Allgemeine Vorschriften. Z 355.
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periodisch abgerechnet nnd so festgestellt werden soll, wer von beiden Theilen Gläubiger ist nndwie viel er z» fordern hat. Eine auf solcher Grundlage begründete Geschäftsverbindungist ein Kontoknrrcntverhältniß. — Mit der eben gegebenen Charaktcrisirung des Konto-knrrentvcrhältnisses befinden wir uns im Einklänge mit der Rechtsprechung des Reichs-gerichts (R.G. 1 S. 19; 10 S. 53; 18 S. 247); in der Auffassung über die Wirkung desAnerkenntnisses gehen wir jedoch mit demselben auseinander; vergl. uutcu Aum. 5).
Es liegt hiernach in dem Kontokurrentvcrtragc eine Vereinbarung eigenthümlicher Anm. s,Art. Durch die gegenseitige Feststellung des Saldos werden die bisherigen Einzelsordcrnngengetilgt und es tritt an die Stelle dieser eine ncne Forderung anderer Art: das Guthabenaus dem festgestellten Saldo. Es tritt hiernach am Schlüsse der Rcchnungspcriodc eineNovation ein, d. h. die Umwandlung der bisherigen Schuldverhältuissc in ein neues, eiuRechtsinstitut, welches auch dem neuen Recht bekannt ist (vergl. FZ 361 Abs. 2; 607 Abs. 2B.G.B. ; Dcrnburg II S. 271). Der Kontokurrentvcrtrag enthält daher die Vereinbarungeiner am Schlüsse der Ncchnungsperiode vorzunehmenden Novation (unten Anm. 27).Diese Novationsabrcde übt auf den Rechtscharakter der einzelnen Forderungen währendder Dauer der Rechnungsperiode einen erheblichen Einfluß aus, wenn sie ihnen anch denCharakter wirklicher Forderungen nicht nimmt. Sie sind wirkliche Forderungen, abersolche, hinsichtlich deren die Tilgung durch Novation vereinbart ist (unten Anm. 41). Vonselbst gelten hierdurch die beiderseitigen Leistungen als kreditirt bis zum Abschluß derRcchnungspcriode, und es niag dies als die vornehmste Folge der Novationsabrcde,nicht aber darf es als das Wesen des Kontokurreutverhältnisses betrachtet werden (vergl.unten Anm. 7). Von selbst sind ferner durch die Novationsabrede die einzelnenForderungen von selbststündiger Gcltendmachung ausgeschlossen (vergl. unten Anm. 17).
Diese Ausfafsung vom Wesen des Kontoknrrcntverhältnisscs wird anch durch die Anm. s.gesetzliche Definition unseres Paragraphen bestätigt. Denn danach sollen die beiderseitigenAnsprüche und Leistungen „durch Verrechnung" und Feststellung des Saldos „ausgeglichen"werden. Sowohl das Wort „Verrechnung", als auch das Wort „ausgleichen" lassen keinenZweifel daran übrig, daß die beiderseitigen Ansprüche beseitigt werden sollen. Das WortVerrechnung ist in der juristischen Sprache stets dazu verwendet worden, um dieTilgung, die Beseitigung von Ansprüchen znm Ausdruck zu bringen (vergl. RG. 35 S. 288),und die Ausgleichung von Ansprüchen bedeutet ebenfalls die rechtliche Tilgung undBeseitigung derselben. Es kommt endlich noch hinzu, daß nach der Denkschrift (S. 193)der Zweck des Kontokurrentvcrhältnisses der ist: „Die Viclhcir der gegenseitigen Ansprüchedurch periodische Feststellung eines einzelnen Forderungspostens zn ersetzen".
Freilich macht die Denkschrift (S. 199) bei der Begründung des A 356, wo- Aum. 4.nach die für einzelne Posten bestellten Sicherheiten durch die Feststellung des Saldosnicht untergehen, eine hiermit in Widerspruch stehcudc bedenkliche Deduktion. Umdie Bestimmung des Z 356 zu rechtfertigen, sagt sie: „Eine eigentliche Aufrechnungder Einzelpvsten finde bei der Saldoziehung nicht statt; denn es ständen sich nichtnur wirkliche Forderungen gegenüber, und die gänzliche Ausgleichung ersolgcbuchmäßig nur durch Einstellung des Saldopostcns selbst". Das ist nach jeder Rich-tung unhaltbar. Zunächst ist es unlogisch, wenn die Denkschrift sagt, eine Ausrechnungfinde uicht statt, weil sich nicht bloß wirkliche Forderungen gegenüberstehen. Darin liegtein eigenthümlicher Gedankcnschlcr. Allerdings kaun nicht bei allen Einzclposten eineAufrechnung stattfinden, denn eiu Theil derselben besteht in einfachen Zahlungen, nicht inForderungen. Aber gerade der Hinblick auf diese anderen Posten hätte dem Ver-sasser der Denkschrift zeigen müssen, wie in der Saldofcststellnng eine Tilgungliegt. Denn soweit die Einzclposten Zahlungen sind, ist es doch selbstverständlich,daß die bis zum Ablauf der Periode suspendirle Tilgungssunktion derselben nunmehreintritt. Denn wann sollte sie sonst eintreten? Und eine andere Funktion kommt ein-fachen Zahlungen nicht zu. Da nun aber die Posten der Rechnung uicht zum Theil ge-tilgt, zum Theil ungetilgt bleiben können und sollen, sondern gerade umgekehrt eineGesammtabrechnung stattfinden soll, so ergicbt sich hieraus, daß auch die wirklichen