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Allgemeine Borschristen. HZ 351 u. 355.
überlassen ist. Denn hier giebt ihm das Gesetz von vornherein das Recht, einen billigen An-schauungen entsprechenden Preis zu fordern, auch wenn darüber nichts gesagt ist, ob und welchenPreis er zu fordern hat. Wer die Abweichung von der gesetzlichen Regel behauptet, muß siebeweisen. Das gilt hier wie sonst (vergl. unsere Allgemeine Einleitung Anm. 33sfg.).Anm.M. Z„sntz g. UeliciMnasfragc. Es entscheidet einfach Art. 170 E.G. z. B.G.B , (auf alteSchuldvcrhältuisse findet das alte Recht Anwendung); insbesondere gilt dies auch von der Zins-Pflicht (vcrgl. Anni. 16 zu Z 352).
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Steht jemand mit einem Kaufmanns derart in Geschäftsverbindung, daßdie aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungennebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durchVerrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Theil sich ergeben-den Uebcrschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Aontokurrent), sokann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Ueberschuß gebührt,von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Ueberschusse verlangen,auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein Anderesbestimmt ist.
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einerRechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige,welchem nach der Rechnung ein Ueberschuß gebührt, dessen Zahlung be-anspruchen kann.
Ein- Die HH 355, 356 und 357 gebe» Bestimimmgcu über das Kontokurrcntverhältniß. Die-
leiwng. ^ ansführlichcr, als der frühere Art. 291, der nur eine Vorschrift über das Recht desZinseszinscs beim Kontokurrentverhaltniß und über die Abrechnungszcit enthielt. Im Uebrigenberuhten die Grundsätze über das Kontokurrentverhaltniß auf Gewohnheitsrecht und Judikatur.Diese hatte dem Kontokurrentverhältuiß die Natur eines besonderen Rcchtsinstituts verschafft(R.O.H. 11 S. 113; R.G. 1 S. 18). Dasselbe wird jetzt vom Gesetze anerkannt.Am». 1. 1. Wesen des Kontoknrrcntvcrhältnisses. Der Grundgedanke des Kontokurrentverhältnisses(zu unterscheiden von der gewöhnlichen laufenden Rechnung; vcrgl. den Exkurs zu K 357) istder: Au sich ist es jedem Kontrahenten überlassen, auf welche von verschiedenen Forderungener eine Zahlung leisten will, mit welcher der dem anderen Theil zustehenden Gegen-forderungen er seine eigenen Forderungen aufrechnen und wie uud wann er dieselbengeltend machen will, ob alle zusammen oder einzeln. Oft entspricht es aber dem Zweckeoder der gedeihlichen Entwickelung einer Geschäftsverbindung uicht, wenn die beiderseitigenEinzclforderungcn uud Einzelleistungen jenen Sondercharakter behalten; vielmehr ist es oftzweckentsprechend, daß die Einzelleistungen ihren besonderen Beziehungen auf die Leistungendes anderen Theils entzogen und nur als Glieder eines Ganzen, nur als Theile derbeiderseitigen am Schlüsse der Rechnuugsveriode festzustellenden Gcsammtleistung in Be-tracht kommen. Diesen Erfolg können die Parteien durch Bereinbarung herstellen. Siekönnen übereinkomme», daß die einzelnen Zahlungen nicht auf eine bestimmte Forderunggeleistet, die Einzelforderuugcn nicht mit bestimmten Gegenforderungen kompcnsirt, auchfür sich allein nicht geltend gemacht werden sollen, daß vielmehr am Schlüsse der Rechnung
i) Literatur: Grünhut in Endemann's Handbuch HI S. 935—959; Levy, Lehre vomKontokurrent, herausgegeben von Rießer, Freibürg 1884; Grebcr, Das Kontokurrentverhältuiß,Freibnrg 1893.