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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 3SS.

Forderungen zu der gegenseitigen Tilgungsoperation verwendet, also zur Aufrechnung be-nutzt werden. Statt dessen macht die Denkschrift einen unlogischen Schluß: Weil nichtalle Einzelposten zur Aufrechnung geeignet sind, deshalb finde überhaupt keineTilgung der Einzelposten statt unddie gänzliche Ausgleichung erfolgt buchmäßig nurdurch Einstellung des Saldopostens selbst". Indessen wenn auch nicht alle Einzelpostenzur Aufrechnung geeignet sind, so sind doch alle Posten zur Tilg ungs operationgeeignet; mithin besteht kein Hinderniß, einen allgemeinen Tilgungsvorgang anzunehmen.Das Ergebniß der Denkschrift ist aber nicht nur unlogisch, sondern auch mit dem von ihrselbst aufgestellten Zwecke des Kontokurreuts unvereinbar. Nach ihren eigenen Aus-führungen ist der Zweck des Kontokurrentverkehrs der:die aus einem dauerndenGeschäftsverkehr sich ergebenden Beziehungen zu vereinfachen und die Vielheit dergegenseitigen Ansprüche durch periodische Aufstellung eines einzelnen Forderuugs-postcns zu ersetzen". Aber gerade dieser Zweck wird vereitelt und der umgekehrteZustaud wird gezeitigt, wenn trotz der Feststellung des Saldos die Einzelforderungen desKoutokurrents bestehen bleiben. Weder werden dann die gegeuseitigeu Ansprüche durcheinen einzelnen Posten ersetzt, noch werden die Beziehungen dadurch vereinfacht. Beieiner zehn Jahre lang dauernden Geschäftsverbindung würde nach Feststellung des letztenSaldos das Ergebniß nicht das Bestehen eines einzigen Schuldpostens, sondern das Fort-bestehen einer großen Menge von Einzelfordcrungen und außerdem von reinen Zahlungs-posten sein, welche letzteren ihren Tilgungszweck nicht erfüllt, sondern ohne ihre tilgendeFunktion zu erfüllen, ewig als bloße Buchungen in der Luft schweben würden. DasErgebniß der Denkschrift ist aber ferner mit den von ihr selbst vorgeschlagenen undin das Gesetz übergegangenen Definitionen nicht vereinbar. Wie oben Anm. 3 dar-gcthan, ist das Bestehenbleiben der einzelnen Posten unvereinbar mit den Worten Ver-rechnung und Ausgleichen. Würde sich wirklich das Wescu des Kontoknrrents darin er-schöpfen, daß die Parteien mit einander ziffermäßig ausrechnen nnd lediglich buchmäßigverzeichnen, wie viel sich für deu einen Theil als Ueberschuß ergiebt, ohue daß aber indieser Feststellung eine Erklärung mit der Kraft der Tilgung der alten Forderungen undder Schaffung eines neuen Schuldgrundes läge, so Hütte es nicht heißen dürfen, daß diegegenseitigen Ansprüche in Rechnung gestellt und durch Verrechnung und Feststellungdes Saldos ausgeglichen werden, sondern nur, daß die gegenseitigen Ansprüche inRechnung gestellt und so festgestellt werde, welcher Ueberschuß sich für den einen oder denanderen Theil ergiebt. Die Denkschrift ist auf Irrwege geratheu, indem sie das Fort-bestehen der Sicherheiten trotz Feststellung des Saldos juristisch koustruireu wollte, anstattdiese Konstruktion der Wissenschaft zu überlassen. Schlagend kann ihr die Unmöglichkeitihres Ergebnisses nachgewiesen werden durch die einfache Frage: Bleiben denn, wenn dieAbrechnung keinen Ueberschuß für einen Theil ergiebt, auch in diesem Falle die beider-seitigen Forderungen bestehen? Anscheinend ewig! Qder sind nicht vielmehr die Parteiennach ihrer Anschauungquitt"? Wenn aber das Letztere der Fall ist, dann soll es totalanders sein, wcuu sich bei der Abrechnung nicht eine Null, sondern ein Ueberschuß von1 Mark für einen Theil ergiebt? Oder ist nicht vielmehr auch iu diesem Falle an-zunehmen, daß die Parteien im Uebrigen quitt sind, kein Theil dem andern etwasschuldig ist, und nur noch A. dem B. 1 Mark? Unzweifelhaft ist das Letztere richtig.Dann aber liegt ebenso unzweifelhaft ciue Novation vor. Wenn erst zugegeben werdenmuß, daß die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen zur gegenseitigen Tilgung benutztwerden, dann ist das Vorliegen einer Novation zwingend. Denn da die Abrechnung undAufrechnung der einzelnen Leistungen nicht auf einen bestimmten Einzelposten erfolgt,sondern alle Posten der einen Seite auf alle Posten der anderen Seite verrechnet wurden,so kann der anerkannte Saldo nicht als Rest einer der Forderungen des Aktivsalden-inhabers betrachtet werden. Es wäre nicht ersichtlich, von welchen Forderungen erder Rest sein soll. Denn nicht aus einzelne, sondern auf alle Forderungen desschlicßlichcn Aktivsaldoinhabers sind die Aktivposten des anderen Theiles abgerechnetworden. Der anerkannte Saldo setzt sich aber auch nicht etwa zusammen aus ratirlichen