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Allgemeine Vorschriften. Z 354.
Anm.w. 5. Die ZiuSPflicht fällt fort, wenn der Gläubiger in Verzug kommt oder der Schuldner be-rechtigt deponirt. Wenn der Gläubiger in Verzug kommt, so ist eine verzinsliche Geld-schuld fortan nicht mehr zu verzinsen (Z 301 B.G.B). Wenn der Schuldner hinterlegt,weil er aus irgend einem in der Person des Gläubigers liegenden Grunde (z. B. wegenAbwesenheit des Gläubigers) oder in Folge unverschuldeter Unwissenheit über die Persondes Gläubigers (z. B. bei Order- oder Jnhaberpapieren oder beim Streite Mehrerer überdie Legitimation) seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann, sofällt die Zinspflicht ebenfalls weg (W 372, 379 B.G.B.), aber das gilt nicht schon dann,wenn der Schuldner wegen der Hindernisse in der Person des Gläubigers, Abwesenheit,Legitiniationsbcdcnken zc. die Verpflichtung einfach unerfüllt läßt. Nur wenn der Gläubigerin wirklichem Aunahmeverzuge ist, ist Hinterlegnug nicht erforderlich, um den Zinscnablaufabzuschneiden; im AnnahmeverzNge ist er aber, abgesehen von dem Falle des ß 296B.G.B., nur, wenn ihm die Leistung augeboten wurde uud er sie nicht annahm (Z 293B.G.B.); daß sie ihm aus irgend einem anderen Grunde nicht angeboten werden konnte,begründet keinen Annahmevcrzug, sondern ein sonstiges Erfllllungshinderniß.Anm.ii. Zusah 1. Außer der in unserem Paragraphen statuirtcu gesetzlichen ZiuSpfticht greifen aufdem Gebiete des Handelsrechts, also nicht bloß für beiderseitige, sondern auch für einseitigeHandelsgeschäfte, die mannigfachen gesetzlichen Ziuspflichtcn des bürgerlichen Rechts Platz. Dahingehören insbesondere die Verzugszinsen, die Prozeßzinsen, die Zinsen für Aufwendungen zc., diewir in Anm. 4 zu Z 352 aus anderem Anlaß aufgezählt haben.Änm.is. Die Höhe des Zinsfußes ist in diesen Fällen bei eiuseitigen Handelsgeschäften 4°/„ (dennin diesem Falle greifen die ZZ 246, 283, 291 B.G.B. Platz) und bei beiderseitigen Handels-geschäftcn 5»/» (denn in diesem Falle greift ß 352 H.G.B. Platz).Am».13. Zusatz 2. Uebcrgaugsfragc. Für die Frage, ob die Zinspflicht des vorliegenden Para-graphen Platz greift, ist entscheidend, wann die Forderung entstanden ist, nicht, wann der Tagder Fälligkeit eintritt. Ist die Forderung entstanden vor dem 1. Januar 1900, so greifen diealten Zinsregeln Platz (vcrgl. Art. 170 E.G. z. B.G.B , und Anm. 16 zu Z 352).
K 354
ZVer in Ausübung seines Handelsgewerbes einem Anderen Geschäfte be-sorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und,wenn es sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dein Vrteüblichen Sätzen fordern.
Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann ervom Tage der Leistung an Zinsen berechnen.
Ein- Der vorliegende Paragraph giebt dem Knnfman» einen gesetzlichen Anspruch ans Entgelt
lcttung. Mühewaltungen, Abiliitziiiige», Darlehen und Vorschüsse. Der Kaufmann stellt in der Regelseine Thätigkeit (Zeit ist Geld) und seine Vcrmvgcnsgegenstände nicht umsonst in den DienstAnderer, rechnet vielmehr ans Vergütung. Das weiß jeder, oder muß wenigstens jeder, obKaufmann oder Nichtkaufmann, wissen, der mit dem Kaufmann in geschäftliche Beziehungen tritt.Das Gesetz geht daher nicht zn weit, wenn es dem Kaufmann den Anspruch auf Entgelt auchohne Vereinbarung zuspricht.
Anm. i. 1- Wem steht dieser Anspruch z»? Demjenigen, der in Ausübung seines Handclsgcwcrbcs
die hier in Rede stehenden Dienste leistet.
a) Forderungsbcrechtigt ist also nur der Kaufmann. Der frühere Art. 290hatte dies ausdrücklich gesagt. Unser Paragraph sagt allgemeiner: „Wer" in Aus-übung seines Handclsgewerbes zc. Allein ein Handelsgcwcrbe ausüben kann eben nur derKaufmann. Für den Begriff des Kaufmanns kommen die Vorschriften der ZZ 1—4in Betracht. Insbesondere kommen auch dem Minderkaufmaun die Vortheile dieses