noch den Auftrag ertheilt, den Kredit zu gewähren, haftet aus dem Auftragenach Z 778 B.G.B, (vergl. die Erläuterungen dieses Paragraphen in Anm. 41 zuZ 349 H.G.B.). Zum Kreditauftrage gehört der animus odliKanüi, es mnß er-sichtlich sein, daß der Kreditgebende ein fremdes Geschäft, das des Empfehlenden,besorgen, in dessen Interesse handeln sollte, indem er Kredit gab. Ist dies derFall, dann liegt ein Kreditauftrag vor; die Empfehlung ist ein integrirendcr Be-standtheil desselben, nur die Modalität, die Form, iu welcher der Kreditantragertheilt wurde. Der Empfehlende haftet in diesem Falle, wie ein Bürge, weil ereinen Kreditanftrag ertheilt hat. Ob die Empfehlung an sich richtig oder, wenn sieunrichtig war, der Mangel von ihm zu vertreten ist, ist hierbei glcichgiltig; erhaftet ans dem Krcditanftrage, wie ein Bürge, aber auch nnr wie ein Bürge, alsomit dem Einwände der Vorausklage, soweit nicht auf Grund des bürgerlichenRechts oder des H 349 H.G.B, eine sclbstschuldnerische Haftung eintritt (vcrgl.Anm. 41 zu Z 349).

War der Rath ciu doloscr, so haftet auch der Kreditauftraggeber auf Grnnd Anm.i«.der unerlaubten Handlung, nicht bloß als Bürge. Denn der beim Vertrags-abschlüsse begangene Dolus stellt den Thatbestand einer sclbstständigcn nncrlanbtcnHandlung dar (vcrgl. Anm. 26 im Exkurse zu Z 58). Die Subsidiarität derHaftung fällt daun weg (vergl. uuteu Anm. 24).Die Modalitäten der Schadcnscrsnhpflicht. Sowohl bei Rath und Empfehlung auf Anm.i?.Grund unerlaubten Handelns, als anch auf Grund der Vcrlctznng eines Vcrtragsvcr-hältnisses ist regelmäßige Rechtsfolge die Pflicht znm Ersatzc des dem Berathenen er-wachsenen Schadens, wie dies obige AnSführuugeu in Aum. 10 ergeben.

Ueber diese Schadensersatzpflicht gilt nun Folgendes:s,) Der ursächliche Zusammenhang zwischen Empfehlung und Schaden.Anm.is.Hier gilt zunächst das, was wir schon im Z 347 Anm. 21 betont haben: daß dieEmpfehlung nicht die einzige und nicht die nothwendige Ursache des Schadens zu seinbraucht (R.G. 13 S. 66).

Im Verkehr zwischen Bankier und Kunden wird besonders wichtig die Frage:In wie weit ist der Kurs, der Stand und der Rückgang desselben für die Berechnungdes Schadens maßgebend:

Hier greift zunächst die Erwägung Platz, welche das Reichsgericht iu Straf« Anm.is.fachen (Bd. 23 S. 435) angestellt hat. Darnach ist der Kursstand dann nicht maß-geblich, wenn der Kunde das Papier zur dauernden Anlage, wegen der zu erwarten-den Rentabilität, gekauft hat. Sein Schade besteht dann in der gegen seine berech-tigten Erwartungen geringeren Ertragsfähigkeit. Wohl aber ist, wie ebenfalls dasReichsgericht a. a. O. erwägt, der Kursstand maßgeblich, wenn der Kunde das Papierals Spekulationspapier, als Handclswaarc, zum Zwecke der Wcitcrveräußcrung er-