Allgemeine Vorschriften. Z 352.
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Der vorliegende Paragraph giebt Sondcrbcstimmunge» über die HA>c der geschlichen undder vertragsmässigen Zinse» für das Handelsrecht.
1. Er behandelt die Höhe der Zinsen. Die Frage, in welchem Falle eine gesetzliche »der Anm. i.vertragsmäßige Zinspflicht eintritt, wird durch den vorliegenden Paragraphen nicht berührt.Hierüber gelten andere Borschristen (vergl. Z 353 und Erläuterung dazu).
2. Die gesetzlichen »nd die vertragsmäßigen Zinsen werden ihrer Höhe nach behandelt. Anm. 2.s,) Die gesetzlichen Zinsen. Nach bürgerlichem Recht beträgt der Zinsfuß für die gesetzlichen
Zinsen 4 °/„ (8 246 B.G.B. ). Dieser gesetzliche Zinssatz wird nun für das Gebiet desHandelsrechts auf 5 »/„ erhöht, jedoch nicht etwa in der Weise, daß in Handelssachenüberhaupt oder auch nur bei Handelsgeschäften überhaupt der gesetzliche Ziussuß 5"/«beträgt. Vielmehr soll dieser höhere Zinsfuß nur gelten:
a) (Abs. 2) In denjenigen Fällen, in welchen das H.G.B, eine gesctzlickieAnm. s.Zinspflicht ausspricht, ohne die Höhe des Zinsfußes zu benennen. Insofernist die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen eine Hilss- oder Alankettvorfchrist.Das H.G.B, hätte ebenso gut in diesen einzelnen Fällen sagen können, der Zinsfußbetrage 5°/<>.
Die einzelnen Fälle sind: Anm. «.
Z 110 Abs. 2 (Verzinsung von Geld, welches der offene Gesellschafter für die Ge-sellschaft aufgewendet hat),
Z 111 (Verzinsung von geschuldeten Einlagen und unbefugten Gesellschaftsentnahmenbei der o. H.G.),
§ 213 (Verzinsung von schuldigen Aktionäreinlageu),
8 353 (Verzinsung der Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tageder Fälligkeit),
8 354 Abs. 2 (Verzinsung von Darlehen, Vorschussennnd Verwendungen der 5saufleutc),8 355 (Kontokurrentzinsen),§ 637 (Bodmereischuldzinsen).F) (Abs. 1). Wenn in Handelssachen andere Gesetze zur Anwendung ge-Anm. s.laiigen, welche eine gesetzliche Zinspflicht enthalten, so ist der Zinsfußebenfalls 5»/^, gleichviel, ob in den anderen Gesetzen der Zinsfuß überhaupt nichtoder anders bestimmt ist. Doch gilt dies nur bei beiderseitigen Handels-geschäften, alfo, wenn bei Entstehung der Forderung beide Theile Kaufleute sindoder als solche gelten.
aa) Vorschriften anderer Gesetze, um welche es sich hier handelt, sind Anm. s.z. B. Z 291 B.G.B. (Prozcßzinsen), 8 256 B.G.B. (Verzinsung des Vcrwcndungs-anspruchs), § 347 B.G.B. (Verzinsung dessen, was auf Grund des Rücktrittszurllckzugewähreu ist), § 663 B.G.B. (Verzinsung eigenmächtig verwendetenGeldes durch den Beauftragten) und damit zufammenhängend 8 675 (Verzinsungsolchen Geldes durch den Werkmeister und Dienstverpflichteten bei Geschäfts-besorguugen) und 8 713 (Verzinsung solchen Geldes durch gcschästsfllhrendeGesellschafter)- ferner 8 WO (Bercicherungszinsen).
Hauptsächlich aber ist die Vorschrift des Abs. 1 unseres Paragraphen gc- Anm. 7.richtet gegen 88 246 und 233B.G.B., wonach der gesetzliche Zinsfuß, auchder Verzugszinsen, im bürgerlichen Rechtsverkehr nur 4"/„ beträgt. Beibeiderseitigen Handelsgeschäften soll er 5 betragen.
Selbstverständlich ist damit die Bestimmung des 8 288 Abs. 2 B.G.B. Anm. «.(der in Verzug gerathene Schuldner hat auch den weiteren Schaden zu ersetzen)für beiderseitige Handelsgeschäfte nicht beseitigt. Das hebt die Denkschrift (S. 197)ausdrücklich hervor.')
') Aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann bei allgemein steigen-demZinsfuß auch ein höhererProzentsatz der Verzugszinsen gefordert werden.Das Gesetz hat nur denjenigen Zinsfuß firirt, den der Gläubiger als Minimum fordern kann.Die Höhe dieses Zinssatzes entsprach seiner Wahrnehmung, daß der übliche Zinsfuß auf dicfc