Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1098
Einzelbild herunterladen
 

1098

Allgemeine Vorschriften. ZZ 350-352.

Aum. 1.

Änm. 2.

Änm.. 2. Die in den Landesrechten vorgeschrieben gewesenen Formen, die durch das alle H.G.B.

aufgehoben Ware», bleiben auch auf denjenigen Gebieten aufgehoben, die jetzt durch E.G.zum B.G.B, dem Landesrechte vorbehalten sind. Das ist besonders wichtig für Verlags-und Versicherungsverträge (vergl. Art. 75 u. 76 sfg. E.G. z. B.G.B.). Soweit diese Ver-träge Handelsgeschäfte waren und das war meist der Fall waren sie durch Art. 317H.G.B, von den landesrechtlichen Formvorschriften befreit. Diese Formfreiheit besteht fort,obgleich das alte H.G.B, beseitigt ist, da ein aufgehobenes Gesetz nicht dadurch auflebt,daß das es aufhebende Gesetz seinerseits aufgehoben wird R.G. IS S. 176 (vergl.Staub in der Deutschen Juristenzeitung Band 2 S. 422; Keyßner ebenda Bd. 4 S. 232;dagegen Lehmann ebenda Bd. 2 S. 241). In Preußen ist dies zur Beseitigung der ent-standenen Kontroverse dnrch Art. 5 A.G. z. H.G.B , ausdrücklich ausgesprochen.

- ' § »51.

Die Vorschriften der 2H3 bis 230 finden auf die im Z H bezeichnetenGewerbetreibenden keine Anwendung.

Der vorliegende Paragraph verbietet die Anwendung der 348350 auf Minderkanfleute.

. Die ZA 348350 sind von der Anwendung auf Minderkaufleute ausgeschlossen. Ansich würden dieselben auf Minderkaufleute Anwendung finden. Denn auch der Minder-kaufmann ist Kaufmaun, feine Geschäfte sind Handelsgeschäfte. Es treffen daher dieKriterien der W 343350 auf ihn zu (vergl. Aum. 17 zu Z 4).

Sie sollen aber nach dem vorliegenden Paragraphen keine Anwendung finden, unddeshalb kann ein Mindcrkanfmann die Herabsetzung einer von ihm verwirkten Vertrags-strafe verlangen (Z 348), als Bürge die Einrede der Vorausklage erheben, wenn ihm die-selbe nicht aus sonstigen Gründen versagt ist (Z 349) und sich nur in den Formen desbürgerlichen Rechts durch Bürgschaft, abstraktes Schuldversprechen und Schuldanerkenntnißgiltig verpflichten (Z 350).

Uebrigens haben wir auf diese Einschränkungen schon bei den einzelnen Paragraphenaufmerksam geinacht.

. Auf die im § 4 bezeichneten Gewerbetreibenden finden diese Paragraphen keine Anwendung.Selbstverständlich aber finden sie auf die im § 6 Abs. 2 bezeichneten Vereine Anwendungd. h. auf diejenigen Vereine, welche nach Z 6 Abs. 2 ohne Rücksicht auf den Gegenstandihres Unternehmens die Eigenschaft von Kaufleuten haben (Aktiengesellschaften, Aktien-kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), obwohl nach Z 6 Abs. 2die Rechte und Pflichten derselben nur durch die Vorschriften des Z 4 unberührt bleiben.Es liegt nur ein mangelhafter Ausdruck des klaren Gesetzcswillens vor: Z 6 Abs. 2 willeinfach sagen, daß solche Vereine keine Minderkaufleute sind.

Außerdem aber finden natürlich auch hier die Grundsätze über die Geltung alsVollkanfmann in Folge Auftretens als solcher im Rechtsverkehr Anwendung (Exkurs zu Z 5).

Uebrigens haben wir auch hier bei den einzelnen Paragraphen bereits das Nähereausgeführt (vergl. Anm. 23 zu § 343; Aum. 25 zu § 349; Anm. 4 zu ß 350).

K ZSS.

Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Einschluß der Verzugszinsen, istbei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. DasGleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsenohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.

Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohneBestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vomHundert für das Jahr zu verstehen.

Anm. Z.

Anm. 4.