1032
Exkurs zu Z 34g.
werben wollte: ^) es ist durch den Rath zum Ankauf kein Schade verursacht, wenn daserworbene Spekulationspapier zum Einkaufspreise oder gar mit Gewinn wiederverkäuf-lich war, selbst wenn in der Folgezeit der Kurs fiel.
swm.so. Freilich könnte es hiernach scheinen, als ob ein Bankier seinem spekulirenden
Kunden so gut wie niemals für seinen Kursverlust hafte. Indessen ist dies dochimmer dann der Fall, wenn der Bankier nicht bloß den Ankauf empfahl und dieRichtung der Spekulation dem Kunden überließ, sondern sein schuldhafter Rath auchgeeignet war, für die Richtung, in welcher sich die Spekulation bewegen sollte, be-stimmend zu sein und dies in Wirklichkeit gewesen ist. Der in der Folgezeit ein-getretene Kursverlust ist dann zwar eine Folge der eigenen Entschließungen desKunden, jedoch solcher Entschließungen, die durch den Rath des Bankiers beeinflußtwaren- der Kursverlust stellt sich alsdann als ein widriger Erfolg des Rathes dar,uud soweit dies der Fall ist, haftet der Bankier. ') Z. B. der Bankier räth nicht bloßzum Kauf, sondern gleichzeitig, oder in der Folgezeit, das Papier so lauge zu behalten,bis es einen bestimmten Kurs erreichen oder wieder erreichen werde.
«nm.21. d) Darüber, daß der Schaden nicht voraus sehbar zu sein braucht siehe Anm. 2Vzu s 347.
Älnm.ss. <>) Ueber die Art, wie der Schade zu ersetzen ist, gelten die allgemeinen Vor-schriften des B.G.B. ZK 243 u. 250. Danach hat der Ersatzberechtigte ein Recht aufWiederherstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der falsche Rath nicht er-theilt worden wäre. Ist z. B. in Folge des falschen Rathes ein Werthpapier ange-schafft, welches den erwarteten Kurs nicht erreicht hat, so kann der Berathene den Ersatzseiner Auslagen nebst Zinsen verlangen, muß aber das Werthpapicr zurückgeben. Istauf Grund des Rathes eiu Kredit gewährt, fo ist der kreditirte Betrag zu ersetzen(vergl. hierüber unten Anm. 24).
Daß zum Ersatz des Schadens auch der eutgangene Gewinn gehört, und wasdarunter zu verstehen ist, darüber siehe Aum. 14-20 zu Z 347.Ämn.zz. ü) Ueber die Folgen des konkurrirendcn Versehens siehe Z 254 B.G.B, (vergl.
Anm. 12 zu Z 347). Konkurrirendes Verschulden ist hier besonders die Benutzung derAuskunft nach längerer Zeit oder zur Gewährung eines allzuhohcn Kredits.Anm,24. 5. Die Frage, ob eine Vorausklage nothwendig ist, wird wichtig bei der Empfehlung vonKreditsuchenden. Die Frage ist zu verneinen. Ausgenommen ist der Fall, wo derEmpfehlende wie eiu Bürge haftet, nämlich beim Krcditauftrage, und auch hier fällt dieVorausklagc weg, wenn gemäß A 349 oder aus sonstigem Grunde die Bürgschaft einesclbstschuldncrische ist. Es braucht jedoch der Ersatzverpflichtete Schadensersatz nur zuleisten gegen Abtretung der Ansprüche, welche dem Berathenen gegen den Krcditsuchendenzustehen (H 255 B.G.B.). Indessen ist damit dem Berechtigten nicht verwehrt, einen Ver-gleich mit dem Schuldner zu schließen. Wenn dieser der Sachlage nicht widerspricht unddadurch nicht etwa ein konkurrirendes Versehen begründet wird, welches die Schadens-ersatzpflicht beeinflußt (vergl. Anm. 12 zu Z 347), so besteht dieselbe trotz des Vergleichesungeschmälert fort (R.O.H. 19 S. 116).Anm.N. 6. Wem wird gehaftet? Die einfache Antwort hierauf ist: dem, dem der Rath oder dieEmpfehlung ertheilt ist. Mag der Rathende diesem auf Grund des Vertrages oder desnnerlanbten Handelns haftbar sein, so kann doch ein Dritter, der auf Grund des un-richtigen Rathes gehandelt nnd dadurch Schaden erlitten hat, regelmäßig kein Recht aufSchadensersatz herleiten. Würde z. B. die Firma A. bei der Firnia B. um Rath fragen,etwa im Auftrage der Firma C., aber ohne dieses Austragsverhältniß der Firma B. mit-
>) Wann Spekulatiousabsicht, wann Anlageabsicht vorliegt, kann im Einzelfall zweifelhaftsein. Anlagcabsicht liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Kuude deu Kredit des Bankiersin Anspruch genommen hat. Wer sein Geld anlegt, legt soviel an, als er bezahlen kann. Wer mehrPapiere kauft, als er bezahlen kann, speknlirt.
°) Konkurrirendes Versehen des Kunden kann hier modisicirend eingreifen (vergl. Anm. 12zu Z 347).
x