Anm.M.
Anm,31,
Amn.ZS.
1084 Exkurs zu Z 349.
Handlnngcu ein (R.G. 27 S. 124), d. h. die Frist von drei Jahren seit Kenntniß desSchadens und des Schadcustiftcrs, von dreißig Jahren ohne diese Kenntniß (Z 852 B.G.B.).Bei vertragsmäßiger Empfehlung aber kommt es auf die Verjährungsfristen an, welchefür das betreffende Vertragsverhültniß in Frage kommen. Da nach den Ausführungen inAnm. 9 u. 13 meist ein Werkvertrag vorliegt, so tritt meist die Verjährungsfrist von sechsMonaten nach A 638 B.G.B, in Kraft. Dieselbe bezieht sich jedoch nicht auf den Fallarglistiger Empfehlung, wie dieser Paragraph ergicbt. In diesem Falle besteht vielmehrdie ordentliche Verjährung von dreißig Jahren.9. Der Ausschluß der Haftung kaun erfolgen durch Vereinbarung mit dem Anfragenden.Zu solchem Ausschluß besteht eine leicht erklärliche Neigung ans Seiten des Empfehlendennnd Beauskunftendcn. Der Handelsverkehr gebraucht dabei die Worte: „Ohne Obligo"oder „Ohne Präjudiz".
Handelt es sich um einen vertraglichen Rath, so ist zu bemerken:Die Haftung für eigenen Vorsatz kann überhaupt nicht ausgeschlossen werdeu, wohl aberdie Haftung für Vorsatz der Gehilfen und gesetzlichen Vertreter, die Haftung für Fahrlässigkeit,auch für eigene und grobe, kanu ausgeschlossen werden (ZZ 276, 278 B.G.B.)? vergl. auchAnm. 22 zn Z 347. Die Haftung wird nun, soweit hiernach zulässig, durch die obcngedachte oderähnliche einseitige Znsätze ausgeschlossen, wenn solcher Zusatz gemacht wird, ehe ein Vertrags-verhältniß über Ertheilung des Raths perfekt war. Daher schließt der gelegentlich gegen Ver-gütung Nugcfragtc seine Haftung, soweit zulässig, aus, wenn er den Rath mit jenem Zusätzeertheilt. Das gilt auch für Personen, die in Geschäftsverbindung stehen, obwohl bei diesendie Geschäftsverbindung als Vertragsverhältniß gilt (vergl. oben Anm. 3). Denn wennauch die Geschäftsverbindung die Möglichkeit von Rathscrtheilungen in sich schließt, so istes doch noch rechtzeitig, wenn der um Auskunft Befragte sich ans die konkrete Ausdehnungder Geschäftsverbindung nur mit der Maßgabe einläßt, daß er für Versehen nicht haftet.Das gilt besonders sür Bankiers. Auskunftsbureaux dagegen müssen, wenn sie ihrenAbonnenten gegenüber von der Haftung für eigene und fremde Fahrlässigkeit und für denVorsatz ihrer Gehilfen befreit sein wollen, dies bei Eingehung des Abonnements, etwadurch Aufnahme in die Geschäftsbedingungen, ausmachen. Sonst gilt der Abonnements-vertrag geschlossen unter der Bedingung der Haftung nach Maßgabe der Gesetze und einbei Ertheilung des einzelnen Rathes gemachter Vorbehalt ist wirkuugslos. Ist nun derRath ertheilt mit dem zulässigen Zusätze: „Ohne Obligo" oder „Ohne Präjudiz", so willdamit der Rathende zum Ausdruck bringen, daß er seine Verantwortlichkeit, soweit, alsdies nach dem Gesetze zulässig, ausschließen will nnd wenn der andere Theil den in dieserWeise ertheilten Rath entgegennimmt und befolgt, so ist er damit einverstanden und eshaftet alsdann der Rathende nicht für eigene Fahrlässigkeit und nicht sür den Vorsatzseiner Gehilfen und gesetzlichen Vertreter.
Handelt es sich um einen außcrkontraktlichcn Rath, so wird für Versehen jaüberhaupt uicht gehaftet (vergl. oben Anm. 6). Die Haftung wegen eigener arglistigerEmpfehlung kann aber nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzen nicht ausgeschlossen werden,das wäre eine gegen die guten Sitten verstoßende Vereinbarung und deshalb nachs 138 B.G.B, nichtig. Auch folgt die Nichtigkeit aus der Analogie des Z 276 Abs. 2B.G.B., dessen direkte Anwendbarkeit allerdings nicht möglich ist, weil derselbe sich nurauf die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, auf Leistungen, die kraft eines Schuld-Verhältnisses geschuldet werden, bezicht (vergl. Z 241 B.G.B.). Die gleiche Analogie führtd ahin,eine Vereinbarung nach der Richtung für giltig zu erachten, daß für Vorsatz der Gehilfennicht gehaftet wird, sodaß, wenn ein außcrkontraktlichcr Rath, also insbesondere eine derim Handelsverkehr so üblichen gelegentlichen Auskünfte über die Bonität ertheilt wird, derZnsatz „ohne Obligo" bewirkt, daß, wenn der Firmeninhaber selbst die Auskunft ertheilt,die Haftung für arglistige Empfehlung dadurch nicht ausgeschlossen wird, wohl aber dieHaftung für arglistige Empfehlung, wenn dieselbe Seitens der Hilfspersouen des Firmen-inhabers ertheilt wird, und auch wenn dieselben Seitens der gesetzlichen Vertreter desFirmcuinhabcrs, also auch insbesondere der Vorstände von Aktiengesellschaften ertheilt