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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 319. Allgemeine Vorschriften, Z 350.

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wird. Denn auch die Folgen vorsätzlicher Handlungen dieser können zu Gunsten desVertretenen im Voraus ausgeschlossen werden (vergl. Anm. 22 zn Z 347).10. Ncbcrgangsfrage. Ist der Rath oder die Empfehlung vor dem 1. Jannar 1900 ertheilt, Am».Zt.so haftet man nach früherem Recht, ist er nach dem 1. Januar 1900 ertheilt, so haftetman nach neuem Recht, wenn es sich um Hastnngen auf Gruud unerlaubten Handelnshandelt (Art. 170 E.G. znm B.G.B. ), dagegen nach altem Recht, wenn es sich um einenRath handelt, ertheilt auf Grund ciues vorher abgeschlossenen Vertragsvcrhältnisses. Nurder innerhalb einer Geschäftsverbindung ertheilte Rath «Anm. 13) wird hier eine Aus-nahme machen müssen. Hier ist das ftu-is vineulum nicht fest genug, um anzuuehnicu,daß sämmtliche einzelnen Geschäfte, welche die Geschäftsverbindung zeitigt, unter die Herr-schaft desjenigen Rechts zn stellen sind, unter welchem die Geschäftsverbindung eingegangen ist.Für die Verjährung ist Art. 169 E.G. z. B.G.B, maßgebend (siehe Anm. 8 zu

s 160).

H »5«

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnißfinden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das versprechen oderöas Anerkenntnis? auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Form-r-orschriften des 766 Satz ^, des Z 730 und des Z 731, Satz I, des Bürger-lichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

Der vorliegende Paragraph statuirt drei Formfrcihcitcn d. h. Ausnahmen von Form-^Em^Vorschriften, welche im B.G.B, enthalten sind.

Es erscheint jedoch erforderlich, bei dieser Gelegenheit die Lehre von der Form derHandelsgeschäfte im Zusammenhange zu erläutern, und in diesem Zusammenhangewerden auch die den Gegenstand des vorliegenden Paragraphen bildenden drei Formvorschrifteuoder vielmehr Formfrciheitsvorschriften behandelt werden (vergl. unten Anm. 3, 8 u. 12).

Wir überschreiben hiernach die Erläuterung des vorliegenden Paragraphen:

Die Forin der Handelsgeschäfte.

I. Das Prinzip der Formfrcihcit und die Ansnahmen. Anm. i.

1. Grundsati ist, das, die Handelsgeschäfte zn ihrer Giltigkcit keiner Form bedürfe». In-dessen ist dies kein den Handelsgeschäften eigenthümlicher Grundsatz, wie etwa die frühereVorschrift des Art. 317. Vielmehr wohnt schon dem B G.B. der allerdings nicht aus-gesprochene Grundsatz innc, daß die Giltigkcit der Rechtsgeschäfte von der Beobachtungeiner Form regelmäßig nicht abhängig ist. Deshalb brauchte im ucuen H.G.B , dieserGrundsatz nicht besonders ausgesprochen zu werden. Er gilt hier, weil er schon imB.G.B, gilt.

Allein aus dieser Art der Behandlung der Sache folgt zugleich, daß auch diejenigenAusnahmen von der Formfreihcit auf Handelsgeschäfte Platz greifen, welche für denbürgerlichen Rechtsverkehr gelten. Daraus folgt:L. Diejenigen Rechtsgeschäfte, deren Giltigkcit das Bürgerliche Gcsctibuch an die Beobachtung Anm. 2.einer Form knüpft, bedürfen grnndsntilich auch dauu dcr vorgeschriclicueu Form, wem,sie Handelsgeschäfte sind.

Hier kommen hauptsächlich in Betracht:a) Dcr Bürgschaftsvcrtrag. Derselbe ist nach Z 766 B.G.B, mir giltig, wenn die Bürg-schaftserklärung schriftlich ertheilt ist. Nur wenn die Bürgschaft auf Seiten desBürgen ein Handelsgeschäft ist und dcr Bürge Vollkaufmann ist, ist sie nach unserem8 350 H.G -B. und dem folgenden H 351 formlos giltig.

a) Regelmäßig ist also schriftliche Ertheilung dcr Bürgschafts-erklärung erforderlich. Daß hierzu uicht etwa ein zweiseitiger schriftlicher