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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. § 349.

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gehört, Cosack, Bürgerliches Recht I S. 568), das Verfahren ohne wesentliche Ver-zögerung fortzusetzen und unverzüglich nach Beendigung des Verfahrens demBürgen anzuzeigen, daß er ihn in Anspruch nehme. Versäumt der Glaubiger einedieser Verpflichtungen, so wird der Bürge frei. Erfüllt er sie, so bleibt der Bürgeverhaftet und zwar in dem Umfange, den die Verbindlichkeit zur Zeit der gedachtenAnzeige hatte.

Hat der Bürge die Haftung auf bestimmte Zeit selbstschuldnerisch übernommen, Amn.W.so hat der Gläubiger die Verpflichtung, dem Bürgen sofort nach Ablauf der be-stimmten Zeit die Anzeige zu machen, daß er ihn in Anspruch nehme. Unter-läßt der Gläubiger diese Anzeige, so wird der Bürge frei. Macht er die Anzeige,so haftet der Bürge, und zwar in dem Umfange, den die Verbindlichkeit zur Zeitder Anzeige hatte. Eine Verpflichtung, den Hauptschnldner nunmehr in Anspruchzu nehmen, besteht anch jetzt nicht.

In beiden Fällen besteht keine Verpflichtung des Gläubigers, den Bürgen Anm. so.auch nunmehr wirklich sofort gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Vielmehr haftetder Bürge, und er hat es ja in der Hand, seiner Haftung durch Erfüllung ein Zielzu setzen.

Diese Regeln gelten nicht, wenn die Bürgschaft für eine erst in Zukunft zu Anm.so.begründende Hauptschuld übernommen ist. Vielmehr ist hier dnrch freie Auslcgnngzu ermitteln, in welcher Absicht der Bürge seine Haftung zeitlich begrenzt hat. Esist z. B. sehr wohl möglich, daß der Bürge nur hat sageu wollen, er wolle bloßfür solche Schulden haften, die innerhalb der Zeit begründet werden (so zutreffendCosack. Bürgerliches Recht I S. 563).4. Hat der Gläubiger gegenüber dem Bürge» eine Verpflichtung zur Beobachtung einer Anm.Zl.Diligcnz in Bezug auf die Rechtsvcrfolgung gegen den Hauptschulducr? Die Frage mußim Allgemeinen verneint werden. Nur dem Bürgen auf Zeit gegenüber ist der Gläubigerverpflichtet, die Forderung unverzüglich bcizutreiben (oben Anm. 27). Daraus folgt, daßim Uebrigen der Gläubiger diese Verpflichtung nicht hat. Die Verpflichtung des sclbst-schuldnerischen Bürgen ist ja fällig mit der Fälligkeit der Hauptvcrbiudlichkeit. Der Bürgekann nunmehr feiner Hastung ein Ziel setzen durch Erfüllung. Der gewöhnliche Bürge aberhat zwar den Einwaud, daß erst danu gegen ihn vorgegangen werden kann, wenn gegenden Hauptschuldner vergeblich vorgegangen ist. Aber eine Verpflichtung, in bestimmterZeit gegen diesen vorzugehen, hat der Gläubiger nicht, außer in dem Falle der Ver-bürgung auf bestimmte Zeit. Das geht aus Z 777 B.G.B, per aiA. s eontr. deutlichhervor.' (Anders das frühere Recht Windscheid A 478 Anm. 10, dagegen freilich R.G. inSenfferts Archiv Bd. 42 Nr. 208; Z 328, I 14, A.L.N.; Z 1466 des Sächsischen B.G.B.).Daraus folgt weiter, daß der Gläubiger dem Schuldner, für den keine Vcrbürgung aufbestimmte Zeit übernommen ist, auch durch Rechtsgeschäfte Nachsicht gewähren kann, ohnedadurch das Recht aus der Bürgschaft zu verlieren, etwa dnrch den Einwaud, daß sich in-zwischen die Verhältnisse des Hauptschuldncrs verschlimmert haben. Denn auch für der-artige Verschlimmerungen haftet eben der Bürge und der Gläubiger hat abgesehen vondem Falle der Bürgschaft auf bestimmte Zeit keine Verpflichtung, gegen den Hauptschulducrstreng vorzugehen.

Giebt der Gläubiger Vorzugs- oder Sicherungsrechte (Hypothek, Pfandrecht, Mit-Anm.32.bürgschaft) ans, so wird auch dadurch der Bürge nicht ohne Weiteres frei, sondern nnr,soweit der Bürge aus dem aufgegebenen Rechte seinerseits hätte Ersatz erlangen können.Die Rechte des Gläubigers gehen nämlich auf den zahlenden Bürgen über (Z 774 B.G.B.;unten Anm. 37).

Auf ganz anderem Gebiete liegt die Frage, ob der Bürge haftet, wenn die Ent-Anm,Z3.stehung der Hauptverbindlichkeit auf Vorsatz oder Versehen des Gläubigers zurück-zuführen ist. Hier hat das R.G. (29 S. 143) z. B. angenommen, daß derjenige, der sichfür einen Kassenbeamten verbürgt hat, nicht haftet, wenn dessen Kontrolirung versehentlich

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