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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, ZA 352 u. 3S3.

4 Jahren (Z 197 B.G.B.), aber außerdem verjähren sie mit der Hauptfordernng (K 224 B,G,B,).Zinsen als Schadensersatz (Anm. 8 Note 1) verjähren nur in letzterer Art (Dernburg II S, 159),Anm.17. Znsatz L. Ucbcrgangsfrage. Wie aus der obigen Darstellung hervorgeht, hat das neueH.G.B, den handelsrechtlichen Zins von 6°/^ auf 5°/g herabgesetzt und dabei noch in Abänderungdes früheren Rechts bestimmt, daß die gesetzlichen Zinsen, insbesondere die Verzugszinsen, nichtwie früher bei Handelsgeschäften überhaupt, also auch von einseitigen Handelsgeschäften, sondernnur bei beiderseitigen Handelsgeschäften den gegen den civilrechilichcn Zinsfuß erhöhten Satz von5°/g erreichen sollen. Bei einseitigen Handelsgeschäften betrug also der Zinsfuß früher 6«/o, jetzt4°/, bei zweiseitigen Handelsgeschäften früher 6°/^, jetzt 5°/g

Für die Uebergangszeit gilt für alte Schuldvcrhältnissc der alte Zinsfuß. Denn dieZinsen gehören nach den Anschauungen des B.G.B , zum jeweilige» Bestände der ForderungK 1210 B.G.B.). Die Zinspflicht ist also ein Bestandtheil des Schuldvcrhältnisscs. Es findetdaher Art. 170 E.G. z. B.G.B. Anwendung. Die Z-nspflicht entsteht nicht täglich von Neuem,sondern ihr Um sang vergrößert sich mit jedem Tage, ja sogar mit jedem Augenblicke, aber diePflicht, den sich fortwährend vermehrenden Betrag der Zinsen zu bezahlen, hat ihren Rechts-grund in dem einmal entstandenen Schuldvcrhältnissc. Sonst könnte man ja auch sagen, daß dieDienstpflicht und die Micthszinspflicht täglich von Neuem entstehen, und der Art. 171 E.G. z. B.G.B,wäre überflüssig und unlogisch. Alles das gilt auch von Verzugszinsen, und auch dann liegt dieSache hier nicht anders, wenn der Verzug erst unter der.Herrschaft des neuen Rechts eingetretenist. Denn die Folgen des Verzuges sind nach demjenigen Rechte zu beurtheilen, welches für dasSchuldvcrhältniß überhaupt gilt (Dcrnburg II S. 8). Verzugszinsen sind lediglich eine Art desSchadensersatzes (Z 288 Abs. 2 B.G.B.) und wer Schadensersatz fordert, macht keine selbstständigel'imsn geltend, sondern realisirt das Schuldvcrhältniß selbst nach einer bestimmten Richtung (R.G. 10S. 180). Für alte Schuldvcrhältnissc ist aber nach Art. 170 E.G. z. B.G.B , das alte Recht maß-gebend, gleichviel, ob es sich um Rechtsfolgen handelt, die schon unter der Herrschaft des alten Rechtseingetreten wareu oder um folchc, die erst nachher eintreten. Einen solchen Unterschied macht derArt. 170 nicht. Ist dies alles richtig, so kann die Rückwirkung der neuen Zinsvorschrift nicht des-halb angenommen werden, weil das B.G.B, aus wirtschaftlichen Erwägungen, wegen Sinkens desZinsfußes zur Zeit seiner Emanation, den gesetzlichen Zinssatz herabgesetzt hat. Denn das ist einGrnnd für die Neuerung, kein Grund für die Rückwirkung. Uebcreinstimmend Lehmann in6.2. 48 S. 93 und 98; Heinitz, Kommentar zum Stcmpelsteuergesetz, 2. Aufl. S. 204 und 205;Stranz und Gerhard, Kommentar zum preuß. Ausführungsgesetz zum B.G.B. Anm. 5 zu Art. 10-vcrgl. auch Staub in der Deutschen Juristenzeitung Bd. 5 S. 42; anders Motive zum preuß.Ausführungsgcjetz zum B.G.B. S. 14; Habicht , Einwirkung S. 161 ffg.).

§ S5S

Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beider-seitigen Handelsgeschäften vorn Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsenvon Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.

Der vorliegende Paragraph stellt eine gesetzliche Zinspflicht auf für Forderungen derKaufleute ans beiderseitige» Handelsgeschäften.A»m. i. 1. Kaufleute unter einander haben dieses Recht, doch braucht die Kaufmannsqualität nurz. Z. der Entstehung der Forderung vorhanden zu sein (Bolze 5 Nr. 300). Für denKaufmannsbegrifs sind die ZZ 14, aber auch die Präsumtionen und Fiktionen im ß 5und im Exkurse zu § 5 maßgebend: Also anch für den, der als Kaufmann gilt, gilt dieseZinspflicht.

Aus Anlaß eines praktischen Falles hat das Reichsgericht (14 S. 31) entschieden,daß, wenn cs sich um deutsche Kaufleute handelt, es nicht darauf ankommt, ob dasHandelsgeschäft nach deutschem oder ausländischem Recht zu beurtheilen ist.N»m. s. 2. Für Forderungen aus beiderseitige» Handelsgeschäfte» gilt die Zinspflicht. Für den Be-griff des Handelsgeschäfts ist maßgebend H 343 und der dort dargestellte weite Begriff