Allgemeine Vorschriften, H 354.
Z 92). So werden serncr Schreibgebühren (auch geringe Porti) bei geschäftlichenMittheilungen eines Kaufmanns nicht vergütet. Das Gleiche gilt von Auskünftenüber die Vermögcnsverhältnissc eines Kreditsuchenden, die im geschäftlichen Lebenaus Gefälligkeit ertheilt werde», wenn die befragte Firma kein Auskunft?»burcau ist.
Der Anspruch auf Vergütung fällt ferner fort bei solchenThätigkeiten, für welche die Vereinbarung eines Entgelts gesetz»lich unzulässig ist, so z. B. bei Heirathsvermittelungcn wegen Z 656 B.G.B.Dies muß schou deshalb angenommen werden, weil auch hier uach Treu undGlauben mit Rücksicht auf die Vcrkchrssitte anzunehmen ist, die Nichtzahlung ent-spreche dcu Intentionen der Parteien. Jede andere Konstruktion dieser Annahmeerübrigt sich daher.
ö) Beispiele für Gcschäftsbcsorguugeu und Dienste, welche unter den vor-liegenden Paragraphen fallen, sind überflüssig. Es soll mir darauf hingewiesenwerden, daß auch die Überlassung von Waaren zum Gebrauch, die Eröffnungeines Kredits, die Uebernahme ciucs Risikos darunter füllt. Zur Uebernahmeeines Risikos gehört z. B. die Hergabe von Gcfälligkeitsacccpten, die Uebernahmeder Bürgschaft (R.O.H. 11 S. 248), die Saldozichung, wenn darin eine selbst»ständige Vorschußgewährung zu erblicken ist (R.O.H. 16 S. 34; 22 S. 73). Daßfür den Verkauf eines Pfandes und für sonstige Zwangsveräußerungen Provisiongefordert werden kann, darüber siehe oben Anm. 5.
Das Gesetz hebt unter den Dienstleistungen besonders hervordie Aufbewahrung. Hier bezieht sich die Vergütung nicht bloß auf die Be-nutzung des Raumes, sondern auch auf die Verantwortlichkeit des Aufbcwahrers.Sie mnß daher anch dann geleistet werden, wenn der Kaufmann die Gegenständebei sich selbst lagern läßt (R.G. 1 S. 286), auch dann, wenn dieselben einen ganzgeringfügigen Raum einnehmen. Andererseits kann der Kaufmann dann keinLagergeld fordern, wenn jemand ohne sein Vorwissen seine Räume zur Lagerungbenutzt, weil hier kein dem anderen Theil gewährter Dienst vorliegt (R.O.H. 23S. 95). Hier kann höchstens Schadensersatz berechnet werden. Näheres über dieFälle, wann Lagergeld gefordert werden kann, siehe unten Anm. 13.b) Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen. Vorschüsse sind etwasanderes, als Darlehen. Unter Vorschüssen sind Vorausleistungen auf zu erfüllendeVerträge zu verstehen, z. B. wenn der Verkaufskommissionär dem Kommittcnten denKaufspreis für die Waare bezahlt, ehe der Verkauf noch erfolgt (vergl. Bolze 3Nr. 339), oder wenn der Prinzipal dem Kommis das Gehalt im Voraus zahlt, oderwenn der Besteller dem Lieferanten ganz oder thcilweise zahlt, damit der Fabrikantim Stande sei, die Waare fabriziren zu können. Auslagen sind solche, die der Be-auftragte, oder derjenige, der ans Grund eines Werkvertrages oder Dienstvertrages dieGeschäfte eines anderen besorgt, für den Auftraggeber macht. Andere Verwendungensind z. B. die des Geschäftsführers ohne Auftrag (Z 683 B.G.B,).Worin besteht der Anspruch? In einer Vergütung für den geleisteten Dienst, die ge-schuldet wird auch ohne Verabredung, weil das Gesetz diese Vergütung dem Kaufmannzubilligt. Die Vergütung wird bei Dienstleistungen Provision, bei Aufbewahrungeninsbesondere Lagergeld, bei Darlehen und sonstigen Auslagen Zinsen genannt,a,) Die Provision wird gewöhnlich in Prozenten des Werthes oder des Preises des-jenigen Gegenstandes berechnet, auf welchen die Dienstleistung gerichtet war. Maß-gebend für die Höhe ist der ortsübliche Satz. Taxen, durch die der Satz festgelegtwird, sind hiernach in erster Linie entscheidend (vergl. unten Anm. 14). Wo aberein solcher Satz nicht besteht, da verbleibt es doch bei dem gesetzlichen Provisions-ansprnch nnd es tritt richterliches Ermessen ein. Wenn es aber ortsüblich ist, fürgewisse Dienste keine Provision zu zahlen, so cessirt der gesetzliche Anspruch auf Ver-gütung (vergl. oben Anm. 6).