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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 355.

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Resten der einzelnen Forderungen des Aktivsaldeninhabcrs. Denn die Absicht bei derSaldofeststellung geht nicht dahin, die Forderungen des Koutokurrents zum Theil zutilgen und solche kleine Forderungspartikelchcn übrig zu lassen, damit diese in ihrer Ge-sammtheit die Forderung aus dem Aktivsaldo bilden. Das wäre das gerade Gegentheilvon vereinfachen, das wäre eine juristische und rechnerische Komplikation ungeheuer-lichster Art, und liegt dem Gedankcngang der Interessenten durchaus fern. Sollen abersämmtliche Forderuktzen getilgt, keine derselben und auch kein Theil derselben weiter be-stehen, gleichwohl aber demjenigen, für welchen ziffcrmäßig sich ein Ueberschuß heraus-gestellt hat, in dieser Höhe eine Forderung zustehen, so ist der Rechtsgruud dieser For-derung die Abrechnung selbst und diese ist eine Novation, die Umwandlung der bisherigenSchuldverhältnisse in ein neues.

Vom Reichsgericht ist der Novationscharakter der Saldofeststellnng, nachdem es Am», sfrüher denselben angenommen hatte (N.G. 10 S. 55), später abgelehnt worden (R.G. 18S. 248). In dieser letzteren Entscheidung meint das R.G., daß es der Novation amGegenstande fehle, weil die einzelnen Posten des Kontokurrenrs keine wahren Forderungen,fondern nur Rechuuugspostcu seien. Allein bloße Rechnungsposten, Zahlen ohne Begriffgiebt es wohl in der Mathematik, aber nicht im Leben, im Geschäftsverkehr, in derJurisprudenz. Die einzelnen Rechnungsposten sind theils Zahlungen, theils wirklicheund reine Forderungen, denen nicht die Qualität eiuer Obligation fehlt, sondern nureine rechtliche Beschränkung insofern anhaftet, als sie nach dem Willen der Parteiennicht einzeln und nicht vor dem Ablauf des Kontokurrentverhältnisses geltend gemachtwerden sollen (vergl. unten Anm. 41).

Für die Novation sprachen sich nach früherem Recht aus Greber S. 117 und die von Anm. eihm citirtcn Brinkmann, Kuntze, Dcrnburg, Schercr, Buhl und Endemann. GoldschmidtSystem 4. Aufl. S. 205 nahm eiueu novationsähnlichen Rechtsakt an. Cosack S. 351leugnet auch dies und erblickt in der Saldoanerkennung nur eine accessorische Stipulation;dagegen erblickt er in dem Vortrag des Saldos auf ueue Rcchnuug eine Novation, ihmfolgt Förtsch Anm. 3 u. 4 zu Art. 291; gegen ihn Dcrnburg II S. 271. Dagegen ver-neint Dernburg a. a. O. nach neuem Recht den Novatiouscharakter der Saldofcststellung,weil dieselbe die bestehenden Sicherheiten unberührt läßt (H 356). Doch ist diese Er-scheinung mit dem Novationscharakter nicht unverträglich, da sie anders zu konstruiren ist(vergl. Anm. 1 zu Z 356).

Das Wesen des Koutokurrentvertrages kann aber nicht gefundenAnm. ?werden in einer gegenseitigen Kreditgewährung. Sicherlich nicht in demSinne, daß die Parteien verpflichtet wären, mit einander Rechtsgeschäfte abzuschließen;der Kontokurrentvertrag ist kein Krcditeröffnungsvcrtrag. Aber auch nicht in dem Sinne,daß die Parteien verpflichtet wären, einander die Verbindlichkeiten aus den abgeschlossenenRechtsgeschäften zu kreditircn. Allerdings da die einzelnen Leistungen für sich allein nichtgeltend gemacht werden dürfen, sondern nur als Glieder des nach Ablauf der Rechnungs-periode sich ergebenden Ganzen zur Geltung kommen und im Endergebniß aufgehensollen, so ergiebt sich daraus, daß sie auch zeitlich gebunden sind. Aber in dieser zeit-lichen Gebundenheit, in welcher besonders Greber (S. 80) das Wesen des Verhältnisseserblickt, erschöpft es sich nicht. Denn sie läßt manche Erscheinungen des Kontokurrent-verhältnisses, welche auch Greber annimmt, z. B. die Uncedirbarkeit und die Unpfändbar-keit der einzelnen Posten, unerklärt. Ja sie läßt die vornehmste Rechtsfolge des Konto-kurrentverhältnisses, daß die einzelnen Rechnungsposten im schließlichen Endergebniß auf-gehen und durch dasselbe als abgethan gelten sollen, unerklärt. Aus einer bloßenStundnngsabrede kann sie sich unmöglichvon selbst" (Greber S. 63) ergeben. JeneRechtsfolge gilt vielmehr, weil sie vereinbart ist, und umgekehrt folgt die Stundung derEinzelforderungen aus dieser Vereinbarung von selbst. (Zust. Denkschrift S. 198.)

Dem Kontokurrentvertrag wesentlich ist ferner, daß auf beidenAmn. sSeiten Forderungen entstehen. Eine Geschäftsverbindung, bei welcher für deneinen Theil Forderungen entstehen, der andere Theil nur Zahlungen leistet, ist kein