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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Zz 352 u, 358.

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Wechselrcgrcsse berechtigt nach Art. SV, 51, 81 Satz 2; dann aber gegen alleWechselvcrpflichteten (vergl. Staub W.O. FZ 13 und 16 zu Art. 50), und für denFall, daß nur ein Anspruch gegen den Acceptauten vorliegt, aber kein Rcgreß-anspruch, nach Gewohnheitsrecht (vergl. Staub W.O. Z 12 zu Art. 50). Das bleibtauch >für die Zukunft bestehen: soweit die Wechselordnung selbst einen höhere»Zinsfuß bestimmt, deshalb weil die Vorschriften der übrigen Neichsgesctze dnrchdas H.G.B, nicht berührt werden (Art. 2 Abs. 2 E.G. z. H.G.B.) und auch nichtdurch das B.G.B. (Art. 32 E.G. z. B.G.B.), soweit aber das Gewohnheitsrecht denhöheren Zinsfuß bestimmt, weil nach Art. 2 E.G. zum B.G.B , im Sinne der Ein-führungsgesetze unter Gesetz jede Rechtsnorm zu verstehen ist, insbesondere mich dasGewohnheitsrecht. So auch Deruburg II S. 53.d) Die vertragsmäßigen Zinse». Auch hier bestimmt das B.G.B. (§ 246), daß sie, wenn Anm.iz.sie durch Rechtsgeschäft nicht bestimmt sind, 4°/^ betragen sollen. Für beiderseitigeHandelsgeschäfte ist auch dieser Zinssatz durch unseren ß 352 auf 5°/^ erhöht, bei ein-seitigen Handelsgeschäften bewendet es bei dem Satze von 4"/<, des B.G.B.

Ueber den Begriff beiderseitiger Handelsgeschäfte siehe obenAnm. 10.

Sonstige Vorschriften über die Höhe der vertragsmäßige» Zinsen sind imH.G.B, nicht gegeben.

a) Es ist nicht bestimmt, welcher Zinssatz höchstens zulässig ist. EineAnm.i4.solche Vorschrift hatte Art. 292 des alten H.G.B, ausgestellt. Jetzt ist sie fort-gefallen, weil sich aus Z 216 B.G.B, crgiebt, daß die Höhe der Vertrags-müßigen Zinsen an eine ziffermäßige Beschränkung überhauptnicht gebunden ist. Das B.G.B, kennt indessen zwei andere Beschränkungender Zinsfreiheit, und diese gelten, da für den Handelsverkehr nichts Abweichendesbestimmt ist, auch sür Handelsgeschäfte, auch wenn beide Theile Kaufleute sind,nämlich: Nach Z 247 B.G.B. ^): das durch Vereinbarung uubcschränkbare Recht dersechsmonatlichen Kündigung von mehr als sechsprozentigen Geldschulden nach Ablaufvon sechs Monaten (außer bei Schuldverschreibungen auf den Inhaber), und fernernach Z 138 B.G.B.:-) das Gebot der Nichtigkeit bei wucherischen Zinsvereinbaruugeu.(Das Zinsfreiheitsgesetz vom 14. November 1367 nnd der § 3 des Wnchcrgcsetzesvom 24. Mai 1L80 in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juni 1893 sind in Folgedieser beiden Vorschriften des B.G.B, überflüssig geworden nnd deshalb ausgehobcn,Art. 39 uud 47 E.G. z. B.G.B.).

/?) Es ist nicht bestimmt, daß bei Handelsgeschäften die Zinsen iusinm.is.ihrem Gciammtbetrage das Kapital übersteigen dürfen. Die Vor-schrift war überflüssig, weil das B.G.B , ein entsprechendes Verbot nicht kennt: Esist also auch schon nach bürgerlichem Recht gestattet, Zinsen zu verlangen, auchwenn dieselben in ihrem Gcsammtbctragc das Kapital übersteigen.Zusah 1. Rückständige Zinse», anch Vorzngszinse», anch vorbcdungcne Zinsen, verjähren in Anm.ls.

-) Z 247 B.G.B, lautet:

Ist ein höherer Zinssatz als sechs vom Kundert für das Jahr vereinbart, sokann der Schuldner nach dem Ablaufe von sechs Monaten das Kapital unter Ein-haltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen. Das Rllndigungsrechtkann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Diese Vorschriften gelten nicht für Schuldverschreibungen auf den Inhaber.

2) § 138 B.G.B, lautet:

Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das Jemand unter Ansbentungder Nothlage, des Leichtsinns oder der Uncrfahrenheit eines Anderen sich oder einemDritten für eine Leistung vermögensvortkeile versprechen oder gewähren läßt, welcheden Werth der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Ver-mögensvortheile in auffälligem Mißverhältnisse zn der Leistung stehen.