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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Borschristen. Z 352.

s. Ferner aber gilt, was die Denkschrift nicht hervorhebt und zweifelhafter

ist, auch der Z 288 Abs. 1 Satz 2 B.G.B, trotz unseres Z 352 auch für beider-seitigc Handelsgeschäfte. Dieser Paragraph bestimmt, daß, wenn der Glaubigeraus einem anderen Rechtsgrnnde höhere Zinsen verlangen kann, diese währenddes Verzuges fortzuentrichtcn sind. Zwar ist der Wortlaut unseres Z 352 unsererAuffassung nicht gunstig. Denn derselbe lautet kategorisch dahin, daßdie Höheder gesetzlichen Zinsen mit Einschluß der Verzugszinsen" bei beiderseitigenHandelsgeschäften 5«/ beträgt. Die hier in Rede stehenden Zinsen sind aberauch Verzugszinsen. Allein der gesetzgeberische Gedanke spricht für unsere Auf-fassung uud der Wortlaut ist mit ihr nicht gerade unvereinbar. Der Gedanke istder uud der Wortlaut kann dahin gedeutet werden, daß an die Stelle des inanderen Gesetzen bestimmten Normalfatzes der Zinsen ein Zinsfuß von 5°/»treten soll.

F/Z) Nnr für beiderseitige Handelsgeschäfte gilt der höhere Zinsfuß desvorliegenden Paragraphen. Es müsfen also beide Theile Kausleutc sein, gleich-viel, ob Vollkauflcute oder Miudcrkaufleute (vergl. Anm. 17 zu Z 4), und esgenügt, daß sie als solche gelten (z. B. auf Grnnd des § 5 oder auf Grunddes § 15 oder aus sonstigen Erwägungen (vergl. den Exkurs zu Z 5), und esmüssen serner ans beiden Seiten Geschäfte sein, die der betreffende Kaufmannim Betriebe seines Handclsgewcrbes vorgenommen hat, wobei der Z 313 unddie dort dargestellte weite Ausdehnung des Begriffes Zugehörigkeit zum Handels-betriebe in Betracht kommt nnd wobei ferner die im Z 314 aufgestellten Ver-mnthuugen für die Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe Platz greifen, insbesondereauch Z 344 Abs. 2, sodaß, wcnu ein Kaufmann einem Anderen einen Schuld-schein giebt, die auf Grund des Schuldscheins zu zahlenden Verzugszinsen 5°/«sind (desgleichen die auf Grund des Schuldscheins zu zahlenden Vertragszinsen,wenn der Schuldschein keinen andern Zinssatz enthält; dies gehört jedoch zuAnm. 13).

Als beiderseitiges Handelsgeschäft mnß anch d:r Fall gelten, daß einvon einem Kaufmann gegebenes Order- oder Juhaberpapicrdurch Indossament oder Uebergabe von einem Kaufmann imBetriebe seines Handelsgcwerbes erworben wird. Zwar ist diesnur für das kaufmännische Retcntionsrecht angenommen worden (N.G. 9 S. 45),aber die Gründe treffen anch hier zu.7) Zusätzlich ist zu bemerken, daß für Wechsclschulden die Höhe der ge-setzlichen Zinsen 6"/g beträgt und zwar für den Fall, daß der Wechsel zu einem

Stufe sinke» kann. Aber gleichzeitig hat der Gesetzgeber durch den Z 288 Abs. 2 B.G.B. Für-sorge getroffen, daß der Gläubiger bei steigendem Zinsfuße uicht Schaden erleide und dadurchdasunerbaulichc Schauspiel" eintrete, daß der Gläubiger durch den Verzug des Schuldners vonDritten Geld auf Schaden nimmt (Dernburg II S. 15ö). Zwar kann der Kaufmann von seinemin Verzug befindlichen Schuldner nicht denjenigen Prozentsatz verlangen, den er in seinem Ge-schäftsbetriebe au Reingewinn erzielt (z. B. eine Aktiengesellschaft, welche 20«/ Dividendevertheilt, nicht ohne Weiteres 20°/) da er sich ja das Geld auf andere Weife gegen denüblichen Zinsfuß verschaffen kann (Dcrnbnrg II S. 71 Anm. 3). Aber den zur Zeit üb-lichen Zinsfuß kann der Gläubiger verlangen, weil davon auszugchen ist, daß er, wenn er daSGeld in seinem Geschäftsbetriebe entbehren kann, es mindestens zu demjenigen Zinsfüße ver-werthen kann, der allgemein auf dem Geldmarkt gezahlt wird, uud wenn er es in seinem Ge-schäftsbetriebe braucht, er es sich zu diesem Zinsfuß verschaffen mnß. Wollte man dem Gläubigerdiesen allgemeinen Anspruch versagen und ihm statt dessen (mit Dernburg II S. 159) den posi-tiven Beweis anferlelegcn, daß er das Geld zn dem höherem Zinssatz hätte verwerthen können,so würde mau hier anders verfahren als fönst. Bei verkäuflichen Waaren nimmt man an, daßman davon ausgehen kann, der Kaufmann könne sie angemessen verwerthen (vergl. Anm. 17 zuK 347). Waruni soll mau das Gleiche uicht auch bei der Verwerthung von Geld annehmen?Znmnl doch Geld noch umsatzfähiger ist, als Waaren (vergl. hierüber ausführlicher Staub inder deutschen Juristenzcituug Bd. 5 Nr. 3).