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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 353

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der Zugehörigkeit zum Handelsbetriebe, ferner die Präsumtiou des Z 344, insbesondereauch die des Z 344 Abs. 2, so daß ein von einem Kaufmann ausgestellter und einemKaufmann gegebener Schuldschein diesem Paragraphen ohne Weiteres verfällt.

Auf die Natur der Forderung kommt es im Uebrigcn nicht an. Es kann dcr Anm. s.Anspruch aus einem Zahlungsvcrsprechen herrühren oder auf Schadensersatz aus irgendeinem Rechtsgrunde gerichtet sein (R.G. 20 S. 122). Auch dauu liegt eine Forderungaus beiderseitigen Handelsgeschäften vor, wenn ein Kaufmauu im Betriebe seines Handels-gewcrbes ein von einem Kaufmann ausgestelltes Inhaber- oder Orderpapicr erwirbt (vcrgl.hierüber Anm. 11 zu Z 352).

Nur dagegen wendet sich der Satz 2 unseres Paragraphen, daß durch den vor-Anm. »liegenden Paragraphen eine Zinspflicht von fälligen Zinsen statuirt werde» sollte. Das sollnicht der Fall sein. Wenn also Z 248 Abs. 1 B.G.B, eine im Voraus getroffene Ve»cinbarung, daß fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, im Allgemeinen sür nichtig er-klärt, und wenn die ZZ 289 und 291 B.G.B. Verzugszinsen und Prozeßzinscn von Zinsenabsprechen, so hat es hierbei auch bei beiderseitigen Handelsgeschäften sein Bewenden. Undebenso können bei beiderseitigen Handelsgeschäften nicht bloße Fälligkeitszinsen vom Tageder Zinsenfälligkcit gefordert werden; denn nach Satz 2 unseres Paragraphen soll ebenbei einer Zinsschuld die Fälligkeit die Zinspflicht nicht begründen. Aber andererseits hates auch sein Bewende» dabei, wenn ans anderen Vorschriften eine Pflicht, Zinjcn zu ver-zinsen, folgt (H 355 H.G.B., Kontvkurrent).

3. Vom Tage der Fälligkeit ab sollen die Zinsen verlangt werden können. Das alte H.G.B. Anm. s.hatte noch hinzugefügt:ohne Verabredung und Mahnung". Das ist auch jetzt noch zu-treffend und es ist hinzuzufügen, daß die Zinspflicht eintritt, auch ohne daß der Schuldner

in Verzug gelaugt (Denkschrift S. 197) uud ohne daß er überhaupt seine Verpflichtungenschuldhaft nicht erfüllt. Die Fälligkeit allein begründet die Zinspflicht. Es liegen alsoweder Verzugszinsen, noch Vertragszinsen, sondern eine Art gesetzlicher Zinsen vor. MitUnrecht nehmen Hahn und Förtsch zu Art. 289 Verzugszinsen als vorliegend an.

Die Fälligkeit aber soll nur der späteste Zeitpunkt für den BcginnAnm. s.der Zinspflicht sein. Frühere Zeitpunkte des Beginnes des Zinscnlanfes, die auf anderenGründen beruhen, gelten darnach fort, so bei vereinbarten Zinsen, so aber auch bei ge-setzlichen Zinsen, z. B. bei dem Zinsrecht des Kaufmanns ans seinen Darlehen, Vorschüssenund anderen Verwendungen vom Tage der Leistung (S 354 Abs. 2 H.G.B.). Vcrgl.auch die gesetzlichen Ziuspflichten des bürgerlichen Rechts, nnten Anm. 11.

Wann die Fälligkeit eintritt, richtet sich nach allgemeinen Rechtsgruudsätzcu.Anm. 7.Die bedingte Forderung wird mit dem Eintritte der Bedingung, die betagte, d. h. die, fürderen Wirkungen ein Anfangstermin festgesetzt ist, mit dein Eintritt dieses Termins, dieunbedingte und unbefristete sofort fällig <M 158, 163, 271 B.G.B.). Wenn für einefällig gewordene Forderung nachträglich Stundung ertheilt wird, so fällt damit auf Gruudunserer Vorschrift die Zinspflicht für die Dauer der Stunduugssrist nicht fort (R.O.H. 23S. 392; R.G. bei Puchclt Anm. 6 zu Art. 289). Indessen nimmt doch die Verkehrssittchier oft das Gegentheil an. Wenn z. B. ein Kaufmann einen allgemeinen Akkord nach-sucht und dadurch mit oder ohne theilweisen Erlaß seiner Schulden das Recht zur Ab-zahlung in einzelne» Raten erwirkt, um auf diese Weise seine geschäftlichen Verhältnissezu reorganisircn, so wird der Wegsall der Zinspflicht für die Zwischenzeit angenommen.

Holschulden mit bestimmtem Verfalltage (z. B. Order- oder Jnhaberpapiere) sind Anm. s.hiernach vom Versalltage an zu verzinsen. Denn die Präsentation gehört nicht znr Fällig-keit und auf den Verzug kommt es nach dem oben Anm. 5 Gesagten nicht an. DieEntscheidung des R.O.H. 22 S. 301 kann nicht für zutreffend erachtet werden. Darüber,wie sich der Schuldner von der Zinspflicht in solchen Fällen befreien kann, siehe untenAnm. 10.

4. Die Höhe der hier iwrmirtcn Zinsen ist 5°/^ (vergl. Z 352). Ist die Schuld aus anderen Anm. s.Gründen höher zu verzinsen, so behält es dabei fein Bewenden (vergl. oben Anm. 6).