Allgemeine Vorschriften. Z 354.
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Paragraphen zu Gnte (R.O.H, 10 S. 243- vergl, Anm. 17 zu Z 4). Aber auch der-jenige, der zwar uicht Kaufmann ist, aber doch als solcher gilt, kann sich auf den vor-liegenden Paragraphen berufe», sei es, daß ihm die Fiktion des Z 5 zur Seite steht,oder daß er aus sonstigen Gründen als Kaufmann gilt (vergl. den Exkurs zu Z 5).
Maßgebend ist aber überall der Zeitpunkt der Leistung. Hört dcrAnm. s.Leistende auf, Kaufmann zu sein, und macht er den Anspruch geltend zu einer Zeit,wo er nicht wehr Kaufmann ist, so wird dadurch der Anspruch uicht alterirt, ins-besondere hört dadurch der Lauf der Zinsen gemäß Abs. 2 uicht ans (Bolze 5Nr. 300).
d) In Ausübung seines Handelsg ewerbes muß der Dienst geleistet sein. Obwohl Anm. z.im früheren Art. 290 gesagt war: „In Ausübung des Handelsgewerbes", jetzt da-gegen: „in Ausübung seines Handelsgewerbes", so ist damit sachlich nichts ge-ändert. Jetzt wie früher ist erforderlich nnd ausreichend, daß die Thätigkeit imSinne der allgemeinen Vorschriften des Z 343 zum Handelsgewerbe dessen, der Diensteleistet, gehört, und es kommt hierbei die weite Ausdehnung des Begriffes Zugehörig-keit zum Handelsbetriebe in Betracht, die wir in Anm. 9sfg. zu Z 343 dargestellt haben.Jetzt wie früher ist nicht etwa erforderlich, daß der Dienst in die charakteristischeThätigkeit des betreffenden Handelsgcwerbes fällt (für das frühere Recht vergl.R.O.H. 7 S. 363; Bolze 9 N. 231). Jetzt wie früher greisen auch die Vermuthungendes Z 344 Platz. Fällt dagegen der Dienst aus dem Rahmen der gewerblichen Thätig-keit heraus, so findet unser Paragraph keine Anwendung. Cosack S. 139 führt alsBeispiel an, ein Apotheker sei nicht provisionsberechtigt, wenn er die Berheirathungeines Kunden vermittelt. Das Beispiel ist nicht gnt gewählt, weil eine Hciraths-vermittlnngsgebühr gesetzlich verpönt und deshalb auch hier versagt ist (vergl. untenAnm. 7). Sieht man aber davon ab, so füllt diese Thätigkeit in der That aus dergewerblichen Thätigkeit des Apothekers heraus, weil bei Apothekern nicht anzunehmenist, daß sie auf solche Weise ihren Geschäftsbetrieb fördern wollen. Anders, wenn einApotheker einem Kunden ein Darlehn gewähren würde.
v) Ob der andere Theil Kaufmann oder Nichtkaufmaun ist, ist gleichgiltig.2. Wofür steht der Anspruch zu? Für Geschäftsbesorgungeu und Dienste, für Darlehen, Anm. t.
Vorschüsse nnd andere Verwendungen.
s.) Gcschäftslicsorguugcu und Dienste. Es muß ein besonderer Dienst sein, den derKaufmann dem Anderen leistet.
a) Ein besonderer Dienst. Es darf nicht ein solcher Dienst sein, der schon in deranderweiten Vergütung (im Kaufpreise, im Frachtgclde) abgegolten ist, etwa gering-fügige Leistungen bei Erfüllung des Vertrages, wie z. B. die Verpackung, diejedoch, wenn es sich z. B. nm Glaswaaren handelt, eine besondere Aufmerksamkeit,Vorsicht und Mühe erfordern kann nnd alsdann im Kaufpreise nicht mit als ver-gütet gilt (R.O.H. 3 S. 115).
/Z) Dem Anderen muß er geleistet sei». Handelt der Kaufmann lediglich in eigenem Anm. s.Interesse (oder im Interesse eines Dritten), so braucht der andere Theil nichts zuzahlen, selbst wenn die Thätigkeit ihm zu gute kommt (R.G. vom 25. September 1893in J.W. S. 489; Hahn Z 1 zu Art. 290; Förtsch Anm. 2 zn Art. 290). Aberdaß die Handlung auch dem eigenen Interesse des Handelnden dient, beseitigt denAnsprnch auf Vergütung nicht (R.G. 1 S. 284; Fall von zur Disposition gestellterund retiuirter Waare). Deshalb kann dem Pfandfchuldner für den Verkauf desPfandes Provision berechnet werden (Bolze 12 Nr. 474). Das Gleiche muß geltenbei den Veräußerungen der ZZ 373 und 379 H.G.B.
7) Der Anspruch fällt fort, wenn die Dienste nach der VerkehrssitteAnm. s.nicht vergütet zu werden pflegen. Alsdann greifen dw HZ 153, 157 und242 B.G.B , ein und beseitigen den gesetzlichen Anspruch auf Vergütung. Sowird z. B. für die Vorbereitung einer Geschäftsvermittelung, wenn das Geschäftsich zerschlägt, nichts vergütet (R.O.H. 16 S. 34; vergl. Anm. 15 im Exkurse zu
Etaub, Handelsgesetzbuch, VI. u. VII. Aufl. 70