Exkurs zu Z 349,
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zutheilen, so würde, gleichviel, ob die Firma B. der Firma A, aus dem Vertrage oderaus unerlaubter Handlung haftet, die Firma C. hieraus Rechte nicht haben. Denn mitdieser steht sie in keiner Rechtsbeziehuug. Sicherlich gilt das bei fahrlässiger Unrichtigkeit.Aber auch bei dolvser Unrichtigkeit gilt nichts Anderes. Anch hier liegt keine widerrecht-liche Verletzung eines fremden Rechts, und auch keine Verletzung eines zwischen der FirmaB. und der Firma C. bestehenden Schutzverhältnisses vor, wdaß H 823 in keiner Weiseanwendbar ist. (Die entgegengesetzte Entscheidung des R.O.H. 19 Seite 196 kann für dasneue Recht nicht gebilligt werden.) Nur daun läge die Sache anders, wenn die FirmaB. wußte, daß die Firma C. die Empfehlung benutzen nnd darnach handeln will, nnd siegleichwohl einen dolosen falschen Rath ertheilen würde. Denn dann würde die Haftungaus Z 826 B.G.B, wegen vorsätzlicher Schädigung dnrch eine wider die guten Sitten ver-stoßende Handlung folgen.
Eine weitere, streng genommen hierher nicht gehörige Frage ist, Am»,so.ob auch der „Augefragte", d. h. der Dritte, über dessen Verhältnisse die Er-knndigung und die Empfehlung oder Auskunft lautet, einen Schadensersatz-ansprnch hat, wenn die über ihn gegebene Auskunft falsch abgegeben ist. DieFrage ist wie folgt zn beantworten: Bei wissentlich falscher Auskunft kann Verletzung desH 187 Str.G.B. vorliegen. Es können anch die KZ 6 und 7 des Gesetzes zur Bekämpfungdes unlauteren Wettbewerbes vorliegen (Aufstellung kreditschädigcndcr Bchanptuugeu zumZwecke des Wettbewerbes oder wider besseres Wissen). Endlich aber kann H 824 B.G.B, vor-liegen, wonach derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Thatsache behauptet oder verbreitet,die geeignet ist, den Kredit eines Anderen zu gefährden oder sonstige Nachtheile für dessenErwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem Anderen den daraus entstandenen Schadenauch daun zu ersetzen hat, wenn er die Unwahrheit nicht kennt, aber kennen muß (d. h.ans Fahrlässigkeit, in Folge Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bezw. derSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht kannte). Allein wenn nur der Thatbestanddes Z 824 vorliegt, so füllt die Schadcuscrsatzpflicht nach Z 824 Abs. 2 fort, wenn dieThatsache nicht wider besseres Wissen behauptet ist und der Behauptende oder der Empfängeran der Empfehlung ein berechtigtes Interesse hat. Durch diesen ß 824 Abs. 2 ist besondersden Auskunftsbureaux eiu Schutz gewährt. Dieselben können wegen bloß fahrlässig irrigerAuskünfte von dem Angefragten nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn denselbendadurch ein Schaden erwachsen ist. Denn an solcher Mittheilung hat der Empfänger einberechtigtes Interesse, jedenfalls dürfen sie ein solches voraussetzen, und letzteres wird zurAnwendung des Abs. genügen müssen.7. Für wessen Hmidlnngen wird gehaftet? Es mag hierbei daran erinnert werden, daß die Amn.27.Vereine oder juristischen Personen (auch die Aktiengesellschaften und die Aktien-Kommandit-gesellschafren, welche letzteren wir ja als juristische Personen ansehen) für die Handlungenihrer gesetzlichen Vertreter haften, also auch für falschen Rath und falsche Empfehlungen,die diese in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ertheilen, und zwar sowohl bei ver-traglichem Rathe, als bei außervcrtraglichcm (vcrgl. Aum. 34 im Exkurse zu § 58,'Anm. 35 zu Z 232; Anm. 74 zu Z 320; R.G. 27 S. 118). Das Gleiche gilt für dieHaftung der o. H.G. und der einfachen Kommanditgesellschaft für die Rechtshandlungenihrer vertretuugsbcfugteu offenen Gesellschafter, also auch von den durch diese Namens derGesellschaft ertheilten Rathschlägen und Empfehlungen, sowohl vertraglichen wie außer-vcrtraglichcn (vergl. Anm. 2 zu § 126 und Anm. 2 zu Z 170; R.G. 20 S. 190). DaßRath und Empfehlung zum Handelsbetriebe gehören, darüber oben Anm. 5.
Wird der Rath oder die Empfehlung nicht von gesetzlichen Vertretern, sondern von Anm.2«,Hilsspersonen ertheilt, so entscheiden die allgemeinen Grundsätze, die wir in Anm. 26ffg.im Exkurse zu Z 58 auseinandergesetzt haben, und die, wie dort auseinandergesetzt ist,verschieden siud, je nachdem es sich um einen außerkontraktlichen oder um einen kontrakt-lichen Rath handelt.
L. Für die Verjährung ist wieder entscheidend, ob vertragsmäßige oder vcrtraglose Empfehlung Anm. ss.vorliegt. In letzterem Falle tritt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubten