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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 354.

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Hat der Leistende einen Preis bestimmt, so ist er hieran gebunden Anm.is.und darf ihn nicht nachträglich erhöhen, wenn der andere Theil den Anspruch oderauch nur die Höhe bestrcitet, es sei denn, daß es sich seinerseits nur um eine Ver-gleichsofferte gehandelt hat (R.O.H. 11 S. 249).

Das Lagergeld insbesondere wird auch dann geschuldet, wenn der Ans-Anm,i?.bewahrende auch ein eigenes Interesse verfolgt, z. B. ein ihm zustehendes Zurück-behaltungsrecht geltend macht (vergl. oben Anm. 5). Immerhin muß die Waareals eine solche betrachtet werden, die eine fremde ist und bleibt, was nicht der Fallist, wenn sie in der Absicht des Erwerbes erbeten ist, z, B. beim Kauf auf Probe(Regelsbcrger bei Endemann II S. 497 Note 8) oder bei der Uebcrscnduug zurAnsicht, was sich aber durch den Rücknahmevcrzng des Verkäufers ändert. Dochkommt es auf die Eigcnthumsfrage nicht an. Vorausgesetzt ist nur, daß der Kaufmannin einem solchen Rechtsverhältnisse znr Sache steht, daß deren Aufbewahrung ihmgegenüber sich als eine Dienstleistung für den Anderen darstellt. Es kann hiernachauch der Verkäufer beim Abnahmevcrzugc des Käufers Lagergeld fordern (Bolze 11Nr. 403; 16 Nr. 414; O.G. Wicu bei Adler u. Clemens Nr. 480), und ebenso derKäufer, nachdem er die Waare zur Disposition des Verkäufers gestellt hat (O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 556).

Weitere Fälle, wann Lagergeld gefordert werden kann, siehe oben Anm. 9.

Ueber die Höhe des Lagergeldes entscheidet der ortsübliche Satz, in Ermangelung Anm. 14.desselben richterliches Ermessen. Wenn aber nach Ortssitte ein Lagergeld in gewissenFällen nicht gefordert wird, so cessirt der gesetzliche Anspruch auf das Lagergeld (vergl.oben Anm. 11).

d) Die Zinsen. Dieselben sind keine Verzugszinsen, sondern ein gesetzlich vorgesehenes Anm.is.Aeauivalent für die Benutzung fremden Kapitals. Dieser Zinsanspruch geht weithinaus über denjenigen, welchen ß 353 zubilligt. Denn nach dem letzteren Paragraphenlaufen die Zinsen erst vom Tage der Fälligkeit und nur bei beiderseitigen Handels-geschäften, hier laufen sie vom Tage der Leistung und es genügt, wenn die Leistungein Handelsgeschäft auf Seiten des Leistenden ist. Wenn die Voraussetzungen des vor-liegenden Paragraphen Platz greifen, so fällt die Anwendung des H 353 natürlich fort.

Der Anspruch ist ein aus dem Gesetze hervorgehender, vom Verzüge des Anm.is.Schuldners keineswegs abhängender, wie ja schon daraus hervorgeht, daß die Ziuspflichtschon beginnt mit der Leistung durch den Gläubiger, also sogar schon vor der Fälligkeit.Dagegen fällt, wie jede Verzinsung einer verzinslichen Geldschuld, so auch die Ver-zinsung der vorliegenden weg, wenn der Gläubiger in Annahmevcrzug gelangt oderwenn der Schuldner aus gerechtem Gruudc deponirt (vergl. über diese Fülle der Unter-brechung des Zinslaufs Anm. 10 zu 8 353). Die theilweise abweichende Entscheidungdes R.O.H. 18 S. 137, welche den Lanf der Zinsen durch ein vergebliches Erfüllungs-angebot nicht aufhalten will, trifft jetzt nicht mehr zu.

Der Lauf der Zinsen hört dadurch nicht auf, daß der GläubigerAnm.i?.aufhört, Kaufmann zu sein, sei es, daß er sein Handelsgcwerbe aufgiebt, oderdaß seine Forderung auf einen Rechtsnachfolger übergeht, der nicht Kaufmann ist(Bolze 5 Nr. 300; vergl. oben Anm. 2).

Die Höhe der Zinsen ist 5°/g (ß 352).Znsatz 1. Der vorliegende Paragraph bezicht sich bloß aus dcu Fall mangelnder Vcr-Anm.is.cinbarimg. Durch Abrede kann überall eine anderweite Belohnung vereinbart werden. Diepartikularrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf die zu vereinbarende Höhe sind beseitigt (vergl.Anm. 12 im Exkurse zu Z 92).

Zusatz 2. Bcweislast. Fordert der Kaufmann ortsübliche oder angemessene Vergütung Anm.is.und wendet der andere Theil Preisvereinbarung ein, so hat der Letztere zu beweisen.Das in unserer Allgemeinen Einleitung Anm. 32 für den Kaufpreis ausgeführte Gegentheilgreift hier nicht Platz. Hier hat der Kaufmann nicht zu beweisen, daß ihm die Preisbestimmung

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